Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.05.2015; Aktenzeichen 2a O 359/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Mai 2015 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 2a O 359/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (Ziff. 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs (Ziff. 3.) und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger ist auf dem Gebiet der Skateboards und skateboard-ähnlichen Funsport-Geräte tätig. Er vertreibt unter anderem sog. Waveboards des amerikanischen Herstellers Ripstick unter dem Zeichen "Maxboard", nachdem er zuvor bestimmte Teile des Waveboards durch eigene ersetzt hat. Er ist Inhaber der mit Priorität vom 16.12.2009 für die Klassen 28, 35 und 38, unter anderem für Skateboards und Schutzausrüstung, eingetragenen deutschen Wortmarke "MAXBOARD" (Nr. 3 ..., nachfolgend: Klagemarke).

Die Beklagte betreibt unter amazon.de eine Internethandelsplattform, über die sie unter anderem im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Sport- und Freizeitprodukte vertreibt.

Am 02.03.2011 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte das Zeichen "Maxboard" im Rahmen des Internetauftritts "amazon.de" als Metatag bzw. Teil der HTML-Kopfdaten verwendete. Angeboten wurden auf der entsprechenden Internetseite, wie sie im Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 1. a) wiedergegeben ist, jedoch nur Waveboards anderer Anbieter und nicht diejenigen des Klägers. Auch konnte eine entsprechende Seite im Angebot der Beklagten dadurch aufgefunden werden, dass eine Google-Suche mit dem Suchbegriff "Maxboard Preisvergleich" durchgeführt wurde. Der vierte Treffer in der Suchergebnisliste "Amazon.de: maxboard - Sport & Freizeit" war auf die Seite der Beklagten verlinkt, wie im Einzelnen aus dem im Tenor der erstinstanzlichen Urteil zu 1. b) wiedergegebenen Screenshot ersichtlich ist.

Die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat, nachdem der Kläger seinen ursprünglichen Hauptantrag sowie einen Teil der Zinsforderung zurückgenommen hat, in seinem Urteil vom 27.05.2015, Az. 2a O 359/13 (Bl. 153 ff. GA), die Beklagte antragsgemäß unter Ziff. 1. bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel dazu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Internetauftritts "amazon.de" die Bezeichnung "Maxboard" im Zusammenhang mit dem Angebot von Waveboards zu verwenden, wenn dies geschieht wie aus den nachstehenden Screenshots ersichtlich:

a) ((Abbildung))

b) ((Abbildungen))

wenn auf der unter dem Link aufrufbaren Seite keine Maxboard-Waveboards angeboten werden.

Darüber hinaus hat es die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des aus Handlungen gemäß Ziff. 1. entstandenen und noch entstehenden Schadens festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 536,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.01.2014 verurteilt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt, da er Bezug auf die der Beklagten konkret vorgeworfene Einbindung des Zeichens "Maxboard" als Metatag in ihre Webseite nehme, so dass kein Zweifel besteht, welche Handlungen der Beklagten untersagt werden sollten. Hierzu gehöre ersichtlich nicht die Ein- bzw. Wiedergabe des Wortes "Maxboard" in das Suchfenster. Die Einbeziehung der Screenshots diene der Konkretisierung der vorgeworfenen Handlungen. Die Klage sei auch aus § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG begründet. Die Beklagte habe das Zeichen markenmäßig benutzt. Der durchschnittlich informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer gehe davon aus, dass er, wenn das Zeichen "Maxboard" im Titel der Browserkarte, in der Überschrift der Suchergebnisse sowie im sog. Snippet erscheine, jedenfalls auch Produkte des Markeninhabers angezeigt erhalte und stelle insoweit eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Marke und den dargestellten Produkten her. Der Internetnutzer suche bei der Beklagten auch - anders als bei der Suche über Suchmaschinen - das Produkt selbst. Es sei darüber hinaus auch nicht entscheidend, dass die in der Trefferliste auf Amazon angezeigten Produkte mit weiteren Hinweisen auf die Hersteller versehen seien, da der Verkehr auf Grund des Umstandes, dass die Treffer bei der Suche nach einer bestimmten Marke angezeigt worden seien, in erster Linie auf die angezeigten Bilder der Produkte achte und nicht immer alle E...

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