Leitsatz (amtlich)

Die aufgrund der Ergänzung des § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder um die Sätze 3 bis 8 (bzw. vergleichbarer Ergänzungen der Satzungen kommunaler Zusatzversorgungskassen) erteilten Startgutschriften für "rentenferne Jahrgänge" bilden eine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung jedenfalls in den Fällen, in denen der berufliche Werdegang eines Ehegatten bei der Systemumstellung zum 01.01.2002 eine in der Zusatzversorgung bedeutsame Tätigkeit von mehr als 44,44 Jahren erwarten ließ.

Zu der Frage der Gleichartigkeit von Anrechten in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, wenn diese in unterschiedlichen (umlage- bzw. kapitalfinanzierten) Abrechnungsverbänden geführt werden.

 

Normenkette

BetrAVG § 18 Abs. 2; EStG § 3 Nrn. 56, 63; VBL-Satzung § 79; VersAusglG §§ 13, 18

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Aktenzeichen 63 F 741/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird der auf den 26.09.2013 datierte und der dortigen Geschäftsstelle am 27.09.2013 vorliegende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau, Az. 63 F 741/06 VA, in den Absätzen 2, 4 und 5 des Tenors ersatzlos aufgehoben. Absatz 3 des Tenors wird Absatz 2 desselben, die Absätze 6 und 7 desselben werden die Absätze 3 und 4 desselben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 19.09.1990 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde vom Amtsgericht auf den am 13.07.2006 zugestellten Scheidungsantrag hin durch am 20.12.2007 verkündetes Urteil nach Abtrennung des von Amts wegen eingeleiteten Versorgungsausgleichsverfahrens geschieden. Dieses Urteil blieb ohne Rechtsmittel und ist seit 05.03.2008 rechtskräftig.

Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Amtsgericht über den Wertausgleich bei der Scheidung und ordnete dabei unter anderem in den Absätzen 1 und 3 des Tenors die interne Teilung beiderseitiger Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in den Absätzen 2 und 4 desselben die jeweils interne Teilung von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes an. Weitere Anrechte des Antragstellers in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bzw. auf private Altersvorsorge bei der ... teilte das Familiengericht im Hinblick auf den geringfügigen Umfang des Anrechts (Zusatzversorgung) bzw. den vereinbarungsgemäßen Ausschluss desselben (Scheidungsfolgenvereinbarung vom 20.12.2007) nicht; insoweit tenorierte es in den Absätzen 5 und 6, dass ein Versorgungsausgleich (im Übrigen) nicht stattfinde.

Mit ihrer am 24.10.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 22.10.2013 gegen den ihr am 01.10.2013 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin als Beschwerdeführerin zu 1) gegen den Ausspruch zum (Nicht-) Ausgleich des weiteren Anrechts des Antragstellers auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und begehrt dessen Ausgleich zu ihren Gunsten.

Mit ihrer am 28.10.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom gleichen Tage begehrt die Beschwerdeführerin zu 2) die Teilung des zutreffenden Ehezeitanteils des Antragstellers für das bei ihr bestehende Anrecht auf Zusatzversorgung; insoweit erweise sich ihre Auskunft vom 19.07.2013 als unzutreffend, weil ihr ein falscher Tag des Ehezeitendes mitgeteilt worden sei.

Die Ehegatten haben folgende Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben:

1. Der am ...1963 geborene Antragsteller begann am 16.08.1982 beim Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft eine Ausbildung zum Bürokaufmann und war im Anschluss an die Ausbildung ebenda bis 30.06.1996 angestellt. Zum 01.07.1996 wechselte er zum Behinderten-Werk ... e.V., welches seinerseits - ebenso wie der Bund - Mitglied der Beschwerdeführerin zu 2) war. Daher war er bei der Beschwerdeführerin zu 2) bis zum 31.12.2005 pflichtversichert (VBLklassik, Abrechnungsverband "West/Versorgungskonto I"), als das Behinderten-Werk ... e.V. seine dortige Mitgliedschaft beendete.

Die Beschwerdeführerin zu 2) hat - nach Ergänzung ihrer Satzung in § 79 I um die dortigen Sätze 3 bis 8 - zuletzt am 06.12.2018 Auskunft dahingehend erteilt, dass für den Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers bei ihr eine diesem zum 01.01.2002 zugeschriebene Startgutschrift über mtl. EUR 215,36 zu berücksichtigen sei, die sich (nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG) aus dem Produkt des Vollleistungssatzes von mtl. EUR 493,84 (= DM 965,87) und einem Faktor von 0,4361 ergebe; Letzterer beruhe auf dem Produkt von 19,38 Versicherungsjahren des Antragstellers bei ihr zwischen dem 16.08.1982 und dem 31.12.2001 und einem Jahresprozentsatz von 2,25. Diese Startgutschrift bedeute - bei einem Gegenwert von EUR 4,00 mtl. je Versorgungspunkt - 53,84 Versorgun...

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