Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 03.08.2010; Aktenzeichen 5 O 512/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.06.2012; Aktenzeichen IX ZR 211/11)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 03.08.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund darf ohne Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Insoweit gilt allerdings ebenfalls die Abwendungsbefugnis.

 

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Verletzung steuerberaterlicher Pflichten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Gleichzeitig begehren sie Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Pflichtverletzungen aus einem Steuerberatervertrag.

Die Klägerin übernahm die Einzelfirma Star Automobil, einen Großhandel mit Kraftwagen - am 1.5.2001 vom Kläger, ihrem Ehemann. Bis Mai 2002 führte der Steuerberater T die Buchführung für die Klägerin und fertigte die Steuererklärungen. Ab diesem Zeitpunkt übernahm die Beklagte das Steuermandat. Das Mandat der Beklagten umfasste die Finanzbuchhaltung, die Lohnbuchhaltung, die Abgabe der laufenden Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen, die Erstellung der Jahresabschlüsse sowie die jeweils laufenden jährlichen Steuererklärungen. Die Klägerin kündigt das Mandat Anfang 2006.

Die Mandatsübernahme wurde dem Vorberater T schriftlich unter dem 5.3.2002 durch die Beklagte angezeigt, worauf dieser mit Schreiben vom 21.3.2002 die Übertragung von Mandantendaten bei der X von der Begleichung von offenen Honorarforderungen abhängig machte. Aufgrund einer gegen die Kläger geltend gemachten Honorarklage des Vorberaters T wurden die Steuerunterlagen zunächst nicht an die Beklagte herausgegeben. In der Folgezeit konnten entgegen der Ankündigung des Vorberaters T in einem Schreiben vom 7.4.2005 die Daten nach einer Mitteilung der X vom 18.4.2005 nicht abgerufen werden, worauf sich die Beklagte unter dem 19.5.2005 nochmals an die X wandte und um die Überlassung einer Archiv - CD für die Kläger für die Veranlagungsjahr 2000 und 2001 bat, was allerdings erneut abschlägig beantwortet wurde.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 14.1.2005 fand eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2000 und 2001 statt, die am 24.1.2005 begann. Bei der ersten (Schluss-) Besprechung am 23.06.2005 bemängelten die Betriebsprüfer, dass die Kassenbuch- und Buchführung insgesamt nicht ordnungsgemäß waren, so dass diese der Besteuerung nach § 158 AO - betreffend das Unternehmen der Klägerin - nicht zugrunde gelegt werden konnten. Der Geschäftsführer der Beklagte erklärte in der Besprechung am 23.06.2005, dass der Vorberater T die Unterlagen unvollständig übergeben habe, Anfragen bei der X auf Nacherstellung der Buchführung erfolglos geblieben wären und deshalb die Beklagte den gesamten Zeitraum nachbuchen müsse, worauf die Prüfung zunächst bis zum 14.11.2005 unterbrochen wurde. Auf Anforderung der Betriebsprüfer brachte der Kläger die vom Vorberater T zurückgereichten Originalbelege 2001 - 2002 bei, und die Beklagte begann mit Hilfe der Belege mit der Neuerstellung der Buchführung.

In der Schlussbesprechung vom 8.12.2005 rügten die Prüfer die Führung des Kassenbuchs, da das Kassenbuch nicht täglich geführt worden war, Streichungen und Korrekturen mit Tipp-Ex enthielt und die Kassenbestände von teilweise ca. 350.000 DM nicht nachvollziehbar waren. Die Buchführung wurde bemängelt, weil lediglich aus zwischen den Parteien streitigen Gründen das Kassenbuch und Ordner mit Belegen, nicht aber Kontoblätter und weitere Unterlagen (betriebswirtschaftliche Auswertungen) beigebracht worden waren. Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte in der Schlussbesprechung am 8.12.2005, dass die aufgrund der vorliegenden Unterlagen nacherstellter Buchführung nur zu 80 % aussagekräftig sei und der Kläger ihm untersagt habe, die Unterlagen vorzulegen.

Daraufhin erließ das Finanzamt neue Steuerbescheide mit erheblichen Steuernachforderungen hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 - 2002 und der Umsatzsteuer 2000 und 2001. Hiergegen legten die Kläger Rechtsbehelfe ein, über die noch nicht abschließend entschieden worden ist. Die Steuerforderungen sind - so haben die Kläger die Auffassung vertreten - im Wesentlichen auf einen Rohgewinnaufschlag in Höhe von 43 % zurückzuführen.

Die Kläger haben behauptet, dass sie die Buchhaltungsunterlagen vom Vorberater T im Mai 2002 abgeholt und an Herrn I - den Geschäftsführer der Beklagten - übergeben hätten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sich im Rahmen der Nachbuchung nochmals an Herrn Steuerberater T gewandt und sich sämtliche Unterlag...

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