Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 23.06.2004)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 23.6.2004 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte auch verurteilt wird, an die Klägerin 857,43 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 3.8.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 60 %, die Klägerin 40 % der Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Höhe des Schadensersatzes aufgrund einer Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte. Die Klägerin ist ein bekanntes Unternehmen im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Software, darunter auch des streitgegenständlichen Computerprogramms "Microsoft Office International".

Als Testkäufer der Klägerin bestellte der Zeuge H. am 29.2. und 1.3.200... bei der Beklagten mit Telefax drei Exemplare "MS Office Prof. OEM" (Anl. E 1, K 4). Sie wurden ihm mit Rechnung vom 3.3.2000 für je 499 DM netto zzgl. Versandkosten (Anl. K 3) geliefert. Unstreitig war die Software gefälscht. Die Beklagte hatte die Software von dem Großhändler A. C. GmbH, L., gem. Rechnungen vom 14.10.1999 und 29.2.2000 (Anl. E2, 3) für 349 DM je Stück zzgl. MWSt bezogen, ebenfalls als OEM-Versionen. OEM-Versionen werden aufgrund besonderer Verträge mit der Klägerin von den PC-Herstellern auf den PC vorinstalliert (GA 73, 150).

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Verletzung urheberrechtlicher Vorgaben und ihrer Kennzeichenrechte, hilfsweise Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung in Höhe der fiktiven Lizenz. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die angemessene Lizenz bestimme sich nach den Einkaufspreisen, die Einzelhändler bei den Distributoren der Klägerin zu entrichten haben. Im Streitfall habe der Einzelabgabepreis des Distributors C. D. GmbH, M., im Jahre 2000 949 DM zzgl. MWSt betragen (Anl. K 13, 15).

Die Beklagte hat behauptet: Die Software sei damals schon veraltet gewesen. OEM-Versionen würden zudem grundsätzlich sehr preiswert angeboten. Dazu hat sie Einzelhändlerpreislisten vorgelegt (Anl. E 4 und E 5). Auch hat sie darauf hingewiesen, dass die OEM-Version der streitgegenständlichen Software von dem Unternehmen A. für 559 DM inkl. MWSt angeboten worden sei (GA 60R und Anlage E5 aus der Zeitschrift CT), was die Klägerin nicht bestreitet.

Das LG hat die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte der Klägerin untersagt, den bezifferten Schadensersatzanspruch der Klägerin jedoch verneint. Die Abweisung hat das LG damit begründet, dass die Klägerin die Höhe des Schadens nicht substantiiert vorgetragen habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft. Im Übrigen hat die Klägerin "klargestellt", dass sich die Klage ausweislich der Begründung der Klageschrift nicht gegen Frau K. J. und Herrn Th. G., sondern gegen deren Gesellschaft PC Gesellschaft bürgerlichen Rechts richten solle.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.455,65 EUR nebst 5 % Zinsen p.a. über dem gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls und rügt eine Klageänderung durch die Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als beklagte Partei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist insofern begründet, als die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 857,43 EUR nebst Zinsen verpflichtet ist.

1. Das Rubrum war dahingehend zu berichtigen, dass nicht die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beklagte aufzuführen sind, sondern die Gesellschaft selbst Beklagte ist. Durch Urt. v. 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff. = MDR 2001, 459 = BGHReport 2001, 237 m. Anm. Sprau = AG 2001, 307) hat der BGH neuerdings die Rechtsfähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. In diesem Rahmen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozess parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden. Diese neue Rechtsprechung des BGH bedeutet aber nicht, dass in anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend der bisherigen Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen einer Gesamthandsforderung verklagt werden, ein Parteiwechsel erforderlich wäre. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll (BGH, Urt. v. 12.10.1987 - II ZR 2...

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