Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragungsfähigkeit einer Regelung des Gemeinschaftsordnung von Miteigentümern

 

Leitsatz (amtlich)

1) Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, mit der einzelne Regelungen einer Gemeinschaftsordnung von Miteigentümern als nicht eintragungsfähig beanstandet und die Rücknahme des darauf bezogenen Antrags mit dem Ziel eines Teilvollzugs der restlichen Regelung anheim gestellt wird, ist nach § 18 Abs. 1 GBO zulässig.

2) Führt der Notar auf einem anderen Weg den Teilvollzug der Gemeinschaftsordnung herbei, tritt in Ansehung der Zwischenverfügung eine Erledigung der Hauptsache ein. Die erhobene Beanstandung der Zwischenverfügung kann jetzt nicht mehr mit der Beschwerde angegriffen werden.

3) Eine Gemeinschaftsordnung von Miteigentümern, die eine schuldrechtlich untrennbar verbundene Regelung sowohl zur Benutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks als auch der Kostentragung trifft, kann nach § 1010 BGB im Grundbuch eingetragen werden (Abweichung von OLG Hamm DNotZ 1973, 546 = Rpfleger 1973, 167).

 

Normenkette

GBO § 18; BGB § 1010

 

Verfahrensgang

AG Schwelm (Verfügung vom 21.04.2010; Aktenzeichen SW-9065-2)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) sind Eigentümer mehrerer Grundstücke an der G-Straße in T, zu denen auch das eingangs genannte, auf die Beteiligte zu 1) gebuchte Grundstück gehörten. Aus diesem Grundbesitz verkauften die Beteiligten zu 1) und 2) an die Beteiligten zu 3) zu notarieller Urkunde vom 22.4.2009 (Urkunde Nr. 161/2009 des Notars Q in T) eine noch zu vermessene Teilfläche in einer Größe von "voraussichtlich" 447 qm als Bauplatz, die im beigefügten Lageplan mit Grundstück 1 bezeichnet und rot umrandet ist, sowie einen ¼ Miteigentumsanteil an einer noch nicht vermessenen Gemeinschaftsfläche, die im beigefügten Lageplan gelb markiert ist.

§ 6 des notariellen Vertrages vom 22.4.2009 enthält eine vorläufige Gemeinschaftsordnung für die Bruchteilseigentümer der zukünftigen Gemeinschaftsfläche. Dort heißt es auszugsweise:

"3. Jedem Miteigentümer steht das Recht zu, in der Gemeinschaftsfläche sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen, zu unterhalten, gegebenenfalls zu erneuern, soweit diese den angrenzenden Grundstücken dienen ... Absprache der Maßnahmen soll zwischen den Beteiligten erfolgen.

...

5. a) Für die Instandhaltung der Wege- und Parkstreifenfläche sind die Miteigentümer entsprechend den Bruchteilen ihrer Beteiligung verantwortlich. Alles weitere soll in einer später von den beteiligten Grundstückseigentümern zu beschließenden Gemeinschaftsordnung festgelegt werden.

5. b) Hinsichtlich der in der gelb markierten Fläche verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen obliegt die Unterhaltung und Instandsetzung demjenigen, dem die Leitung unmittelbar dient bis zu der Stelle, an der die Leitung mit einer Leitung verbunden ist, die einem oder mehreren anderen Grundstückseigentümern dient. Dient eine Leitung, die zu pflegen oder instandzusetzen/zu erneuern ist, mehreren, so sind die von diesem Leitungsabschnitt Begünstigten mit gleichem Anteil an den Kosten beteiligt.

In diesem Maße sind auch die Kosten der Grabungsarbeiten und der fachgerechten Schließung der Wegerechte zu tragen."

Auf den Antrag der Beteiligten vom 11.9.2009, die vorgenannten Verwaltungs- und Benutzungsregelungen nebst Kostentragungspflicht einzutragen, erließ das Grundbuchamt am 8.12.2009 eine Zwischenverfügung, mit der es darauf hinwies, dass die Regelungen in § 6 Nr. 1, 2, 5 und 8 der Gemeinschaftsordnung nicht eintragungsfähig seien und Nr. 3 inhaltlich zu unbestimmt sei. Es regte eine Eintragungsbewilligung an, in der die Nr. 3 ergänzt werde und aus der eindeutig hervorgehe, dass § 6 Nr. 1, 2, die in den Nr. 5a) und b) enthaltenen Bestimmungen zur Kosten- und Lastentragung und Nr. 8 der Gemeinschaftsordnung nicht zum dinglichen Inhalt gehörten. Die Beteiligten nahmen daraufhin den Eintragungsantrag durch Erklärung des in § 8 der Urkunde umfassend bevollmächtigten Notars hinsichtlich der Nr. 1, 2 und 8 zurück und verfolgten ihn nur noch hinsichtlich der Nr. 3 und 5.

Nachdem das Grundbuchamt mit weiteren Zwischenverfügungen vom 2.2.2010 und 15.4.2010 darauf hingewiesen hatte, dass die Rücknahmeerklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und es hinsichtlich der Regelungen zu Nr. 3 und 5 bei seiner Auffassung bleibe, nahmen die Beteiligten durch Erklärung des Urkundsnotars vom 21.4.2010 die Eintragungsanträge zu § 6 Nr. 1, 2 und 8 in der Form des § 44 BeurkG zurück und konkretisierten die Regelung der Gemeinschaftsordnung in Nr. 3 des § 6. Gleichzeitig legten sie hinsichtlich der Beanstandung des Grundbuchamtes zu Nr. 5a) und b) des § 6 der Gemeinschaftsordnung Beschwerde ein und beantragten den Teilvollzug des Antrags, soweit ihm nunmehr keine Hindernisse mehr entgegen stehen.

Am 30.4.2010 trug das Grundbuch in Abt. II des Grundbuc...

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