Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung der Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH durch das Registergericht ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine zur Übernahme des Amtes geeignete und bereite Person weder vom Antragsteller vorgeschlagen noch durch die Tatsacheninstanzen auch unter Beteiligung der Organe des Handelsstandes gefunden werden kann.

 

Normenkette

BGB § 29; FGG §§ 12, 126

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 14.04.2005; Aktenzeichen 6 T 27/04)

AG Friedberg (Hessen) (Aktenzeichen HRB 909)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Beschwerdewert: 10.000 EUR.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2) halten als Gesellschafter je 50 % der Anteile der seit dem 9.1.2002 im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.

Sie streiten in einem Zivilprozess über die Wirksamkeit der in einer Gesellschafterversammlung vom 29.9.2004 in alleiniger Anwesenheit durch den Beteiligten zu 1) beschlossenen sofortigen Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer wegen diverser behaupteter Pflichtverletzungen.

Auf den Antrag des Beteiligten zu 1), einen Notgeschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen, teilte die Rechtspflegerin des AG mit Verfügung vom 14.10.2004 mit, die Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers sowie die weiteren Streitpunkte zwischen den Gesellschaftern seien im Zivilverfahren zu klären; das Gericht sehe zur Zeit keine Veranlassung, einen Notgeschäftsführer zu bestellen.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) teilte das LG mit Verfügung vom 15.12.2004 beiden Beteiligten mit, nach Einsicht in die Akte betreffend die Anfechtungsklage gegen den Abberufungsbeschluss vom 29.9.2004 komme nach seiner Auffassung die Bestellung eines Notgeschäftsführers wegen der momentanen unklaren Lage in Betracht. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen eine geeignete Person vorzuschlagen, die mit der Übernahme des Amtes einverstanden sei und als Notgeschäftsführer einen Vergütungsanspruch gegen die Gesellschaft habe; falls keine Übereinstimmung erzielt werde, müssten die Organe des Handelsstandes beteiligt werden.

Nachdem von den Beteiligten ein Vorschlag nicht unterbreitet wurde teilte die IHK X auf entsprechende Anfrage des Registergerichts am 15.3.2005 mit, es sei ihr trotz vielfältiger Bemühungen nicht gelungen, eine geeignete Person zu finden, die unter den mitgeteilten Umständen bereit sei, das Amt des Notgeschäftsführers zu übernehmen.

Das LG informierte zunächst am 17.3.2005 die Beteiligten über diese Auskunft und wies darauf hin, dass der Kammer keine weiteren Möglichkeiten bekannt seien, eine Person zu finden, die als Notgeschäftsführer in Betracht komme.

Mit Beschl. v. 14.4.2005 wies das LG sodann die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar dürften die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers vorliegen, dies bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da jedenfalls keine Person habe ausfindig gemacht werden können, die zur Übernahme des Amtes angesichts der völligen Zerstrittenheit der Gesellschafter bereit gewesen sei.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde, mit der er im Wesentlichen geltend macht, allein der Umstand, dass momentan keine zur Übernahme des Amtes als Notgeschäftsführer bereite Person gefunden werden könne, rechtfertige nicht die Zurückweisung der Beschwerde; des Weiteren sei die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) nicht gerechtfertigt.

Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Entscheidung des LG, mit der die Bestellung eines Notgeschäftsführers abgelehnt wurde, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Allerdings kann das Gericht am Sitz des Handelsregisters in entsprechender Anwendung des § 29 BGB für eine GmbH einen Notgeschäftsführer bestellen, wenn ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt und ein dringender Fall gegeben ist (BayObLG v. 28.8.1997 - 3Z BR 1/97, GmbHR 1997, 1002 = BayObLGReport 1998, 36 = FGPrax 1997, 235; OLG Hamm v. 4.12.1995 - 15 W 399/95, GmbHR 1996, 210; OLG Frankfurt NJW 1966, 504; OLG Frankfurt v. 9.1.2001 - 20 W 421/00, GmbHR 2001, 436 m. Anm. Hohlfeld = OLGReport Frankfurt 2001, 82 = GmbHR 2001, 436; BGH MDR 1982, 386; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 29 Rz. 1; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 6 Rz. 19; Gustavus, GmbHR 1992, 15, jeweils m.w.N.). Von einem dringenden Fall kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden kö...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge