Normenkette

VwKostG § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; GebOSt § 5 Abs. 4; BImAG § 1; GKG §§ 2, 66 Abs. 8; GWB § 128 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Münster (Entscheidung vom 30.04.2009; Aktenzeichen VK 4/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 30. April 2009 (VK 4/09) aufgehoben, soweit darin über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden der Beigeladenen auferlegt.

Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird anderweit auf 1.325 Euro festgesetzt.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Beschluss die von ihr in Höhe von 2.650 Euro festgesetzten Kosten dem Antragsgegner und der Beigeladenen als Gesamtschuldnern auferlegt. Dagegen geht der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde vor. Er beruft sich auf Kostenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungskostengesetz (VwKostG). Die Beigeladene hat zur Sache nicht Stellung genommen, aber verlangt, dass sie wegen desjenigen Teils der Gebühren, hinsichtlich dessen der Antragsgegner gegebenenfalls von einer Zahlung befreit sei, als Kostenschuldner nicht in Anspruch genommen werden dürfe.

Wegen der Einzelheiten des Sachstands wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Antragsgegner genießt im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Kostenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG (in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB).

1. Der Senat hat von Amts wegen eine Änderung des Rubrums vorgenommen. Während die Vergabekammer den Landesbetrieb Straßenbau NRW als Antragsgegner geführt hat, ist richtiger Antragsgegner das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Bauen und Verkehr, dieses vertreten durch die Geschäftsführung des Landesbetriebs Straßenbau NRW. Dies folgt daraus:

Nach dem durch Art. 10 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 9.5.2000 (GV NRW 462) in das Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) eingefügten § 14 a sind Landesbetriebe rechtlich unselbständige, (lediglich) organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW nimmt für das Land Nordrhein-Westfalen die hoheitlichen Aufgaben des Straßenbaulastträgers bei Landesstraßen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz - StrWG NRW) sowie kraft Bundesauftragsverwaltung bei Bundesfernstraßen wahr (Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes). Als rechtlich unselbständige, nur organisatorisch ausgegliederte Verwaltungseinheit ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW (anders als vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. § 5 Ausführungsgesetz VwGO NRW und anders als der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW in Vergabenachprüfungsverfahren, vgl. § 1 Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG: teilrechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung; vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.9.2004 - VII-Verg 38/04, VergabeR 2005, 107) in Vergabenachprüfungsverfahren nicht beteiligungsfähig, sondern steht als Teil der Landesverwaltung weiterhin in der Rechtsträgerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, das als Antragsgegner am Vergabenachprüfungsverfahren beteiligt ist. Antragsgegner des Nachprüfungsverfahrens ist der Auftraggeber (§ 109 Satz 1 GWB). Auftraggeber der vom Landesbetrieb Straßenbau abzuschließenden Beschaffungsverträge ist das Land Nordrhein-Westfalen. Wegen des Prinzips des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen (Art 83, 84 GG) gilt dies auch für jenen Teil des Aufgabenbereichs des Landesbetriebs Straßenbau, der die Straßenbaulast bei Bundesfernstraßen betrifft.

2. Die Länder sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen befreit, es sei denn, sie sind berechtigt, die Gebühren Dritten aufzuerlegen (§ 8 Abs. 2 VwKostG). Dazu ist der Antragsgegner aus Rechtsgründen im Streitfall jedoch nicht befugt.

3. Ausgehend von diesem Befund muss die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 3 VwKostG, wonach Gebührenfreiheit nach Absatz 1 nicht für Sondervermögen oder Bundesbetrieben im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GG gleichgeartete Einrichtungen der Länder besteht, im Streitfall an sich nicht erörtert werden. Antragsgegner des Nachprüfungsverfahrens ist das Land Nordrhein-Westfalen, nicht jedoch der Landesbetrieb Straßenbau, der - möglicherweise, aber unmaßgeblich - einem Sondervermögen oder Bundesbetrieb gleichzuerachten ist. Es kann demnach offenbleiben, ob in kostenrechtlicher Hinsicht dennoch auf den Landesbetrieb Straßenbau abzustellen ist, weil dieser das Vergabeverfahren betrieben und für das Land gehandelt hat.

Gleichwohl: Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist keine ein...

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