Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/23 O 453/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen III ZR 390/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt a.M. – 23. Zivilkammer – vom 20.2.2001 – 2/23 O 453/99 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 75.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 115.000 DM (58.798,57 Euro).

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger hat den Beklagten auf Rückerstattung bzw. Schadensersatz wegen verlorener Kapitalbeteiligungen in Gesamthöhe von 115.000 DM an der „Zweiten …” (im Folgenden Zweite KG genannt) in Anspruch genommen. Diese KG war von Frau D. und Herrn P. in der Absicht gegründet worden, Finanzierungslücken bei zuvor von den genannten gegründeten Beteiligungsgesellschaften auszugleichen. Für die Zweite KG sammelten sie Beteiligungsgelder über eine „…-Handelsagentur” und gaben zu diesem Zweck einen Prospekt heraus (Bl. 13-20 d.A.).

Darin fand sich der Abdruck des Gesellschaftsvertrages der Zweiten KG. Komplementärin war Frau D., Treuhandkommanditist der Beklagte (§ 14). Gesellschaftszweck war gem. § 2 Ziff. 1 die Verwaltung des Kapitals der Gesellschafter mit der Vorgabe, die Anlagen sicherheitsorientiert zu gestalten. Der Beklagte war als Treuhandkommanditist berechtigt und verpflichtet, mit dritten Personen (den Anlegern) gleichlautende Treuhandverträge abzuschließen und seine Kommanditeinlage gemäß dem Umfang der geschlossenen Treuhandverträge zu erhöhen (§ 14 Ziff. 1). Gemäß § 15 Ziff. 1 und 2 erwarb, hielt und verwaltete er seine Beteiligung treuhänderisch für die Treugeber (Anleger), mit denen er jeweils einen Treuhandvertrag geschlossen hatte. Seine Gesellschafterrechte hatte er im Interesse der Treugeber auszuüben. Gemäß § 17 war es Aufgabe des Treuhänders, die Zahlungsströme zu überwachen und die Mittelverwendung zu kontrollieren. In § 17 Ziff. 3 ist dazu bestimmt: „Der Treuhänder wird von der Geschäftsführung der Gesellschaft bestellt.” Berechtigt zur Geschäftsführung war die Komplementärin (§ 16 Ziff. 1).

Im Prospekt fand sich weiter ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen dem Anleger und dem Beklagten, der mit seiner Berufsbezeichnung Steuerbevollmächtigter aufgeführt war, welches der jeweilige Anleger dem Beklagten in der Beitrittserklärung zur Zweiten KG antrug. Gemäß § 1 Ziff. 2 wurde das Treuhandverhältnis mit der Annahme des Treuhandvertrags-Angebotes durch den Treuhänder begründet. Zu diesem Zweck hatte der Treuhänder die Beitrittserklärung des jeweiligen Anlegers in einer gesonderten Rubrik am unteren Ende des Beitrittsformulars zu unterzeichnen, ohne dass es eines Zugangs der Annahmeerklärung bei dem Treugeber bedurfte (§ 1 Ziff. 3). Im Auftrag des Treugebers (Anlegers) erwarb der Treuhänder als Treuhandkommanditist einen Kapitalanteil an der Gesellschaft i.H.d. jeweiligen Einzahlungsbetrages (§ 3). Aufgabe des Treuhänders war u.a. die Wahrnehmung der Auskunfts- und Überwachungsrechte aus den §§ 118 und 166 HGB (§ 4d). In § 4e heißt es weiter: „Er übernimmt die Kontrolle der allgemeinen Mittelverwendung bei der Gesellschaft, sofern diese Funktion nicht von einem durch gesonderten Vertrag gestellten Zahlungstreuhänder ausgeübt wird.”

Gemäß § 12 Ziff. 1 hatte der Treuhänder die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Interesse des Treugebers auszuüben und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Der Beklagte war sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch im Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages namentlich und mit dem Zusatz „Steuerbevollmächtigter” als Treuhandkommanditist aufgeführt. Das Beteiligungsmodell war ferner in einer Übersichtsskizze dargestellt (Bl. 13 d.A.).

Der Kläger zeichnete unter dem 6.12.1997, 5.1.1998 und 13.1.1998 mittels der vorgesehenen Formulare Anlagen von 15.000 DM, 80.000 DM und 10.000 DM (Bl. 9-11 d.A.). Diese Formulare wurden nicht – wie dort vorgesehen und im Prospekt angekündigt – von dem Beklagten gegengezeichnet. Im Juni 1999 wurde über das Vermögen der Zweiten KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger ging sämtlicher gezeichneter Einlagen verlustig und hat den Beklagten deswegen auf Schadensersatz in dieser Höhe in Anspruch genommen.

Der Kläger hat behauptet, bei der Gründung der Zweiten KG habe der Beklagte Kenntnis von allen neuen Vertragsformularen gehabt. Er habe um die Aktivierung der Zweiten KG gewusst, weil er seine Kommanditeinlage erbracht habe und die Zweite KG im Handelsregister eingetragen worden sei. Ausweislich der Ermittlungsakten habe er die Anmeldung selbst vorgenommen. Entgegen den Angaben im Prospekt habe er weder die Mittelverwendungskontrolle noch sonstige Treuhändertätigkeiten für die Zweite KG ausgeübt. Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen m...

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