Entscheidungsstichwort (Thema)

Negative Fortbestehensprognose bei eigenkapitalersetzender Bürgschaft

 

Normenkette

GmbHG analog (Rechtsprechungsgrundsätze) § 30; GmbHG analog (Rechtsprechungsgrundsätze) § 31

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 O 194/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.02.2004; Aktenzeichen II ZR 207/01)

BGH (Urteil vom 13.06.2002; Aktenzeichen III ZR 186/01)

 

Tenor

Das am 7.9.2000 verkündete Versäumnisurteil des Senats in der Fassung des Beschlusses vom 29.12.2000 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 21.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der X.-GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Beklagten zu 2) und 3) sind als deren alleinige Gesellschafter jeweils zur Hälfte am Stammkapital von 50.000 DM beteiligt. Am 22.2.1995 übernahmen sie zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Stadt-Sparkasse H. gegen die Gemeinschuldnerin aus der Geschäftsverbindung je eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 150.000 DM mit der Maßgabe, dass Leistungen des anderen Bürgen sie nicht von ihrer eigenen Verpflichtung befreiten und jeder den vollen Höchstbetrag schuldete. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagten zu 2) und 3) auf Erstattung von Beträgen, um die sie durch Zuflüsse auf das Kontokorrentkonto der Gemeinschuldnerin bei dem genannten Kreditinstitut und die Verwertung anderweitiger Sicherheiten angeblich von dieser Bürgenhaftung entlastet wurden, in Anspruch. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die 1979 gegründete Gemeinschuldnerin befasste sich mit dem Handel mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen sowie mit der Reparatur, Wartung und Vermittlung von Kraftfahrzeugen. Sie war seit vielen Jahren M.-Vertragshändlerin. Aufgrund des mit der M.-GmbH (im Folgenden: M.) als Generalimporteurin geschlossenen aktuellen M.-Händlervertrages vom 29.11./16.12.1996 war es ihr grundsätzlich verwehrt, Neufahrzeuge einer mit M. im Wettbewerb stehenden anderen Marke zu vertreiben; ein solcher Vertrieb sollte nur in räumlich getrennten Verkaufslokalen unter getrennter Geschäftsführung und mit eigener Rechtspersönlichkeit zulässig sein (§ 4 Nr. 1 des Händlervertrages). Das Betriebsgelände H.-Straße 7a in H., dessen Lage „integrierter Bestandteil” des Händlervertrages war (§ 8 Nr. 7 in Verbindung mit Anlage 5 des Vertrages) und das Maßgabe einer besonderen Zusatzvereinbarung mit Signalisationselementen der Marke M. auszustatten war (§ 3 Nr. 5 lit. f) in Verbindung mit Anlage 9 des Händlervertrages), hatte die Gemeinschuldnerin von den Beklagten zu 2) und 3) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Beklagte zu 1) angemietet. Die Beklagten zu 2) und 3) waren bis Anfang 1998 auch Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin.

In den 90er Jahren geriet die Gemeinschuldnerin infolge rückläufiger Verkaufszahlen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Bilanz zum 31.12.1995 wies einen Verlustvortrag von 338.812,10 DM aus, der durch einen Jahresüberschuss von 111.690,67 DM allerdings zunächst auf 227.121,43 DM reduziert werden konnte. 1996 erwirtschaftete die Gemeinschuldnerin wiederum einen Verlust von 19.510,81 DM, so dass sich unter Berücksichtigung des gezeichneten Kapitals von 50.000 DM ein durch Eigenkapital nicht gedeckter Fehlbetrag von 196.632,24 DM ergab. Stille Reserven waren nicht vorhanden.

Angesichts dieser und der weiterhin ungünstigen Entwicklung kündigte die Gemeinschuldnerin den M.-Händlervertrag mit Schreiben vom 28.8.1997 „aus wirtschaftlichen Gründen” zum 1.12.1998 und regte eine einvernehmliche Aufhebung des Vertragsverhältnisses bereits zum 31.12.1997 an. Da die M. auf der Einhaltung der Kündigungsfrist, die eine Vertragsbeendigung erst zum 30.9.1999 ermöglichte, bestand, bemühte sich die Gemeinschuldnerin, die Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens durch Reduzierung ihrer hohen Personal- und Mietkosten wiederherzustellen.. Zu diesem Zweck sollte u.a. die Betriebsstätte auf das preiswertere Mietgrundstück H.-Straße 14 in H., auf dem allerdings erst noch Ausstellungsräume geschaffen werden mussten, verlegt werden.

Mit Schreiben vom 15.10.1997 kündigte die Beklagte zu 1) das Mietverhältnis mit der Gemeinschuldnerin über das Betriebsgelände H.-Straße 7a wegen Mietrückständen von mehr als 100.000 DM fristlos und verlangte die Räumung bis zum 31.12.1997. In der Folge verhandelte die Gemeinschuldnerin mit der M. über die geplante Betriebsverlagerung. Parallel dazu wurde die P.-GmbH gegründet, die als F.-Vertragshändlerin das bisherige Betriebsgrundstück zum 1.1.1998 übernahm. Die vorhandene M. Signalisation wurde demo...

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