Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 25.07.2000; Aktenzeichen 613 Vollz 112/00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.03.2002; Aktenzeichen 2 BvR 261/01)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg – Große Strafkammer 13 – vom 25.7.00 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).

Der Gegenstandswert wird auf 8.000,– DM festgesetzt (§§ 13, 48 a GKG).

 

Gründe

Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 116 StVollzG bedarf lediglich Folgendes der Erörterung:

Die (inzident) zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Landgerichtes, ein Feststellungsinteresse ergebe sich nicht schon allein aus der Gewichtigkeit des erledigten Grundrechtseingriffes, ist nicht zu beanstanden. Sie deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, nach der ein Feststellungsinteresse (auch) dann anzunehmen ist, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt und sich die direkte Belastung durch diesen Eingriff nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, NJW 99, 273).

Zwar mag es Bedenken begegnen, dass das Landgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob hier – entsprechend vorgehend skizzierter Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes – ein Fall des faktischen Unterlaufens der Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes vorliegt. Ob der landgerichtliche Beschluss insoweit fehlerhaft ist kann aber aus folgenden Gründen dahinstehen:

Die Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung ist nicht „geboten” i.S.d. § 116 StVollzG, der der Regelung des § 80 Abs. 1 OWiG entspricht, wenn der (etwaige) Fehler entscheidungserheblich ist (vgl. Göhler, 12. Aufl., Rn. 3 zu § 80 OWiG m.w.N.).

Der dargestellte (eventuelle) Fehler ist nicht entscheidungserheblich, weil spruchreif i.S.d. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG ist, dass ein Fall des faktischen Unterlaufens der Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht vorliegt. Zwischenzeitlich hat die Beschwerdegegnerin nämlich anlässlich eines gleichgelagerten Parallelverfahrens erklärt, dass keine unfreiwilligt Doppelbelegung von Einzelhafträumen erfolgt, und zwar auch in den Fällen nicht, in denen keine diesbezüglichen Anträge nach den §§ 109, 114 StVollzG gestellt worden sind.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen.

 

Unterschriften

Mentz, v. Selle, Voß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1576201

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