Leitsatz (amtlich)

Berichtigung des Geburtenregisters wegen Schreibfehlers der Eltern bei Angabe des Vornamens eines Kindes.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 12. Juli 2021 - 2- Ka 8 UR III 28/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Standesamt wird angewiesen, das Geburtenregister G .../2017 zu dem Beteiligten zu 1 dahin zu berichtigen, dass der Vorname A. Can lautet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern des am (...) 2017 geborenen Beteiligten zu 1.

Nach der Geburt des Beteiligten zu 1 gaben die Beteiligten zu 2 und 3 die nachfolgende Erklärung zum Namen des Kindes ab:

"Unser Kind soll c den c die Vornamen A. Çan und den Familiennamen K. erhalten.

Entsprechend dieser Angabe wurden eine Geburtsurkunde und am 3. April 2018 ein Reisepass ausgestellt.

Durch anwaltliches Schreiben vom 28. Juni 2021 beantragten die Beteiligten zu 2 und 3, die Schreibweise des zweiten Vornamens in Can in Geburtsurkunde und Reisepass zu ändern, also die Cedille unter dem ersten Buchstaben zu streichen. Zur Begründung führten sie aus, es handele sich um einen durch den Kindsvater verursachten Schreibfehler. Der Buchstabe Ç komme in der deutschen Sprache nicht vor. Das führe dazu, dass der Betroffene Schwierigkeiten mit der Aussprache wie mit der Schreibweise haben werde. Die Wiedergabe eines im Namen enthaltenen Akzents, der nicht nach den DIN-Regeln für das Maschinenschreiben wiedergeben werden könne, stelle eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

Das Standesamt und dessen Aufsichtsbehörde sind dem Antrag entgegengetreten. Dass der erste Buchstabe des zweiten Vornamens im deutschen Alphabet nicht enthalten sei, stehe einer entsprechenden Namenswahl nicht entgegen. Die Bestimmung von Vornamen sei gesetzlich nicht geregelt; eine Grenze sei nur bei einer Beeinträchtigung des Kindeswohls erreicht. Die Standesbeamtin habe den Eltern die Geburtsurkunden persönlich ausgehändigt; dabei werde gewöhnlich noch einmal gebeten, die Schreibweise zu überprüfen. Dabei und bei der Ausstellung des Kinderpasses müsste den Eltern die falsche Schreibweise aufgefallen sein.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die für eine Berichtigung erforderliche volle Überzeugung davon, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen sei, könne nicht gebildet werden. Die Annahme eines Schreibfehlers erscheine fernliegend, weil weder ersichtlich sei noch erläutert werde, wie es zu diesem gekommen sei.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die den Verfahrensbevollmächtigten am 19. Juli 2021 zugestellt worden ist, richtet sich die am 28. Juli 2021 eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Auffassung weiterverfolgt wird, die Angabe des Vornamens beruhe auf einem Schreibfehler. Dies ergebe sich aus den der Beschwerdeschrift beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der Eltern.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Standesamt und die Aufsichtsbehörde sind ihr unter Bezugnahme auf den Nichtabhilfebeschluss entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 48, 51 Absatz 1 Satz 1 PStG, §§ 59 Absatz 1, 63 FamFG).

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen einer Anordnung der Berichtigung des abgeschlossenen Registereintrags zum Vornamen des Beteiligten zu 1 (§§ 48 Absatz 1 Satz 1, 47 Absatz 1 Satz 1 PStG) liegen vor.

Ein - wie hier - abgeschlossener Registereintrag darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können alle Beteiligten stellen, § 48 Absatz 2 Satz 1 PStG; zu diesen gehören auch die hier Antrag stellenden Eltern des Beteiligten zu 1. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig, die beantragte Eintragung richtig ist. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.1.2021 - I-3 Wx 165/19, BeckRS 2021, 1329 Rn. 11; KG, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 W 1042/20, BeckRS 2020, 29491).

Eine der Berichtigung fähige Unrichtigkeit des Geburtenregisters kann auch darin liegen, dass die Eltern bei der Anmeldung der Geburt den Namen des Kindes unrichtig angeben. Maßgeblich ist nicht der bei der Anmeldung angegebene Name, sondern der Name, den die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben. Das ist für offensichtliche Schreibfehler ("Wihlem" statt "Wilhelm") nicht zweifelhaft (OLG Köln NJOZ 2010, 2355). Entscheidend ist, welchen Namen die Eltern dem Kind gegeben haben. Die Wahl und Erteilung des Vornamens steht grundsätzlich den Eltern gemeinschaftlich zu. Sie gehört zum Kreis der aus dem Personensorgerecht für das Kind folgenden Rechte und Pflichten der Eltern. Die Vornamensgebung wird nicht durch Anzeige gegenüber dem Standesbeamten ausgeübt, sondern durch die formlose Ei...

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