Entscheidungsstichwort (Thema)

Notarielle Vertretungsbescheinigung aufgrund Einsicht in ausländisches Register

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein deutscher Notar ist befugt, auf Grund einer Einsichtnahme in ausländische Register Bescheinigungen für eine Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht. Diese Voraussetzungen sind für das schwedische Handelsregister gegeben.

2. Nach deutschem internationalem Privatrecht entscheidet grundsätzlich das Recht des Sitzes der Hauptverwaltung der ausländischen Gesellschaft darüber, welche Befugnisse die Organe der Gesellschaft besitzen, insbesondere, ob und in welchem Umfang sie Vertretungsmacht haben.

3. Urkunden, die Anträge und Erklärungen der Beteiligten enthalten, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Für sonstige nachzuweisende Tatsachen gilt dies nicht uneingeschränkt. Bei einer Vertretungsbescheinigung oder einem Beglaubigungsvermerk darf und soll das Gericht von einer Übersetzung absehen, wenn der Rechtspfleger oder Richter der Fremdsprache hinreichend mächtig ist.

4. Entsprechend § 438 ZPO ist mangels vertraglicher Ausnahmeregelung die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde grundsätzlich durch eine Legalisation oder gegebenenfalls durch eine Apostille nachzuweisen, es sei dann, dass durch die besonderen Umstände des Einzelfalles der Echtheitsbeweis auch ohne Legalisation/Apostille als erbracht angesehen werden kann.

5. Für eine notarielle elektronischen Berichtigungsnachricht ist nicht die Form des § 12 Abs. 1 HGB erforderlich. Vielmehr ist hierfür eine qualifizierte elektronische Signatur gem. § 2 Nr. 3 SignaturG erforderlich, aber auch ausreichend.

 

Normenkette

BNotO §§ 21, 24 Abs. 3 S. 2; GVG § 184; FGG § 8; ZPO § 438; HGB §§ 12, 126a; BeurkG §§ 39, 39a

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 12.07.2007; Aktenzeichen 15 T 2/07)

AG Kiel (Aktenzeichen HRA 1215 RD)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit das AG einen Kostenvorschuss verlangt.

2. Hinsichtlich des Nachweises der Vertretungsberechtigung des T wird die angefochtene Zwischenverfügung und die Entscheidung des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

3. Hinsichtlich der Unterschriftsbeglaubigung ohne Übersetzung und der Dokumentenübersendung ohne Beglaubigungsvermerk werden die angefochtene Zwischenverfügung und die Entscheidung des LG aufgehoben. Das AG wird angewiesen, insoweit von seinen Bedenken Abstand zu nehmen.

4. Im Übrigen - wegen der Unterschriftsbeglaubigung ohne Apostille - wird die weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Kommanditisten der Betroffenen sind die X-AB mit dem Sitz in Västeras (Schweden), die Y-GmbH in Achim, BS und CS.

Mit Dateien vom 22.1.2007, 5.3.2007 und 30.3.2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen (im Folgenden: Notar) elektronisch in öffentlich beglaubigter Form die Eintragung von Änderungen zum Handelsregister angemmeldet, und zwar u.a. jeweils eine teilweise Übertragung der Kommanditeinlage der Y-GmbH auf die AB und der AB auf BS. Die Anmeldung ist für die AB unterzeichnet von T, dessen Unterschrift von einem schwedischen Notar in Västeras beglaubigt worden ist. Der notarielle Beglaubigungsvermerk ist in englischer Sprache abgefasst.

Mit Zwischenverfügung vom 12.4.2007 hat das AG - wobei es im Ergebnis auch blieb - den Verfahrensbevollmächtigten zunächst aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 220 EUR für Gerichtsgebühren einzuzahlen oder die Kostenhaftung zu übernehmen. Ferner hat es dem Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit gegeben, folgende Beanstandungen zu beheben: Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des T eine beglaubigte Handelsregisterabschrift neuesten Datums oder eine Notarbescheinigung nach § 21 BNotO einzureichen, die der Höhe nach unrichtig angegebene Kommanditanlage der BS zu berichtigen und eine entsprechende ergänzende Anmeldung nachzureichen sowie desgleichen eine deutsche Übersetzung der Unterschriftsbeglaubigung des T nebst Apostille.

Unter dem 18.4.2007 hat der Notar in elektronischer Form (EGVP-NACHRICHT an das AG) die gerügten Angaben zur Höhe der Kommanditeinlagen auf Grund der ihm gem. Ziff. 12 der Anmeldung erteilten Vollmacht "gemäß § 44a BeurkG" wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt.

Mit Zwischenverfügung vom 24.4.2007 hat das AG beanstandet, dass die eine notarielle Eigenurkunde enthaltende Datei vom 18.4.2007 keinen Beglaubigungsvermerk (Text: "Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Daten mit dem hier vorliegenden Dokument aus Urschrift") enthalte. Mit EGVP-NACHRICHT an das AG vom 2.5.2007 hat der Notar geltend gemacht, dass von der Eigenurkunde keine Papierabschrift erstellt, mithin kein Beglaubigungsvermerk anzubringen sei. Es sei auch weder die Übersetzung der Unterschriftsbeglaubigung noch eine Apostille erforderlich. Ferner h...

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