Normenkette

BGB § 1601 ff., § 1612a

 

Verfahrensgang

AG Nettetal (Aktenzeichen 7 F 320/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG Nettetal vom 14.2.2002 (7 F 320/01) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.582,96 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 5.7.2001 zu zahlen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger

a) für den am 9.5.1997 geborenen Sohn … vom 1.7.2001 bis 31.12.2001 = 6 Monate × 231 DM = 1.386 DM = 708,65 Euro; vom 1.1.2002 bis 30.4.2003 monatlich 111 Euro und ab 1.5.2003 100 % des Regelbetrags gem. Regelbetragsverordnung abzgl. der Hälfte des für ein Erstkind zu zahlenden Kindergeldes und

b) für den am 7.12.1994 geborenen Sohn … vom 1.7.2001 bis 31.12.2001 = 6 Monate × 309 DM = 1.854 DM = 947,94 Euro; vom 1.1.2002 bis 30.6.2003 monatlich 151 Euro und ab 1.7.2003 100 % des Regelbetrags gem. Regelbetragsverordnung abzgl. der Hälfte des für ein Erstkind zu zahlenden Kindergeldes zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist der Vater der Kinder D., geb. am 7.12.1994, und P., geb. am 9.5.1997. Die Kinder erhalten seit dem 1.1.2001 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Die Kindeseltern haben 1994 geheiratet. Sie leben seit Oktober 2000 voneinander getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden.

Der Kläger hat für den Sohn D. für den Zeitraum Januar 2001 bis Juni 2001 monatliche Unterhaltsvorschussleistungen von 296 DM, für den Zeitraum Juli 2001 bis Dezember 2001 i.H.v. 309 DM und für den Zeitraum ab Januar 2002 i.H.v. 151 Euro geleistet. Für den Sohn P. belaufen sich die Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum Januar 2001 bis einschl. Juni 2001 auf 220 DM monatlich, für den Zeitraum Juli 2001 bis einschl. Dezember 2001 auf 231 DM monatlich und für den Zeitraum ab Januar 2002 auf 111 Euro monatlich. Der Kläger hat den Beklagten durch Rechtswahrungsanzeige vom 19.12.2000 über die Unterhaltsvorschussleistungen in Kenntnis gesetzt.

Der Beklagte ist erheblich verschuldet. Er hat noch vor Eheschließung im Jahre 1994 einen Kredit bei der Citibank über 20.000 DM für den Ankauf von Möbeln aufgenommen. Im September 1997 erwarb der Beklagte einen neuen Pkw der Marke VW-Passat zu einem Kaufpreis von 33.444 DM. Dieser Kaufpreis wurde von der VW-Bank i.H.e. Betrages von 28.036,80 DM (brutto) kreditiert. Der Kredit sollte in 48 Monatsraten von je 584,10 DM ab 1.10.1997 bis September 2001 zurückgezahlt werden. Zur Finanzierung des Restkaufpreises stockten der Beklagte und dessen Ehefrau den bereits bei der Citibank bestehenden Kredit um 10.000 DM auf. Unter dem 9.3.2000 schlossen der Beklagte und dessen damalige Ehefrau zur Umschuldung der bereits bestehenden Kreditverbindlichkeiten und zwischenzeitlich neu aufgelaufener Verbindlichkeiten („interne Ablösungen”) einen weiteren Kreditvertrag mit der Citibank über einen Nettokreditbetrag von 43.046,42 DM (= 66.430,61 DM brutto). Dieser Kredit sollte ab 8.4.2000 in 71 Monatsraten zu je 927 DM und einer letzten Rate am 8.3.2006 i.H.v. 613,61 DM zurückgezahlt werden.

Der Beklagte ist seit 1999 beim Abschleppdienst Firma B. beschäftigt. Er war dort zunächst in der Dienststelle in V. und seit dem Jahr 2000 in der Dienststelle D. tätig. Die Ausübung von Nebentätigkeiten wurde dem Beklagten durch Schreiben des Arbeitgebers vom 1.11.2000 untersagt.

Der Kläger hat in erster Instanz Unterhalt wegen geleisteter Unterhaltsvorschusszahlungen für beide Kinder für den Zeitraum 1.1. bis 30.6.2001 i.H.v. 3.096 DM geltend gemacht.

Der Kläger hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dass die Darlehen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Der Beklagte hätte sich bei seinen Gläubigern um eine Streckung der Rückzahlungsverpflichtungen bemühen müssen und auch eine Nebenbeschäftigung aufnehmen müssen, um den Kindesunterhalt sicher zu stellen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.096 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides (5.7.2001) zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat Leistungsunfähigkeit eingewandt.

Durch Urteil vom 14.2.2002 hat das AG Nettetal die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es angeführt, dass jedenfalls für den Zeitraum 1.1.2001 bis 30.6.2001 die Kreditraten einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Eine Streckung der Darlehnsraten führe wegen der Höhe der Verbindlichkeiten nicht weiter.

Gegen dieses ihm am 19.2.2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 14.3.2002 beim OLG eingegangenen Berufung.

Der Kläger behauptet, dass eine vertragsgemäße Rückführung der nach der Geburt der Kinder aufgenommenen Kredite in den Jahren 1997 und 2000 angesichts des geringen Einkommens der Familie von vornherein aussichtslos gewesen sei.

Darüber hinaus sei, der Beklagte unterhaltsrechtlich gehalten, ein Insolvenzverfahren einzuleiten.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu v...

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