Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 9 O 191/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft zu unterlassen, die auf dem Grundstück des Klägers in M, Gemarkung N, Flur ..., Flurstück ... befindliche Pumpstation mit Bohrloch zu betreiben, insbesondere Wasser zu fördern;

b) an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 6 % der Beklagten und zu 94 % dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten u.a. darum, ob die Beklagte auf dem Grundstück des Klägers eine Pumpstation betreiben darf.

Der Kläger ist Eigentümer einer Landwirtschaftsfläche in M, Gemarkung N, Flur ..., Flurstück .... Mit notariellem Vertrag vom 08.09.1959, Ur-Nr. xxx/1959 des Notars L in M (K2, Bl. 21 d.A.), wurde der damaligen Gemeinde N im Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit unter anderem das Recht eingeräumt, eine Pumpstation mit Bohrloch auf dem oben genannten Grundbesitz des Klägers zu errichten und zu unterhalten. In dem Vertrag wurde unter anderem folgendes geregelt:

"1. Die Gemeinde N ist berechtigt, auf dem Herrn X1 gehörigem Grundbesitz ... eine Pumpstation mit Bohrloch mit den dafür erforderlichen Zu- und Ableitungen und einen von der Gemeinde N anzulegenden und zu unterhaltenden Zufahrtsweg ... zu errichten und zu unterhalten, solange die Wasserversorgung der Gemeinde N unter Verwendung der Pumpstation mit Bohrloch betrieben wird.

2. Herr X1 und seine Rechtsnachfolger sind für die Zeit, innerhalb derer... die Pumpstation auf dem Grundstück X unterhalten wird, berechtigt, monatlich 25 cbm (fünfundzwanzig Kubikmeter) Wirtschaftswasser aus der Wasserleitung der Gemeinde N unentgeltlich zu entnehmen. Die Abrechnung hat jährlich zu erfolgen, sodaß Herr X Anspruch auf unentgeltliche Lieferung einer Gesamtmenge von 300 m3 jährlich hat.

3. Wird die Pumpstation mit Bohrloch nicht mehr von der Gemeinde N für die Wasserversorgungsanlage benutzt, ist die Gemeinde verpflichtet, die von ihr auf dem Grundstück des Herrn X errichteten Anlage auf ihre Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand ordnungsmäßig wiederherzustellen.

4. Die Berechtigung der Gemeinde N soll durch Eintragung im Grundbuche gesichert werden. ..."

Die am 29.12.1959 erfolgte Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs von M, Blatt ... (vormals Grundbuch von N, Blatt ooo) lautet wie folgt:

"Eine Beschränkte, persönliche Dienstbarkeit an einem Teilgrundstück der Parzelle 22 Ktbl.5 für die Gemeinde N des Inhalts, dass auf dem belasteten Grundstücksteil eine Pumpstation einschließlich Zu- und Ableitung und Zufahrtsweg errichtet und unterhalten werden darf. Im übrigen unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 08. September 1959 eingetragen am 29. Dezember 1959 und umgeschrieben am 15. Juli 1965."

Durch das Gesetz zur Neugliederung des Landkreises M vom 05.11.1968 wurde die frühere selbstständige Gemeinde N ab dem 01.01.1969 in die Stadt M eingemeindet. Diese führte die gemeindliche Wasserversorgung bis 1972 in einem gemeindlichen Eigenbetrieb, den B, durch, der gemäß der Urkunde des Notars Dr. T aus A vom 12.12.1972, UR-Nr. .../1972 (Bl. 49 ff. d.A.) nach dem Umwandlungsgesetz in die B M GmbH umgewandelt wurde.

In Ziffer 4 des Umwandlungsvertrages regelten die Beteiligten dabei Folgendes:

"Die Vermögensgegenstände, die dem umgewandelten Eigenbetrieb gehören und diesem Betrieb dienen, sind in den beigefügten, von den vertretungsberechtigten unterschriebenen und öffentlich beglaubigten Übersichten ausgewiesen: Anl. 3a: Jahresbilanz der B M ...; Anl. 3b: Sachanlagen Nachweis zum 30.06.1972."

Durch Einverständniserklärung vom 27.06.1989 (Bl. 54 d.A.) erteilte die damalige Eigentümerin X2 der Beklagten das Einverständnis "zur Nutzung des Grundstücks (Brunnen)". Mit Auflassung vom 19.12.1989 übertrug sie das Grundstück dann auf den Kläger.

Mit Bescheid vom 20.08.2002 (Bl. 55 ff. d.A.) erteilte die Untere Wasserbehörde des F der Beklagten eine bis zum 31.08.2022 gültige wasserrechtliche Erlaubnis zur Förderung des Grundwassers auf dem streitgegenständlichen Grundstück für eine Entnahmemenge von insgesamt 170.000 m3/Jahr.

Die Wasserversorgung der Stadt M ist so aufgebaut, dass das Wasser, welches aus dem Brunnen des Klägers gewonnen wir...

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