Leitsatz (amtlich)

Wird die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung (hier: Parallelimport von Arzneimitteln ohne Vorabinformation) nur unvollständig und mehrfach nachgebessert und widersprüchlich erteilt, so besteht wegen der mangelnden Sorgfalt ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der Angaben.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.05.2001; Aktenzeichen 315 O 519/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und auf die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 17.5.2001 abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt neu gefasst:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen entstandenen und/oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, und zwar dadurch, dass die Beklagte seit dem 31.12.1996 bis zum 1.11.1999 die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraumes importierten Arzneimittel F-... und O-... vertrieben hat.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit ihrer mit Schreiben vom 17.2., 18.2. und 25.9.2000 erteilten Auskünfte hinsichtlich des Vertriebes der Arzneimittel O-... und F-... an Eides Statt zu versichern.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung wegen der Kosten kann jeweils vom Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 63.911,48 Euro (= 125.000 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin - ein zum R-Konzern gehörendes deutsches Pharmaunternehmen - vertreibt u.a. die Arzneimittel F-... und O-..., für die sie jeweils Markenschutz genießt. Die Beklagte befasst sich mit dem Parallelimport von Arzneimitteln.

Die Klägerin beanstandet, die Beklagte habe diese Arzneimittel in der Vergangenheit, jedenfalls seit dem 1.1.1997 ohne Vorabinformation parallelimportiert und nur unvollständig Auskunft hierüber erteilt (Anlagen K 4-6; wegen der Abmahnung, Unterlassungserklärung und Auskunftsaufforderung: Anlagen K 1-3).

Die Klägerin nimmt deswegen die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf weitere Auskunftserteilung und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Außerdem verlangt sie die eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit der bisher erteilten Auskunft und hilfsweise die Verurteilung zur Zahlung.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Sie habe aus § 19 MarkenG auch Ansprüche auf Nennung der Lieferanten. Der Feststellungsantrag sei zulässig, weil sie wegen der fehlenden Rest-Auskunft den Schaden noch nicht beziffern könne und die bisherige Auskunft noch nicht überprüfen könne. Die Beklagte müsse daher auch die Richtigkeit der bisherigen Auskunft an Eides Statt versichern, zumal die Auskunft schon einmal berichtigt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt (wegen des ursprünglich angekündigten Antrags Bl. 2),

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit seit dem 31.12.1996 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang des Vertriebs der aus dem Ausland importierten Arzneimittel F-... und O-... ohne Vorabinformation der Klägerin, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich aufgeschlüsselt nach den Arzneimitteln F-... und O-... die folgenden Angaben ergeben:

- Namen und Anschriften der Lieferanten und der jeweiligen Liefermengen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen aus Handlungen der im Antrag zu Ziff. 1 gekennzeichneten Art entstandenen und/oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen;

3. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer mit Schreiben vom 17.2., 18.2. und 25.9.2000 erteilten Auskünfte hinsichtlich des Vertriebes der Arzneimittel O-... und F-... an Eides Statt zu versichern;

hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klageanträge zu 1.) und 3.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 64.863,42 DM nebst 5 % über dem Basiszins liegender jährlicher Zinsen hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsschutz (Bl. 13-14).

Die Beklagte hat vorgetragen:

Ein Anspruch auf weiter gehende Auskunft sei nicht gegeben, auf die Namen der Lieferanten sei die Klägerin für eine Schadensermittlung nicht angewiesen. Ein Verstoß gegen die Vorabinformationspflicht sei keine Markenverletzung. Wegen des Arzneimittels F-... habe sie die Klägerin schon im Oktober 1997 zeitnah informiert (Bl. 15-16, Anlage B 8, vgl. auch Anlage B 9). Die behauptete Unkenntnis der Klägerin wegen O-... bis zur Abmahnung (Anlage K 1) sei nicht glaubhaft (Bl. 15-16).

Aus § 19 MarkenG ergebe sich vorliegend ...

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