keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit. Mahngericht. Vollstreckungsbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Prozessgericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur entsprechende Anwendung, so dass die tatsächlichen als verbindlich gewollten Unzuständigkeitserklärungen als Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung ausreichen und keine erfolglose Anfechtung der jeweiligen Abgabebeschlüsse erforderlich ist. Die Beteiligten müssen allerdings zumindest formlos über den Kompetenzkonflikt informiert worden sein, lediglich intern gebliebene Aktenvermerke stellen keine taugliche Unzuständigkeitserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (analog) dar.

2. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist das WEG-Gericht als Prozessgericht auch dann für die Erteilung eines Teilvollstreckungsbescheides zuständig, wenn das Mahngericht trotz erkennbar nur zum Teil eingelegten Widerspruchs das Verfahren komplett abgegeben hat.

 

Normenkette

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1; WEG 46a; ZPO 36 I Nr. 6; ZPO § 696 Abs. 1 Nr. 1, § 699 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Lampertheim (Aktenzeichen 3 II 9/03)

AG Hünfeld (Aktenzeichen 02-1744066-09)

 

Gründe

Die Antragsteller erwirkten am 13.12.2003 einen Mahnbescheid des AG Hünfeld wegen rückständigen Wohngeldes aus 2001 von 2.990,61 EUR nebst Kosten und Zinsen gegen den Antragsgegner. Der Mahnbescheid wurde dem Antragsgegner laut Zustellungsurkunde am 18.12.2002 zugestellt. Der Antragsgegner legte am 30.12.2002 Widerspruch wegen eines Teils der Hauptforderung von 394,09 EUR und wegen der Verfahrenskosten ein, worauf das Verfahren antragsgemäß an das Amtsgericht Lampertheim abgegeben wurde, wo die Akten am 03.02.2003 eingingen. Der Rechtspfleger des AG Lampertheim – WEG-Abteilung – sandte die Akten mit dem am 06.03.2003 beim Amtsgericht Hünfeld eingegangenen und der abgegebenen Akte nachgesandten Antrag auf Erlass eines Teilvollstreckungsbescheids vom 05.03.2003 zurück an das AG Hünfeld. Dieses legte in einem Vermerk vom 27.03.2003 seine Auffassung nieder, dass das Prozessgericht zum Erlass des Teilvollstreckungsbescheids zuständig sei, da dieser Antrag erst nach der Abgabe gestellt worden sei.

Gemäß einem weiteren Vermerk vom 07.04. 2003 gab der Rechtspfleger des AG Lampertheim die Akten nochmals an das AG Hünfeld zurück, weil die Abgabe keine Bindungswirkung entfaltet habe, soweit kein Widerspruch eingelegt wurde und der Erlass des Teilvollstreckungsbescheids durch das Gericht, bei dem das maschinelle Mahnverfahren eingeführt ist, der Prozessökonomie entspreche. Dieser Auffassung trat der Rechtspfleger des Mahngerichts in einem Vermerk vom 15.04.2003 unter Hinweis auf Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Frankfurt am Main entgegen. Mit Beschluss vom 23.04.2003, der nach dem Akteninhalt den Beteiligten nicht bekannt gemacht worden ist, erklärte sich das AG Lampertheim für örtlich unzuständig für den Erlass des Teilvollstreckungsbescheids und legte die Akten zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vor.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist als das gemeinsame obere Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zwischen Prozessgericht und Wohnungseigentumsgericht berufen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen aber nicht vor. Zwar ist das für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 37 Abs. 1 ZPO erforderliche Gesuch hier in der Vorlage durch das Amtsgericht Lampertheim enthalten.

Da die Unzuständigkeitserklärung mit Beschluss des AG Lampertheim vom 23.04.2003 nach dem Akteninhalt den Beteiligten aber nicht bekannt gemacht worden ist, also nicht nach außen gedrungen und nur ein gerichtsinterner Vorgang geblieben ist, liegt keine für das Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO taugliche Entscheidung des Amtsgerichts Lampertheim vor. Diese Norm gilt unmittelbar nur für Zuständigkeitsstreitigkeiten der ordentlichen Gerichte in sämtlichen Verfahren nach der ZPO gilt (Zöller/Vollkommer: ZPO, 23. Aufl., § 36 Rdnr. 23), sie wird vorliegend nur entsprechend angewendet, da es hier um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Prozessgericht und Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf der Grundlage von § 46 a WEG geht. Bei nur entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO genügt zwar die tatsächlich als verbindlich gewollten Leugnung der eigenen Zuständigkeit, es bedarf also keiner rechtskräftigen Entscheidung darüber. Die Unzuständigkeitserklärung muss aber den Beteiligten – zumindest formlos – bekannt gemacht worden sein (OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 429; BayObLGZ 1994, 91, 93; Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 14; Zöller, aaO., Rdnr. 25, jeweils mit weiteren Hinweisen). Da die Akte keine Verfügung über die Herausgabe des Beschlusses vom 24.03.2003 an die Beteiligten en...

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