Leitsatz (amtlich)

Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts muss die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des ehezeitlichen Vertragsvermögens zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gewährleistet sein (entgegen BGH, Beschl. v. 29.2.2012 - XII ZB 609/10).

Dies kann sichergestellt werden, indem der auf das in Fonds angelegte Vertragsvermögen entfallende Teil des Ausgleichswerts in Fondsanteilen beziffert wird. Eine Zahlungsanordnung (§ 222 Abs. 3 FamFG, § 14 Abs. 4 VersAusglG), die den zu zahlenden Ausgleichsbetrag zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Fondsanteilen angibt, ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar.

Erfolgt in dieser Form eine externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in die gesetzliche Rentenversicherung, ist in analoger Anwendung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI für die Umrechnung des Ausgleichsbetrages in Entgeltpunkte nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzustellen (in Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.2.2013; Az.: 4 UF 194/11).

 

Verfahrensgang

AG Oberhausen (Beschluss vom 19.08.2014; Aktenzeichen 45 F 20/14)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiter Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG O. vom 19.8.2014 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Teilungsanordnung für das bei der weiter Beteiligten zu 1) bestehende Anrecht abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Z-Versicherung AG (Vers. Nr ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Wertes von 5,423286 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Rentenfonds XL (ISIN:...), 18,959277 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Premium (ISIN:...) und 8,594388 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Rentenfonds 15Y (ISIN:...) jeweils bei Rechtskraft dieser Entscheidung auf dem bestehenden Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr ...) mit der Maßgabe begründet, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft dieser Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt.

Die Z.-Versicherung AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises der vorstehend genannten Fonds an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des AG.

II. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner (im Folgenden: frühere Ehefrau und früherer Ehemann) haben am 14.5.1992 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im März 2014 zugestellten Scheidungsantrag der früheren Ehefrau durch den Verbundbeschluss des AG O. vom 19.8.2014 geschieden worden. Während der Ehezeit hat die frühere Ehefrau u.a. bei der weiter Beteiligten zu 1) ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben. Es handelt sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie. In der erstinstanzlich unter dem 24.6.2014 erteilten Auskunft hat der Versorgungsträger das der Ehezeit (1.5.1992 bis 28.2.2014) zuzurechnende Vertragsguthaben mit 9.149,37 EUR berechnet und vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.574,68 EUR zu bestimmen. Zum Stichtag war das Vertragsguthaben wie folgt angelegt:

Fondsname/ISIN

Anteile/St.

Kurs

Guthaben

D. Vorsorge Rentenfond XL Duration ...

3,1292000

108 EUR

337,95 EUR

D. Vorsorge Premium ...

73,743800

112 EUR

8.259,31 EUR

D. Vorsorge Rentenfonds 15Y ...

3,097900

178,22 EUR

552,11 EUR

Summe

9.149,37 EUR

Auf das bereits mit der Auskunftserteilung erklärte externe Teilungsverlangen des Versorgungsträgers hat das AG die externe Teilung des Anrechts in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts beschlossen und die weiter Beteiligte verpflichtet, den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrag nebst 4,85 % Zinsen seit dem 1.3.2014 an den Zielversorgungsträger - die weiter Beteiligte zu 2) - zu zahlen.

Mit ihrer Beschwerde möchte die weiter Beteiligte zu 1) den Wegfall der Verzinsungsanordnung erreichen. Sie macht geltend, dass das bei ihr bestehende Anrecht eine fondsgebundene Rentenversicherung sei und das Guthaben nicht wie bei konventionellen Verträgen mit einem festen Zinssatz verzinst werde, sondern sich abhängig von den jeweiligen Kurswerten der Fondsanteile entwickele. Nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung komme eine Verzinsung jedoch nur für konventionelle Lebens- und Rentenversicherungen in Betracht.

Zum 30.12.2014 hat sich das Vertragsvermögen auf insgesamt 11.696,09 EUR erhöht. Es war wie folgt angelegt:

Fondsname/ISIN

Anteile/St.

Kurs

Guthaben

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