Leitsatz (amtlich)

Zur Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG nach den Tarifbedingungen einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung.

Zum fehlenden Erfordernis gerichtlicher Anordnungen zu den beim auszugleichenden Anrecht anzuwendenden Rentenfaktoren bei einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung mit Mindestlaufzeit, bei der die Wertentwicklung während der Anwartschaftsphase allein auf der Wertentwicklung von Fondsanteilen basiert, kein Garantiezins versprochen wurde, während der Leistungsphase keine Dynamisierung erfolgt und die Höhe der Rente bei Leistungsbeginn mit den bei Leistungsbeginn maßgeblichen Rentenfaktoren berechnet wird.

 

Normenkette

VersAusglG § 5 Abs. 1, §§ 10-11, 13

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Aktenzeichen 52 F 500/21)

 

Tenor

Ziff. 7 des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird teilweise abgeändert dahingehend, dass der Ausgleichswert 34.312,64 Euro bezogen auf den 31. März 2021 beträgt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.835,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin begehrt von der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 6. abweichende Anordnungen für den Ausgleich des dort erworbenen Anrechts im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs.

Das Amtsgericht hat in dem teilweise angefochtenen Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und zwischen den Ehegatten den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die vorliegende Beschwerde betrifft das bei der weiteren Beteiligten zu 6. von dem Antragsteller erworbene Anrecht.

Der Antragsteller hat bei der weiteren Beteiligten zu 6. während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juni 2000 bis 31. März 2021 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung im Tarif FFV (Flexibler VorsorgePlan Invest) erworben. Der Tarif sieht vor, dass Beiträge gemäß den Vereinbarungen des Versicherten mit der weiteren Beteiligten zu 6. von dieser den jeweiligen Sondervermögen (Anlagestöcken) zugeführt und in Anteilseinheiten umgerechnet, d.h. vollumfänglich in Investmentfonds investiert, werden. Versicherte können jederzeit eine Umschichtung der auf ihre Versicherung entfallenden Anteilseinheiten beauftragen mit im Einzelnen vorliegend nicht relevanten Voraussetzungen. Grundlage für Ansprüche des Versicherten aus dem Vertrag bildet jeweils das Fondsdeckungskapital (Fondsguthaben), das sich aus den Anteilseinheiten der Anlagestöcke (Fondsanteilen) zusammensetzt und deren Wert nach dem Wert der Fondsanteile bemessen ist. Die Versicherung kann vor Rentenbeginn jederzeit gekündigt oder es können Teilentnahmen vorgenommen werden mit der Folge, dass der Euro-Wert aus dem Fondsguthaben ausgezahlt wird. Nach dem Ende der Ansparphase wird zum Zeitpunkt des vereinbarten Rentenbeginns eine lebenslange Rente gezahlt, wobei die Rentenzahlung auch im Fall des Todes des Berechtigten für einen bestimmten Mindestzeitraum erfolgt (Rentengarantiezeit). Die Höhe der Rente wird vor Beginn der Rentenzahlung nicht garantiert. Sie wird aus dem zum Ende der Ansparphase ermittelten Euro-Wert der Fondsguthaben unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten nach dem jeweils zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gültigen Rentenfaktor berechnet. Der Rentenfaktor zu Rentenbeginn ergibt sich aus den dann gültigen Rechnungsgrundlagen (insbesondere Sterbetafel und Rechnungszins).

Die Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) für den Neubestand (01.10) der weiteren Beteiligten zu 6. lautet soweit erheblich wie folgt:

"3 Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes/Ansatz von Kosten"

a) Ehezeitanteil

Auf Basis der vom Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt der Versicherer gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 bzw. § 46 VersAusglG den Rückkaufswert der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person ohne Stornoabzug jeweils zu Beginn und zum Ende der Ehezeit, soweit das auszugleichende Anrecht in der Ehezeit erworben wurde. [...]

b) Ausgleichswert

Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils bezogen auf das Ehezeitende.

c) Kosten

Die bei der internen Teilung entstehenden Kosten in Höhe von 180,00 Euro tragen die ausgleichsberechtigte Person und die ausgleichspflichtige Person zu gleichen Teilen. Eine Hälfte wird vom Ausgleichswert der ausgleichsberechtigten Person abgezogen, die andere Hälfte wird dem bestehenden Vertrag der ausgleichspflichtigen Person entnommen.

d) Auszugleichender Wert zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsurteils ...

Anwendungsbereich B [betrifft fondsgebundene Produkte] Der gemäß b) ermittelte Ausgleichswert bezogen auf das Ehezeitende wird in das Verhältnis zu dem Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende gesetzt, so dass sich eine Ausgleichswert-Quote bezogen auf das Ehezeitende ergibt.

...

Durch Anwendung der Ausgleichswert-Quote auf das der Ehe zuzuordnende Vertragsvermö...

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