Leitsatz (amtlich)

1. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verwendung eines generischen Domainnamens (hier: www.Mitwohnzentrale.de) nach § 3 UWG als irreführend wegen einer unzutreffenden Alleinstellungsberühmung darstellt, ist nicht allein auf die Bezeichnung der Domain, sondern maßgeblich (auch) auf den dahinter stehende Internet-Auftritt, insb. die konkrete Gestaltung der Homepage abzustellen.

2. Der Hinweis eines Vereins darauf, dass auf seiner Homepage nur Vereinsmitglieder aufgeführt sind, kann nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, um irrtumsbedingten Fehlvorstellungen entgegenzuwirken, die angesichts der generischen Domain-Bezeichnung bei Teilen des Verkehrs entstehen können. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf Konkurrenzunternehmen ist nicht erforderlich.

 

Normenkette

UWG §§ 1, 3; BGB § 12

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 531/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 21.1.1998 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 13.000 Euro abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein, in dem sich über 42 sog. Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten Deutschlands zusammengeschlossen haben. Die Beklagte zu 2) ist ein konkurrierender Verband, in dem über 27 andere Mitwohnzentralen organisiert sind. Der Beklagte zu 1) ist der 1. Vorsitzende des Beklagten zu 2) Er betreibt zudem in Hamburg selbst eine Mitwohnzentrale. Der Beklagte zu 2) tritt im Internet unter der Domainbezeichnung www.Mitwohnzentrale.de auf und wirbt auf diese Weise für seine Mitglieder.

Dieses Verhalten beanstandet der Kläger unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Abfangens von Kunden über den freihaltebedürftigen beschreibenden Domain-Namen sowie als irreführende Werbung mit einer Alleinstellungsbehauptung als wettbewerbswidrig.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich des Beklagten zu 2) jeweils an dem 1. Vorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der alleinigen Domain www.Mitwohnzentrale.de oder „Mitwohnzentrale.de” ohne unterscheidungskräftige Zusätze im Internet aufzutreten.

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 21.1.1998 (LG Hamburg, Urt. v. 21.1.1998 – 315 O 531/97) der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen OLG hat die Berufung mit Urteil vom 13.7.1999 (OLG Hamburg v. 13.7.1999 – 3 U 58/98, CR 1999, 779 = OLGReport Hamburg 2000, 81) unter Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen.

Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat der BGH mit Urteil vom 17.5.2001 (BGH v. 17.5.2001 – I ZR 216/99, BGHReport 2001, 838 = MDR 2002, 45 = CR 2001, 777) das klagabweisende Urteil des OLG Hamburg aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH GRUR 2001, 1061 – Mitwohnzentrale.de), bei welchem der Rechtsstreit in die Zuständigkeit des – neu gegründeten – 5. Zivilsenats gelangt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Soweit der Kläger seinen Anspruch insb. unter dem Gesichtspunkt eines Behinderungswettbewerbs durch unlauteres Abfangen bzw. Umleiten von Kunden auf § 1 UWG sowie auf sein Namensrecht aus § 12 BGB gestützt hatte, steht aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH v. 17.5.2001 – I ZR 216/99, BGHReport 2001, 838 = MDR 2002, 45 = CR 2001, 777 bindend fest, dass ihm ein solcher Anspruch nicht zusteht. Diese Entscheidung umfasst auch den Aspekt einer gezielten Behinderung bzw. Verdrängung, auf die der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 13.1.2003 im wiedereröffneten Berufungsverfahren weiterhin stützt.

Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass sich die Beklagten den Vorteil, der sich aus dem Einsatz der Gattungsbezeichnung „Mitwohnzentrale” als Domain-Name ergibt, gerade nicht in unlauterer Weise zunutze gemacht haben (UA 8). Deshalb bleibt auch der erneute Hinweis des Klägers auf eine in dem Schreiben vom 21.5.1997 (Anlage K8) vermeintlich zum Ausdruck kommende Schädigungsabsicht ohne Erfolg. Der Inhalt dieses bereits erstinstanzlich vorgelegten Schreibens war von der Beu...

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