Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 16.07.2009; Aktenzeichen 3 O 100/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.02.2012; Aktenzeichen 3 StR 243/11)

BGH (Urteil vom 10.02.2012; Aktenzeichen V ZR 51/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.07.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 43.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu zahlen.

Im übrigen verbleibt es bei der Klageabweisung.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung nebst der darin wiedergegebenen Sachanträge Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Es hat ausgeführt, der seinerzeit zwischen der Schuldnerin und der Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag sei nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Der Verkehrswert der verkauften Eigentumswohnung habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei lediglich 25.000 € gelegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten sich die Parteien des Kaufvertrages seinerzeit abweichend von dem im notariellen Vertrag genannten Betrag von 54.000 € auf einen Kaufpreis von 43.000 € verständigt. Die dazu als Zeugin vernommene Schuldnerin habe keinen Zweifel daran gelassen, dass der Kaufpreis 43.000 € habe betragen sollen und sie in dieser Höhe einen Kredit bei der Bausparkasse in Anspruch genommen habe. Der Aussage der Zeugin sei zu entnehmen, dass der abweichend im notariellen Kaufvertrag genannte Betrag für sie keine Zahlungsverpflichtung habe darstellen sollen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Kaufpreis für die Wohnung habe lediglich 43.000 € betragen. Die Würdigung der Aussage der Schuldnerin sei nicht nachvollziehbar, nicht ansatzweise begründet und durch den Inhalt des Protokolls nicht gedeckt. Die Zeugin I habe vielmehr ausgesagt, die von ihr gekaufte Wohnung habe 54.000 € gekostet.

Das Gericht habe auch verkannt, dass die Aussage des Zeugen G, wonach der Kaufpreis im Nachhinein um 20 % vermindert worden sei, nicht plausibel sei. Sich aufdrängende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen G habe das Landgericht nicht einmal erwähnt. Aus dem Datenausdruck der finanzierenden Bank ergebe sich, dass dort bereits ein Kaufpreis in Höhe von 54.000 € als vereinbart dargestellt sei.

Rechtlich fehlerhaft verkenne das Landgericht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von einem besonders groben Missverhältnis bereits dann auszugehen sei, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch wie der der Gegenleistung sei.

An der Nichtigkeit würde auch die beklagtenseits behauptete nachträgliche Kaufpreisreduzierung nichts ändern.

Selbst wenn man hypothetisch den vom Landgericht herangezogenen Kaufpreis von 43.000 € zugrunde legen würde, sei von einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB auszugehen in Anbetracht des Umstandes, dass der im Immobiliengeschäft gänzlich unerfahrenen Schuldnerin nicht einmal eine Besichtigung der Wohnung ermöglicht worden sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 16.07.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld die Beklagte zu verurteilen, an sie 43.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass die Klägerin bei ihrer Beweiswürdigung die Aussage der Schuldnerin verkürzt wiedergebe, die ausweislich des Protokolls gesagt habe, dass sie die 11.000 € nicht an sie, die Beklagte, gezahlt habe und dass sie diese auch nicht an sie habe zahlen sollen, wie ihr Herr B gesagt habe.

Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G und I sei von der Letzteren an sie, die Beklagte, ein Betrag in Höhe von 43.000 € zu zahlen gewesen. Der Datenausdruck der finanzierenden Bank sei erstinstanzlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden. Dieser vermöge nichts an dem Umstand zu ändern, dass die finanzierende Bank der Zeugin I lediglich einen Betrag in Höhe von 43.000 € zur Verfügung gestellt habe, dieser Betrag seitens der Zeugin unstreitig an sie, die Beklagte, auch gezahlt worden sei und darüber hinausgehende Zahlungen nach der eindeutigen Aussage der Zeugin von dieser an sie zu keinem Zeitpunkt erbracht worden seien.

Sie sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, die Schuldnerin über Immob...

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