Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 30.01.2008; Aktenzeichen 16 O 509/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.05.2010; Aktenzeichen I ZR 140/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Januar 2008 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18. Mai 2007 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000, EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte warb in der Ausgabe 8/2007 der Zeitschrift "B" für zwei gebrauchte Fahrzeuge jeweils mit dem Zusatz: "Dieser Preis ist ohne Garantie bzw. Gewährleistung!".

Wegen der Ausgestaltung dieser Anzeigen im Einzelnen wird auf die Fotokopie der entsprechenden Zeitschriftenseiten Blatt 5 ff der Akten verwiesen.

Der Kläger handelt ebenfalls mit gebrauchten Kraftfahrzeugen.

Mit Schreiben vom 18.04.2007 mahnte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten wegen des dargestellten Zusatzes in den Anzeigen und Verstoßes gegen §§ 4 Nr. 11, 3 UWG ab, verlangte die Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 30.04.2007 sowie Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 EUR (Bl. 9/10 d.A.). Dem Schreiben war eine entsprechende anwaltliche Kostennote beigefügt, in der ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR und eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zugrunde gelegt ist (Bl. 10 d.A.). Die Vollmachtsurkunde, welche der Kläger am 17.04.2007 unterzeichnet hatte, war dem Schreiben nicht beigefügt.

Mit dem an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Anwaltsschreiben vom 27.04.2007, das am selben Tag vorab per Telefax übersandt worden ist, hat der Beklagte u.a. gerügt, "dass der Abmahnung eine Originalvollmacht nicht beilag". Ferner hat er darin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und dennoch rechtsverbindlich eine von ihm abgeänderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in welcher er sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR verpflichtet hat (Bl. 11/12 d.A.).

Zudem hat der Beklagte befristet bis zum 08.05.2007 eine Zahlung von 150,00 EUR netto zum Zweck der Klaglosstellung angeboten. Mit Schreiben vom 08.05.2007, dem die Originalvollmacht beigefügt war, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erfolglos eine Beilegung gegen Zahlung von 429,90 EUR angeboten.

Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung des Nettobetrages aus der Kostennote seines Prozessbevollmächtigten vom 18.04.2007 in Höhe von 859,80 EUR. Er ist der Ansicht, der Beklagte verstoße mit dem Zusatz in den Anzeigen "der Preis ist ohne Garantie bzw. Gewährleistung!" gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Ein Ausschluss der Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher sei nicht möglich. Bei Gebrauchtfahrzeugen könne die Gewährleistung nur auf einen Zeitraum von einem Jahr beschränkt werden. Darüber werde der Verbraucher durch den Zusatz irre geführt und getäuscht. Die am 18.04.2007 durch seinen Prozessbevollmächtigten erfolgte Abmahnung sei also berechtigt.

Der Kläger meint, die Abmahnung sei nicht wegen der nicht beigefügten Vollmacht unwirksam. Bei der Abmahnung sei § 174 BGB schon generell nicht analog anwendbar. Zudem sei § 174 BGB auch deshalb nicht anwendbar, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um eine einseitige Erklärung, sondern wegen der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung um ein Angebot auf Abschluss eines gegenseitigen Vertrages gehandelt habe. Ferner habe der Beklagte mit der Rüge gegen Treu und Glauben verstoßen, weil er wie unstreitig ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt habe. Damit sei er von dessen Vollmacht ausgegangen. Stattdessen hätte er die Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger selbst abgeben müssen. Unstreitig ist insoweit, dass er dessen Anschrift kannte. Der Kläger meint, nur auf diesem Wege sei die Wiederholungsgefahr abwendbar gewesen.

Ferner ist der Kläger der Ansicht, der Beklagte habe gegen Treu und Glauben verstoßen, weil er das Fehlen der Vollmacht gerügt und zugleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wenn auch modifiziert unterschrieben habe.

Der Kläger ist zur Höhe der Klageforderung der Auffassung, dass eine 1,3-fache Gebühr gerechtfertigt sei. Wettbewerbsrecht sei eine Spezialmaterie, welche bereits diese Gebühr rechtfertige. Darüber hinaus sei die Gebühr gerechtfertigt, weil neben der Überprüfung des Verstoßes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgesetzt worden sei. Der Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR rechtfertige sich bereits dadurch, dass sich allein die Summe der angegebenen Kaufpreise der fehlerhaft vom Beklagten in der Ausgabe 8/2007 der Zeitschrift...

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