Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung bei GbR

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 10 O 198/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Münster vom 9.7.2003 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Einzelnen verwiesen wird, einen Auseinandersetzungsanspruch des Klägers i.H.v. 11.877,29 Euro für begründet gehalten. Ausgehend von der vom Kläger vorgelegten Auseinandersetzungsbilanz hat es die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Anspruch aus Ausgleich der Kapitalkonten i.H.v. 9.193,01 Euro sowie auf Erstattung der Hälfte der auf Darlehensansprüche der Dresdner Bank gezahlten 5.378,56 Euro, das sind 2.684,28 Euro, zu.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er rügt, dass es sich bei der Bilanz des Steuerberaters B. per 31.12.1996 tatsächlich nicht um eine Auseinandersetzungsbilanz handele, da darin auch Geschäftsvorfälle aus dem Jahre 1997 berücksichtigt worden seien. Eine ordnungsgemäße Auseinandersetzungsbilanz sei auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Verhältnisse der Gesellschaft zum Stichtag einfach gelagert seien und abschließend beurteilt werden könnten.

Darüber hinaus übt er Kritik an einzelnen Bilanzansätzen. Der Ausgleichsanspruch wegen Zahlungen an die Dresdner Bank, so meint er, könne nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern er gehöre in die Gesamtabrechnung der Gesellschaft. Der Anspruch sei zudem in der Sache nicht begründet, da die Zahlungen des Klägers auf ein Konto geleistet worden seien, das nur ihn persönlich betreffe.

Der Beklagte beantragt, in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage ganz abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Klageerweiternd beantragt er, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.684,28 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Er verteidigt das Urteil und macht klageerweiternd gesetzliche Zinsen auf den Erstattungsanspruch betreffend die Zahlungen an die Dresdner Bank geltend. Er meint, das LG habe zu Recht die Auseinandersetzungsbilanz des Steuerberaters M. seiner Entscheidung zugrunde gelegt, da diese Bilanz auch unter Berücksichtigung späterer Geschäftsvorfälle in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen eine geeignete Grundlage für die Ermittlung der Kapitalkonten darstelle. Zudem seien sämtliche Unterlagen dem Beklagten bereits im Jahre 1997 zugeleitet worden. Deshalb sei seine jetzige Einzelkritik verspätet. Das Fortbestehen von Gesamthandsverbindlichkeiten ggü. der Dresdner Bank stehe der Auseinandersetzung im Übrigen nicht entgegen. Die Einwendungen des Beklagten in der Sache hält der Kläger für unberechtigt.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage als zur Zeit nicht fällig. Vor der endgültigen Auseinandersetzung der aufgelösten GbR können einzelne Ansprüche des Klägers nicht isoliert durchgesetzt werden. Auch das Bestehen einer Mindestforderung des Klägers in Höhe der Klageforderung kann nicht festgestellt werden, da es an einer ordnungsgemäßen Auseinandersetzungsrechnung fehlt. Deshalb ist der Senat auch nicht in der Lage festzustellen, dass diese Ansprüche als Rechnungspositionen in eine Auseinandersetzungsbilanz zwischen den Parteien einzustellen sind.

1. Nach Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegeneinander isoliert geltend zu machen. Diese jeweiligen Forderungen sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (BGH BGHZ 37, 299 [304]; v. 10.5.1993 - II ZR 111/92, MDR 1993, 744 = NJW-RR 1993, 1187; v. 24.10.1994 - II ZR 231/93, MDR 1995, 53 = NJW 1995, 188 [189]). Diese bis zur endgültigen Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern bestehende Durchsetzungssperre gilt auch im vorliegenden Fall.

Unstreitig ist eine abschließende Auseinandersetzung der Gesellschafter bisher nicht vorgenommen worden. Nach eigener Darstellung des Klägers bestehen noch Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft bei der Dresdner Bank, die in die von ihm vorgelegte Auseinandersetzungsbilanz des Steuerberaters B. bisher nicht eingeflossen sind. Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien kann auch nicht unter Ausklammerung des Darlehenskontos im Übrigen vorgenommen werden. Zwar hat der Senat in dem von den Parteien zitierten Verfahren (OLG Hamm v. 2.12.2002 - 8 U 132/01, NZG 2003, 279) den dort von einem Gesellschafter geltend gemachten Ausgleichsanspruch ungeachtet eines noch schwebenden Gerichtsverfahrens, an dem die Gesellschaft beteiligt war...

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