Leitsatz (amtlich)

Eine verdeckte Teilklage kann zwar die Frist des § 12 Abs. 3 VVG wahren, lässt aber den Lauf der Verjährungsfrist für den nicht rechtshängig gemachten Teil des Anspruches unberührt. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, dass der Invaliditätsgrad ... % betrage.

 

Normenkette

AUB § 61

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 15 O 519/00)

 

Tenor

1. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird dem Berufungskläger folgender Hinweis erteilt:

Die eingelegte Berufung verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, sie durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch.

Vereinbart sind die AUB 61 sowie die "Besonderen Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 %". Die Versicherungssumme beträgt 150.000 DM.

Der Kläger erlitt am 9.12.1997 bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung der Halswirbelsäule, ein Schädel-Hirn-Trauma II. Grades, ein subdurales Hämatom sowie im weiteren Verlauf ein hirnorganisches Psychosyndrom.

Aufgrund mehrerer vorprozessual eingeholter Gutachten ging der Beklagte von folgenden Dauerschäden aus:

auf chirurgischem Gebiet: 20 %

auf neurologisch/psychologischem Gebiet: 20 %

auf HNO-ärztlichem Gebiet: 10 %

Verletzung des Ringfingers: 1 %

51 %

Mit Schreiben vom 25.2.2000 rechnete der Beklagte die Invaliditätsentschädigung auf der Basis einer Gesamtinvalidität von 51 % ab und zahlte unter Berücksichtigung eines zuvor gezahlten Vorschusses von 60.000 DM weitere 16.500 DM, insgesamt also 76.500 DM.

Der Kläger hat den Invaliditäsgrad von 51 % als unzureichend angesehen und weitere 30 % für angemessen gehalten, und zwar weitere 10 % auf chirurgischem Gebiet und weitere 20 % wegen der psychosozialen/neurologischen Beeinträchtigungen.

Mit der am 27.12.2000 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst die Anträge angekündigt,

1. festzustellen, dass der als Unfallfolge bei ihm bestehende Gesamtinvaliditätsgrad den bisher festgestellten Invaliditätsgrad von 51 % übersteigt und 80 % beträgt,

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm entsprechend des festgestellten Gesamtinvaliditätsgrades Invaliditätsleitungen wegen des Unfallereignisses vom 9.12.1997 aus dem Unfall-Versicherungsvertrag, Versicherungsscheinnummer 5098117/7 über die bisher gewährte Leistung hinaus zu zahlen.

Sodann hat der Kläger zu Protokoll vom 15.2.2001 seine Anträge umgestellt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 43.500 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Das LG hat Beweis erhoben und ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A. vom 23.9.2003 zu Ursachen und Auswirkungen des hirnorganischen Psychosyndroms eingeholt. Der Sachverständige führt das beim Kläger festgestellte psychoorganische Syndrom auf die durch den Unfall verursachte traumatische Hirnverletzung zurück und bringt dafür einen Invaliditätsgrad von 60 % in Ansatz. Der Sachverständige hat sein Gutachten mündlich (zu Protokoll v. 17.2.2004) erläutert und darüber hinaus durch ein weiteres schriftliches Gutachten vom 6.7.2005 ergänzt.

Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens hat der Kläger eine Gesamtinvalidität von mehr als 90 % zugrundegelegt und die Ansicht vertreten, die doppelte Versicherungssumme als Invaliditätsentschädigung verlangen zu können. Mit Schriftsatz vom 26.8.2004 hat er beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 114.273,73 EUR zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basisizinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat die Berechnung des Klägers angegriffen und im Übrigen hinsichtlich der geltend gemachten Mehrforderung die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG ist in seinem am 15.11.2005 verkündeten Urteil von einer Gesamtinvalidität des Klägers von mindestens 91 % ausgegangen, hat jedoch der Klage nur i.H.v. 22.241,19 EUR (Invaliditätsgrad 80 %) entsprochen. Darüber hinausgehende Ansprüche der Klägers seien verjährt.

Der Kläger greift dieses Urteil mit seiner Berufung an.

Er vertritt die Ansicht, Verjährung sei nicht eingetreten. Aus seinen zunächst gestellten Anträgen sei deutlich geworden, dass er sämtliche ihm zustehenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen wolle. Eine höhenmäßige Begrenzung sei ihm nicht möglich gewesen, da hierfür zunächst eine Begutachtung erforderlich gewesen sei. Erst nach Eingang sämtlicher Gutachten sei ihm die Bezifferung möglich gewesen. Sein Feststellungsantrag habe auf vollumfänglichen Rechtsschutz gezielt, so dass eine Verjährung nicht habe eintreten können. Entscheidend sei die Geltendmachung des Anspruchs dem Grunde nach.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für den Antrag, unter Aufhebung des Urteils des LG Münster vom 15.11.2005 den Beklagten zu verurteilen, weitere 92.032.54 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basisizinssatz seit dem 8.1.2001 an ihn zu zahlen.

II.1. Die Ber...

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