Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftssache: Genehmigung eines notariellen Einbringungsvertrages

 

Verfahrensgang

AG Marburg (Beschluss vom 21.09.2021; Aktenzeichen 92 Lw 4/19)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Marburg vom 21. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.314,33 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine Genossenschaft mit landwirtschaftlichem Betrieb und mit Sitz in Brandenburg. Sie bewirtschaftet dort in der Gemeinde Stadt1 eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit einer Größe von ca. 330 ha. Die Genossenschaft hat aktuell etwa 5.500 Mitglieder. In der Satzung vom 29. April 2015 heißt es auszugsweise:

"[...]

§ 2

Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder durch die Schaffung realwirtschaftlicher Bezüge zu den Existenzgrundlagen einer ökologischen Landwirtschaft und der Daseinsversorgung mit gesunden Böden und mit ökologisch erzeugten Lebensmitteln.

(2) Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere:

a) die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, deren Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung

b) der Erwerb, die Bewirtschaftung, die Vermietung und Verpachtung von

land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Gebäuden, unter Bedingung einer regional eingebundenen ökologischen Bewirtschaftung

c) die gemeinsame Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen der Mitglieder

d) die Erbringung von Dienstleistungen im ländlichen Raum, insbesondere

Leistungen im Bereich der Landschaftsgestaltung und des Landschaftsschutzes sowie der Landschaftspflege

e) die ökologische Erzeugung von erneuerbaren Energien zum Eigenverbrauch oder zwecks Vermarktung

(3) Die Genossenschaft kann im Rahmen ihres Zweckes Zweigniederlassungen errichten, Unternehmen gründen oder sich an anderen Unternehmen beteiligen

(4) Landwirtschaftliche Betriebe und einzelne Grundstücke werden ausschließlich mit dem Ziel erworben, sie dauerhaft ökologisch zu bewirtschaften und nicht zum Verkauf anzubieten. Als Eigentum der Genossenschaft sind sie der spekulativen Verwendung entzogen und dauerhaft zu entziehen. In besonderen Fällen sind die Veräußerung einzelner Grundstücke oder der Verkauf von Grundstücksteilen mit Zustimmung des Aufsichtsrats zulässig.

(5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen."

Die Beteiligten zu 2) sind gemeinschaftliche Eigentümer der folgenden im Grundbuch des Amtsgerichts Marburg von Stadt2 zu Blatt ... eingetragenen Grundstücke:

lfd. Nr. 1 der Gemarkung Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., Ackerland, Ackerland1, in einer grundbuchmäßigen Größe von 7.370 qm;

lfd. Nr. 2 der Gemarkung Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., Ackerland, Ackerland2, in einer grundbuchmäßigen Größe von 6.091 qm;

lfd. Nr. 3 der Gemarkung Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., Ackerland und Grünland, Ackerland3, in einer grundbuchmäßigen Größe von 5.703 qm;

lfd. Nr. 4 der Gemarkung Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., Ackerland, Ackerland4, in einer grundbuchmäßigen Größe von 3.667 qm;

lfd. Nr. 5 der Gemarkung Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., Ackerland, Ackerland5, in einer grundbuchmäßigen Größe von 6.018 qm;

lfd. Nr. 8 der Gemarkung Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., Ackerland, Ackerland6, in einer grundbuchmäßigen Größe von 2.311 qm;

lfd. Nr. 9 der Gemarkung Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., Grünland, Grünland1, in einer grundbuchmäßigen Größe von 3.445 qm;

lfd. Nr. 10 der Gemarkung Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., Grünland, Grünland2, in einer grundbuchmäßigen Größe von 1.612 qm;

lfd. Nr. 12 der Gemarkung Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., Ackerland, Ackerland7, in einer grundbuchmäßigen Größe von 3.096 qm;

lfd. Nr. 14 der Gemarkung Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., Grünland, Grünland3, in einer grundbuchmäßigen Größe von 3.518 qm.

Die Beteiligten zu 2. erwarben die vorgenannten Flächen ursprünglich durch Kaufvertrag vom 13. Juni 2017 vom vormaligen Eigentümer zum Preis von 33.314,33 Euro. Dem Abschluss des Kaufvertrags ging voraus, dass die Beteiligte zu 3. die Genehmigung der Veräußerung der Flächen durch den vormaligen Eigentümer an die Antragstellerin unter gleichzeitiger Rückverpachtung an die Beteiligten zu 2. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09 -, juris) zum Erfordernis einer personellen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft bei Erwerb durch ein selbst nicht Landwirtschaft betreibendes Unternehmen versagte. Es reiche nicht aus, so die Genehmigungsbehörde, dass die Antragstellerin, die selbst keine Landwirtschaft betreibe, die Flächen an Landwirte verpachte, die keine Genossenschaftsmitglieder sind.

Die Grundstücke gehören zum landwirtschaftlichen Betrieb der Beteiligten zu 2., die diese in der Rechtsform einer Gesellschaft ...

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