Normenkette

ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2, § 286; UWG §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 11; BGB § 204 Abs. 1 Ziff. 1

 

Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 19.02.2009; Aktenzeichen 24 O 127/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19. Februar 2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000, EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung mit Telefonanrufen zu werben.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Beide Parteien betreiben in S Fachgeschäfte für Hörgeräte-Akustik. Der Ehemann der Klägerin war früher Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten.

Zwischenzeitlich sind etliche ehemalige Kunden der Beklagten zur Klägerin gewechselt.

Die Klägerin behauptet, im Anschluss an den Wechsel habe die Beklagte unaufgefordert telefonischen Kontakt zu Kunden aufgenommen mit der Zielrichtung, den Wechsel rückgängig zu machen. Dadurch, so meint die Klägerin, habe sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhalten.

In der am 11.09.2008 bei Gericht eingereichten und der Beklagten am 08.10.2008 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin vorgetragen, die Zeugin Q sei nach ihrem Wechsel zweimal von einer Mitarbeiterin der Beklagten unaufgefordert angerufen worden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 26.11.2008, der Beklagten am 04.12.2008 zugestellt, hat die Klägerin desweiteren behauptet, auch der Zeuge L habe unaufgefordert einen Anruf der Beklagten bekommen, in welchem versucht worden sei, den Zeugen als Kunden zurückzugewinnen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung mit Telefonanrufen zu werben, sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe 651,80 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, zumal weder die genauen Zeitpunkte noch weitere Einzelheiten der angeblichen Telefonanrufe dargestellt worden seien.

Sie bestreitet, dass durch ihre Mitarbeiter ehemalige Kunden unaufgefordert telefonisch kontaktiert worden seien; es sei nicht auszuschließen, dass die behaupteten Anrufe seitens der Klägerin fingiert worden seien.

Darüber hinaus hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen.

Die Klägerin räumt in diesem Zusammenhang ein, erstmals am 5. November 2007 von dem behaupteten Anruf der Beklagten bei der Zeugin Q erfahren zu haben.

Was den weiter behaupteten Anruf der Beklagten beim Zeugen L betrifft, behauptet die Beklagte, dass die Klägerin hiervon am 12. März 2008 unterrichtet worden sei. In diesem Zusammenhang sei das Schreiben der Klägerin vom 16. August 2007 (Bl. 48 d.A.) zu berücksichtigen, in welchem die Klägerin auf einen Wechsel des Zeugen C genommen und um Überweisung der anteiligen Reparaturpauschale gebeten habe. Eine frühzeitige Kenntnis der Klägerin von den behaupteten Anrufen ergebe sich zudem aus dem Schreiben der Klägerin vom 9. Mai 2008 (Bl. 47 d.A.), in welchem diese in Antwort auf ein Abmahnschreiben der Beklagten darauf hingewiesen habe, die Beklagte tätige selbst Anrufe, mit denen sie Kunden umwerbe.

Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, ihre Mitarbeiterin, die Zeugin X, sei erst am 29. August 2008 durch den Zeugen L davon unterrichtet worden, er sei seitens der Beklagten angerufen worden. Sie selbst habe davon erst am 1. September 2008 erfahren. Zuvor habe sie aufgrund des Anrufes bei der Zeugin Q lediglich die Vermutung gehabt, dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall gehandelt habe.

Das Landgericht hat über die behaupteten Telefonanrufe Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin Q und des Zeugen L. Wegen des Inhaltes der Zeugenaussagen im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2009 (Bl. 59 ff d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 19. Februar 2009 die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat die geltend gemachten Ansprüche für verjährt gehalten. Dabei hat es im Falle der Zeugin Q auf positive Kenntnis abgestellt, die die Klägerin am 5. November 2007 erlangt habe. Hinsichtlich des Zeugen L sei der Klägerin infolge grober Fahrlässigkeit der behauptete Anruf, der deutlich vor Ende Mai 2008 stattgefunden habe, zunächst unbekannt geblieben. Die Kenntnis der Klägerin vom Anruf de...

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