Entscheidungsstichwort (Thema)

Verurteilung zu einer Ordnungswidrigkeit im Strafverfahren. Berufung. Bezeichnung als Rechtsbeschwerde. Auslegung als Berufung. Rechtsbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der Angeklagte in einem Strafverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt, ist dagegen das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

 

Normenkette

OWiG § 82

 

Tenor

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung zu behandeln.

Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Münster hat den Beschwerdeführer wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 24 a Abs. 2, Abs. 3, 25 StVG zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt und zugleich unter Anwendung von § 25 Abs. 2 a StVG ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einem im Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Dezember 2007 als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung anzusehen und durchzuführen.

Das angefochtene Urteil ist im Strafverfahren ergangen, auch wenn der Angeklagte nach Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises im Hauptverhandlungstermin nur wegen oder Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist. Daher kann das Urteil nur mit den strafprozessualen Rechtsmitteln der Berufung oder Revision angefochten werden (vgl. OLG Hamm, VRS 55, 371; OLG Düsseldorf, VRS 80, 217; Wache in: KK OWiG, 3. Aufl., § 82 Rdnr. 21). Ein als Rechtsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ist, da die Berufung die umfassende Überprüfung ermöglicht, in aller Regel als Berufung zu behandeln (vgl. Senatsbeschluss vom 14.11.2006 4 Ss 471/06 ). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte in der irrigen Annahme, ihm stünde als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zur Verfügung, auf die umfassendere Überprüfungsmöglichkeit der Berufung verzichten wollte. Das Rechtsmittel ist demnach als Berufung zu behandeln. Die Entscheidung über diese obliegt nicht dem Senat, sondern der zuständigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster.

III.

Der Senat weist darauf hin, dass die Anrechnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein Fahrverbot lediglich die Vollstreckung betrifft (OLG Düsseldorf, DAR 70, 195; König in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG, Rdr. 27).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2574464

BA 2009, 280

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