Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung bei Einsichtnahme in mehrere Register. Notarkostensache

 

Leitsatz (amtlich)

Gegenstand der Vergütung nach § 150 KostO ist die Erstellung einer Bescheinigung. Es kommt nicht darauf an, in wie viele Register der Notar Einsicht nehmen oder wie viele Registerauszüge er auswerten muß, um die eine Bescheinigung zu erstellen.

 

Normenkette

KostO § 150 Nr. 2; BNotO § 21 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 7 T 279/00 und 328/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat der Beteiligten zu 1) die ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 174,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Im Rahmen der Erteilung einer Löschungsbewilligung der … bescheinigte Rechtsanwalt … als amtlich bestellter Vertreter des zu 2) beteiligten Notars in der UR-Nr. … dass die im Grundbuch verzeichnete Grundpfandrechtsgläubigerin, die … in … aufgegangen ist in der Firma …

Mit seiner – im Laufe des Verfahrens berichtigten – Kostenberechnung vom 24.07.2000 machte der Beteiligte zu 2) unter anderem eine Gebühr nach § 150 Nr. 2 KostO in Höhe von 200,00 DM geltend. Nach seiner Ansicht steht ihm ein Gebührenanspruch in dieser Höhe zu, da er bzw. sein Vertreter zur Erstellung der Bescheinigung in vier verschiedene Handelsregister habe Einsicht nehmen bzw. beglaubigte Registerauszüge habe bearbeiten müssen.

Die Beteiligte zu 1) vertritt dagegen den Standpunkt, die Gebühr des § 150 Nr. 2 KostO dürfe nur einmal erhoben werden und hat deshalb Beschwerde bei dem Landgericht eingelegt.

Die Präsidentin des Landgerichts kommt in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2000 zu dem Ergebnis, die Gebühr des § 150 Nr. 2 KostO sei zweimal entstanden, weil die inhaltlichen Voraussetzungen des § 150 Nr. 2 KostO nur zweimal vorlägen. Die Gebühr dürfe nur dann erhoben werden, wenn urkundsersichtlich sei, dass der Notar aufgrund eigener vorheriger Einsichtnahme in das Handelsregister oder in eine beglaubigte Abschrift des Handelsregisters die Bescheinigung ausgestellt habe und er den Tag der Einsichtnahme oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung angebe. In der UR-Nr.: … treffe dies nur auf die Einsichtnahme in die Handelsregister des Amtsgerichts … Blatt … und … zu.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.12.2000 die Kostenberechnung abgeändert und dem Notar eine Gebühr nach § 150 Nr. 2 KostO in Höhe von 50,00 DM zuerkannt; die weitere Beschwerde hat es zugelassen.

Gegen diese ihm am 09.01.2001 zugestellte Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Notars mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner Kostenberechnung, die er mit einem bei dem Landgericht am 18.01.2001 eingegangenen Schriftsatz vom Vortag eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, daß das Landgericht die Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO zulässigen Beschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.

1)

Das Landgericht hat im Kern ausgeführt: Schon der Wortlaut des § 150 Nr. 2 KostO spreche dafür, dass die Gebühr für die Erteilung der Bescheinigung unabhängig davon anfalle, in wieviel Register der Notar habe Einsicht nehmen müssen, um die Bescheinigung auszustellen. Soweit sich der Notar darauf berufe, dass mit der Festgebühr von 50,00 DM seine Mühewaltung nicht ausreichend abgegolten werde, wenn er in vier Register Einsicht nehmen müsse, sei dieses Argument nicht stichhaltig. Wie sich aus §§ 141, 35 KostO ergebe, umfasse die für ein Geschäft bestimmte Gebühr die gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit des Notars einschließlich der Nebengeschäfte. Mit der Gebühr werde also die gesamte Mühewaltung eines Notars abgegolten unabhängig von der Frage, welcher Aufwand im Einzelfall entstanden sei. Die Kammer verkenne nicht, dass im vorliegenden Fall die Bescheinigung nur habe erstellt werden können, wenn der Beteiligte zu 2) bzw. sein Vertreter im Amt Einsicht in fünf Handelsregister genommen habe bzw. fünf Handelsregisterauszüge habe durcharbeiten müssen. Nach allgemeinem Sprachverständnis setze das Erteilen der Bescheinigung auch voraus, dass der Beteiligte zu 2) bzw. sein Vertreter im Amt als diejenigen, die die Bescheinigung ausstellten, sich die Gewissheit über den Sachverhalt durch die Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon verschafft haben. Dieser Umstand rechtfertige es jedoch nicht, entgegen dem Wortlaut des § 150 Ziffer 2 KostO darauf abzustellen, in wie viele Register bzw. beglaubigte Abs...

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