Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 22.05.2009; Aktenzeichen 325 O 145/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2011; Aktenzeichen VI ZR 93/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des LG Hamburg, Geschäftsnummer 325 O 145/08, vom 22.5.2009, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2) im Übrigen, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Antrag des Klägers zu 1) wird die Beklagte zu 2) verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf den Kläger zu 1) zu verbreiten:

"F nützte diese V-Karte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen ...".

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beklagten beider Instanzen je zur Hälfte.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung von 3.000 EUR, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagten wegen der Verbreitung von verschiedenen Äußerungen in Anspruch, die sich auf der Weblog-Seite (Blog) unter der Internetadresse www.m.b.com befinden bzw. als Text des Suchergebnisses auf der Suchergebnisseite der von der Beklagten zu 2) betriebenen Internet-Suchmaschine erscheinen. Die genannte Weblog-Seite wird von einem Dritten betrieben. Die Beklagte zu 2) stellt als Hostprovider für diese Seite mit dem unter www.com abrufbaren Hosting-Dienst die technische Infrastruktur zur Gestaltung der Website zur Verfügung. Ferner hat sie dem Nutzer einen Speicherplatz auf ihrem Server unter der Internetadresse www...com zugewiesen.

Die Beklagte zu 1) ist mit diesen Vorgängen nicht befasst und auch am Betrieb der unter www.g.de aufrufbaren Suchmaschine nicht beteiligt.

Der Kläger zu 1) ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer der C B -GmbH, die nach Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse gem. § 60 Abs. 1 Ziff. 5 GmbHG im Jahr 2003 aufgelöst worden ist. Gegen den Kläger persönlich wurde im Jahr 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger zu 1) war ferner Geschäftsführer der spanischen Gesellschaft C B S. L. mit Sitz in Palma de Mallorca, die im Oktober des Jahres 2002 Vermögensgegenstände auf eine ebenfalls in Spanien ansässige Gesellschaft C M S. L. übertragen hat (Anl. K 16). Der Kläger ist nunmehr Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft C S. L., die gleichfalls im Immobiliengeschäft tätig ist.

Die Klägerin zu 2) ist ein in Deutschland ansässiges kaufmännisches Unternehmen, dessen Inhaberin die Ehefrau des Klägers zu 1) ist. Ausweislich eines Arbeitsvertrages vom 22.2.2004 ist der Kläger zu 1) bei der Klägerin zu 2) als Sachbearbeiter angestellt (Anl. K 17).

Zum Vortrag der Kläger und insb. den von den Klägern beanstandeten Äußerungen, deren Wahrheitsgehalt die Kläger bestreiten, wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Unter dem 6.2.2008 ließen die Kläger die Beklagte zu 1) abmahnen (Anl. K 6) mit der Aufforderung, den gesamten Blog aus dem Netz sowie die von dem Blog ausgehenden Inhalte aus der Suchergebnisseite der Suchmaschine zu entfernen. Durch E-Mail vom 7.2.2008 wies die Beklagte zu 1) darauf hin, dass sie als Anspruchsgegner nicht in Betracht komme, äußerte Zweifel an der Anwendbarkeit deutschen Rechts, teilte mit, dass sie die Beanstandung an die Beklagte zu 2) weitergeleitet habe, die jedoch eine Rechtsverletzung nicht erkennen könne, und bot an, die Abmahnung an den Blogger weiterzuleiten. Die Kläger widersprachen einer Weiterleitung an den Blogger am 8.2.2008 (Korrespondenz unter K 6) und reichten am 9.7.2008 Klage ein. Durch Schreiben vom 11.12.2008 (BI. 84 d.A.) erteilte der Klägervertreter ggü. den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte zu 2) unverzüglich veranlasste. Dennoch blieben die Seiten weiterhin abrufbar.

Die Kläger behaupten, sie hätten aufgrund der Veröffentlichungen einen erheblichen Schaden erlitten, so sei insb. bei der Klägerin zu 2) im Jahr 2008 ein Umsatzrückgang um 60 % eingetreten.

Das LG hat die Klage der Klägerin zu 2) insgesamt sowie die Klage des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und die Beklagte zu 2) auf die Klage des Klägers zu 1) unter Zurückweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es zur Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik zu verbreiten:

"1. Hat Pleitier A F ein Intelligenzproblem?

A F scheint ein Intelligenzproblem zu haben:...

F nützte diese V-Karte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen ..."

...

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