Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen 334 O 94/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.11.2006; Aktenzeichen III ZR 57/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 34, vom 9.6.2005 abgeändert, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat:

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch eine Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die klagende Maklerin, die eine Eigentumswohnung in dem Haus H ' von der Eigentümerseite an der Hand hatte, nimmt die Beklagte zu 1) auf Zahlung einer Maklercourtage in Anspruch. Diese hat die Wohnung zusammen mit dem früheren Beklagten zu 2) erworben.

Nachdem das Interesse der Beklagten zu 1) an der Wohnung durch eine Zeitungsanzeige geweckt worden war, fand am 7.8.2003 nach telefonischer Verabredung der Parteien eine Besichtigung des Objekts statt, an der für die Klägerin der Zeuge R teilnahm, ferner außer der Beklagten zu 1) auch der frühere Beklagte zu 2). Jedenfalls bei dieser Gelegenheit erhielt die Beklagte zu 1) das Exposé der Klägerin, wie es als Anl. K 2 zur Akte gereicht wor

den ist; auf sie wird Bezug genommen. Das Exposé nennt einen Kaufpreis von 1.075.000 EUR, beschreibt das Objekt und enthält am Ende folgende Passage:

Der Käufer:

verpflichtet sich nach Vertragsunterzeichnung zur Zahlung einer Maklercourtage i.H.v. 6 % inklusive Mehrwertsteuer an unsere Firma. Die Courtage ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss.

Mit dieser Aufgabe bieten wir ihnen das bezeichnete Objekt und zugleich unsere Dienste als Makler an. Bei aller Sorgfalt können wir keine Gewähr dafür übernehmen, dass alle Angebotsangaben des Grundeigentümers richtig sind und das Objekt im Augenblick des Zuganges dieser Offerte noch verfügbar ist. Der Inhalt ist vertraulich, Sie dürfen daher weder das Angebot noch Einzelheiten daraus Dritten ohne unsere Einwilligung weitergeben. Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von diesem Angebot Gebrauch machen, z.B., wenn Sie sich mit uns oder dem Eigentümer direkt in Verbindung setzen. Die angegebene Courtage zahlen Sie nur, wenn ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt, selbst wenn wir beim Vertragsabschluss nicht mitwirken. Sie sind einverstanden, dass wir auch für Ihren Vertragspartner tätig sind. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Hamburg.

Mit Kaufvertrag vom 24.2.2004 erwarben die Beklagte zu 1) und der frühere Beklagte zu 2) gemeinsam das Objekt. Der Kaufpreis betrug Euro 820.000; zusätzlich wurde Inventar zum Preise von Euro 109.700 übernommen.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Zeuge R habe das Exposé bereits anlässlich der telefonischen Terminverabredung an die Beklagte zu 1) versandt, sie sei also bei der Besichtigung in dessen Besitz gewesen. Im unmittelbaren Anschluss an die Besichtigung, am 8.8.2003, habe sie der Beklagten zu 1) die aus der Anl. K 6 ersichtlichen weiteren Unterlagen übersandt. Sie, die Klägerin, habe der Eigentümerseite deutlich gemacht, dass deren Preisvorstellungen vielleicht nicht realisiert werden könnten.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Euro 64.500 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, das Exposé nicht vor der Besichtigung erhalten zu haben. An dieser habe der frühere Beklagte zu 2) beratend teilgenommen. Er sei zwar selbst auf Wohnungssuche gewesen und dabei sogar im Internet auf ein Angebot des Eigentümers dieser Wohnung gestoßen, habe letzteres aber nicht einmal bei der Besichtigung erwähnt. Auch die Unterlagen der Anl. K 6 seien nicht angekommen. Das Interesse der Beklagten zu 1) an dem Objekt sei zunächst erloschen: Höhe des Kaufpreises, der Courtage, eigene berufliche Un-gewissheit. Erst späterhin habe sie, die Beklagte zu 1), ihre Kaufabsicht mit der des früheren Beklagten zu 2) vereinigt. Im Dezember 2003 seien unmittelbare Kontakte mit dem Eigentümer aufgenommen worden, die dann schließlich zu dem Abschluss geführt hätten.

Das LG hat zum Ablauf der Verhandlungen die Zeugen R und W (Verkäufer) gehört, vgl. die Sitzungsniederschrift vom 25.11.2004, Bl. 59 ff. d.A. Es hat dann gemäß § 448 ZPO die beiden Beklagten namentlich zu der Frage vernommen, ob das Exposé vor der Besichtigung übersandt worden sei. Das haben die beiden Beklagten in Abrede gestellt.

Wegen der Einzelheiten ihrer Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.11.2005, Bl. 112 ff. d.A. Bezug genommen.

Mit Urteil vom 9.7.2005 hat das LG die Klage ggü. dem Beklagten zu 2) abgewiesen, ihr aber ggü. der Beklagten zu 1) im Wesentlichen stattgegeben. Es hat sich überzeugt gesehen, dass ihr das Exposé vorab zugegangen sei. Da...

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