Leitsatz (amtlich)

Zur Widerrufsbelehrung und deren Folgen.

 

Normenkette

BGB §§ 312d, 355

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen 1 O 279/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.05.2012; Aktenzeichen II ZR 14/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Limburg an der Lahn (Az.: 1 O 279/06) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Beteiligung durch die fristlose Kündigung bzw. durch Widerruf vom 24.4.2006 beendet ist und die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge sowie die Freistellung von künftigen Verbindlichkeiten. Hilfsweise beantragt er, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihm das Auseinandersetzungsguthaben i.H.v. 306,13 EUR auszuzahlen.

Das LG hat in seinem Teilurteil gegen die Beklagten zu 1) und 2) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, es bestehe keine Berechtigung des Klägers, die Beteiligung bei der Beklagten zu 1) zu kündigen. Er habe schon nicht behauptet, dass die vorgelegten Unterlagen unrichtige Angaben enthielten. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Kläger vor seinem Beitritt über die Chancen und Risiken unzutreffend informiert worden sei.

Die Aussage des Zeugen Z1 sei unergiebig. Der Zeuge habe keine Details mitteilen können. Er habe auch angegeben, dass er nicht bei allen Gesprächen zugegen gewesen sei. Schließlich sei der Zeuge als Vater des Klägers nicht unbefangen.

Ein Kündigungsgrund resultiere auch nicht aus der fehlenden Information des Klägers über eine Verfügung seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen gegenüber der Beklagten zu 3), wonach es dieser untersagt gewesen sei, Beteiligungsverträge der Beklagten zu 1) zu vermitteln. Dadurch seien die Interessen der Anleger nicht betroffen gewesen. Für den Anleger sei es von untergeordneter Bedeutung, wer den Vertrieb der Beteiligung der Gesellschaft organisiert. Ein Fall, bei dem sich das Verfahren gegen die Gesellschaft selbst richte, sei nicht gegeben.

Weiterhin sei der Kläger ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Rechte aus einer fehlerhaften Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz könne der Kläger nicht herleiten. Weitere Gründe dafür, die Beteiligung bei der Beklagten zu 1) zu kündigen, seien nicht ersichtlich.

Gegen das ihm am 27.12.2007 zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 22.1.2008 Berufung eingelegt und diese am 27.2.2008 begründet. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine Klageanträge weiter. Hilfsweise begehrt er die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens i.H.v. 306,13 EUR.

Das Gericht habe die unstreitigen Tatsachen falsch gewürdigt. Die Beklagten hätten die behauptete Aufklärungspflichtverletzung schon nicht ausreichend bestritten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei unzulässig, da die Vermittlerin V von den Beklagten mit dem Vertrieb beauftragt worden sei. Dies sei unstreitig. Die Beklagten hätten dies im Schriftsatz vom 28.06.2007 zugestanden. Sie sei damit Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen.

Das LG habe auch die Aussage des Zeugen Z1 fehlerhaft gewürdigt. Der Zeuge habe ausdrücklich bestätigt, dass die Vermittlerin erklärt habe, die Anlage sei absolut sicher. Nach den Angaben des Zeugen habe die Vermittlerin angegeben, diese Beteiligung sei besser als die bereits bestehende Lebensversicherung. Das LG habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Zeugen um einen einfachen Monteur handele, der noch dazu mit der deutschen Sprache nicht ausreichend vertraut sei. Durch die Aussage des Zeugen sei jedoch bewiesen, dass die Beteiligung zum Zweck der Altersvorsorge als sichere Kapitalanlage vermittelt worden sei. Tatsächlich handele es sich jedoch unstreitig um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken, insbesondere dem Risiko des Totalverlustes der Anlage.

Das LG habe auch fehlerhaft erkannt, dass es einer Information des Klägers über das Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nicht bedurft habe. Dies sei für den Anleger ein wesentlicher Umstand. Der Kläger hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn ihm die Unterlassungsverfügung gegen den Vermittler bekannt gewesen wäre. Der spätere Ausgang des Verfahrens sei unerheblich. Das Untersagungsverfahren sei im Übrigen erst mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.2.2006 beendet gewesen.

Eine Aufklärungspflichtverletzung sei ferner in dem fehlenden Hinweis der Vermittlerin auf...

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