Leitsatz (amtlich)

Ein privates Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, kann gem. § 4 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes verpflichtet sein, einem Journalisten Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern zu erteilen, auch wenn durch die Auskunft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens bekannt zu geben sind.

 

Normenkette

PresseG NRW § 4

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 14.11.2013; Aktenzeichen 3 O 217/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.11.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Essen unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Aufträge die Streithelferin der Beklagten ab dem Jahre 2009 für die Beklagte erbracht hat unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und der Höhe der Rechnungssumme; wie hoch die Beratungsleistungen der Q mbH (Herr G), C-Allee, ... B, für die Beklagte dotiert waren unter Nennung des jeweiligen Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung sowie Höhe der Rechnungssumme; welche Aufträge Herr T. de, P-Straße ... ... E, für die Beklagte erbracht hat unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung und Rechnungs- stellung, sowie der genau erbrachten Leistungen und Höhen der Rechnungssummen; wie die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem Institut XX (I. xxx), N-Straße, ... O, jeweils dotiert waren; welche Dienstleistungen das Institut XX (I. xxx), N-Straße, ... O, für die Beklagte im Detail erbracht hat und derzeit erbringt unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2008, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und Höhe der Rechnungssumme.

Die weiter gehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %; ausgenommen hiervon sind die außer- gerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten beider Instanzen, welche der Kläger zu 10 % und im Übrigen die Streithelferin selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Journalist, verlangt von dem beklagten Unternehmen, welches im Bereich Trinkwasser- und Energieversorgung sowie Abwasserentsorgung tätig ist, behördliche Auskunft nach dem LPresseG NW über den Inhalt und die Vergütung von Verträgen, welche die Beklagte mit den in den Klageanträgen genannten Dienstleistern und Dienstleistungsunternehmen geschlossen hat. Er macht geltend, dass die Dienstleister bzw. die hinter den Dienstleistungsunternehmen stehenden Personen in Wahlkampfzeiten für die Internet-Blogs "X-Blog" und "xxxxblog" tätig geworden seien. Der Kläger begründet sein Auskunftsverlangen mit einem bei ihm durch verschiedene Presseveröffentlichungen entstandenen Verdacht, dass die Beklagte über die von ihr mit den Dienstleistern geschlossenen Verträge die Blogs indirekt finanziell unterstützt habe.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund ihrer Beherrschung durch Kommunen und ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge als Behörde im Sinne des Presserechts anzusehen sei. Gleichwohl sei sie zur Erteilung der begehrten Auskünfte nicht verpflichtet, weil diese nicht der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen würden. Zwar gehe es nicht an, die Zwecke, welche der Kläger verfolge, dahin zu beurteilen, ob sein Rechercheziel anzuerkennen sei. Jedoch seien die verlangten Auskünfte für die von ihm angestrebte Berichterstattung über die Finanzierung des Wahlkampfes der T3 und der beiden Blogs nicht erforderlich. Vielmehr habe die Beklagte den Verdacht der finanziellen Unterstützung der Blogs überzeugend entkräftet, indem sie eine eidesstattliche Versicherung des für sie tätigen T, wonach die Beklagte nicht zu den Geldgebern des "xxxxblog" gehöre, vorgelegt habe. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Erklärung bestünden nicht, während die vom Kläger für sein Auskunftsverlangen herangezogenen Presseberichte keinen ausreichenden Verdacht für eine entsprechende Verbindung der Beklagten zu dem Blog begründen würden. Hinsichtlich der Unterstützung des "X-Blogs" habe die Beklagte überzeugend dargelegt, dass die Vervielfältigung geheimer Unterlagen der D in ihrem Hause ohne ihre Kenntnis habe erfolgen können. Daraus wie aus der Zusammenarbeit im Jahre 2010 m...

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