Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 03.11.2006; Aktenzeichen 7 O 88/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.03.2009; Aktenzeichen II ZR 264/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Kleve vom 3.11.2006 - 7 O 88/04 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Kleve vom 3.11.2006 - 7 O 88/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.-GmbH (im Folgenden: G.-GmbH) die Beklagte als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes auf Rückzahlung von Geldern in Anspruch, die die G.-GmbH an ihren verstorbenen Ehemann als Gesellschafter der G.-GmbH ausgezahlt hat, und verlangt unter Einberechnung von Zinsen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten einen Betrag i.H.v. insgesamt 146.606,42 EUR nebst weiterer Zinsen erstattet.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben, nämlich i.H.v. 83.660,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % seit dem 12.3.2003 und 962,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % seit dem 15.2.2005, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beklagte hafte in der zuerkannten Höhe auf Rückzahlung des Darlehens aus § 488 Abs. 1 BGB.

Zwar ergebe sich eine Darlehensvereinbarung nicht aus der Hingabe des Schecks. Auch wenn dieser den Verwendungszweck "Darlehensauszahlung lt. Gesellschafterbeschluss" aufgewiesen haben sollte, stelle ein solcher Vermerk nur einen Zuwendungszweck dar. Einen Gesellschafterbeschluss über eine Darlehensauszahlung habe es im Jahr 1992 nicht gegeben. Ein solcher sei nach den Zeugenaussagen nicht festzustellen. Auch lasse sich nicht feststellen, dass eine Auszahlung als Vorabausschüttung - und sei es konkludent - von den Gesellschaftern beschlossen worden sei. Ein Darlehen lasse sich auch nicht auf den Gesellschafterbeschluss vom 26.10.1995 gründen. Dieser sei in entsprechender Anwendung der §§ 241 Abs. 1 Nr. 1, 121 AktG nichtig, da der Gesellschafter H. nicht zu der Gesellschafterversammlung eingeladen worden und auch nicht anwesend gewesen sei.

Durch die Feststellung der Bilanzen 1992 - 1995 und weiter bis 2000 in der Fassung vom 20.5.2002 durch die Gesellschafterversammlung vom 27.6.2002 sei aber im Verhältnis zu denjenigen Gesellschaftern, die der Feststellung der Jahresabschlüsse zugestimmt haben, mithin auch im Verhältnis zu dem Gesellschafter E., eine konkludente Genehmigung der Umwandlung der Zuwendung in ein Darlehen zu sehen. Der Beschluss sei auch nicht nichtig gewesen, sondern es habe allenfalls eine Anfechtung der Bilanzen nach §§ 243, 246 AktG - wie jedoch nicht geschehen - erfolgen können.

Darlehenszinsen seien nicht zu zahlen, da ein Rechtsgrund hierfür nicht ersichtlich sei. Eine Zinsverpflichtung ergebe sich nicht aus dem Gesellschafterbeschluss vom 27.6.2002 und auch nicht aus der von dem Kläger - mit insoweit zudem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 6.1.2006 - vorgelegten Bilanz zum 31.12.1992. Auch auf § 353 HGB könne eine Zinspflicht nicht gegründet werden, da die Darlehenshingabe für den Gesellschafter E. kein Handelsgeschäft gewesen sei.

Damit seien aus der Darlehensforderung gegen den Gesellschafter E. nach Abzug der Gutschrift für nicht entnommenen Gewinn und der von diesem geleisteten Rückzahlungen noch 83.660,91 EUR offen.

Verzugszinsen stünden dem Kläger nicht schon ab der Kündigung vom 24.7.2001 zu, da es damals nur eine unentgeltliche Zuwendung gegeben habe.

In der Mahnung vom 12.12.2002 unter Fristsetzung bis zum 31.12.2002 liege zugleich eine Kündigung des Darlehens mit der Folge, dass Verzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB am 12.3.2003 eingetreten sei.

An vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten seien dem Kläger 962,82 EUR nebst Prozesszinsen zu erstatten.

Hiergegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterfolgt, und die ebenfalls form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten weiter vor:

Ein Darlehensvertrag sei mit ihrem verstorbenen Ehemann nicht geschlossen worden. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.10.1995 sei analog § 241 AktG nichtig, eine Umdeutung in einzelvertragliche Willenserklärungen, wie von dem Kläger angenommen, sei nicht möglich, da dadurch die Vorschrift des § 241 Nr. 1 AktG umgangen würde.

Auch sei durch die Fests...

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