Leitsatz (amtlich)

Wird ein fondsgebundenes Anrecht, bei dem das Vertragsvermögen teilweise als klassisches Deckungskapital und teilweise in Fonds angelegt ist, extern geteilt, kann der auf das fondsgebundene Vertragsvermögen entfallende Teil des Ausgleichswerts durch die Angabe von Fondsanteilen beziffert werden, um so die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des ehezeitlichen Vertragsvermögens zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu ermöglichen.

Eine Zahlungsanordnung (§ 222 Abs. 3 FamFG, § 14 Abs. 4 VersAusglG), die den zu zahlenden Ausgleichsbetrag zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Anteilen der Fonds, in denen das Vertragsvermögen angelegt ist, angibt, ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar.

Nur für den auf das klassische Deckungskapital entfallenden Teil des Ausgleichswerts ist eine Verzinsung in Höhe des Rechnungszinses anzuordnen.

(Im Anschluss an BGH, Beschl. v. 7.9.2011 - XII ZB 546/10; Beschl. v. 6.2.2013 - XII ZB 204/11 sowie Beschl. v. 7.8.2013 - XII ZB 552/12. Entgegen BGH, Beschl. v. 29.2.2012 - XII ZB 609/10).

 

Verfahrensgang

AG W. (Beschluss vom 17.12.2013)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiter Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG W. vom 17.12.2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Teilungsanordnung für das dort bestehende Anrecht abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der H.-Lebensversicherung AG (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Geldwertes von 19,376975 Anteilen des Investmentfonds Flex Pension II 2029 ... zum Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zzgl. eines Kapitalbetrages von 1.593,77 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse begründet.

Die H.-Lebensversicherung AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises von 19,376975 Anteilen des genannten Investmentfonds sowie einen Betrag von 1.593,77 EUR nebst Zinsen von 2,75 % aus 1.593,77 EUR seit dem 1.6.2013 bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung an die Versorgungskasse zu zahlen.

In Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des AG.

II. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des AG.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner (im Folgenden: frühere Ehefrau und früherer Ehemann) haben am 9.8.2000 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den am 18.6.2013 zugestellten Scheidungsantrag der früheren Ehefrau durch den Verbundbeschluss des AG W. vom 17.12.2013 geschieden worden.

Während der Ehezeit nach § 3 VersAusglG (vom 1.8.2000 bis zum 31.5.2013) hat der frühere Ehemann u.a. bei der weiter Beteiligten zu 1) ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der das Vertragsvermögen zum Teil als klassisches Deckungskapital mit einem Rechnungszins von 2,75 % und zum Teil in Fonds angelegt ist, erlangt.

In der erstinstanzlich unter dem 25.7.2013 erteilten Auskunft hat die weiter Beteiligte zu 1) den Ehezeitanteil mit 8.620,52 EUR errechnet. Dieses Vertragsvermögen war i.H.v. 3.584,36 EUR als klassisches Deckungskapital, i.H.v. 3.768,64 EUR in Anteilen des Fonds DWS Flex Pension II 2027 und i.H.v. 1.106,52 EUR in Anteilen des Fonds DWS Flex Pension 2023 angelegt. Hinzu kamen Bewertungsreserven i.H.v. 161 EUR. Der Versorgungsträger schlug vor, den Ausgleichswert mit 4.310,26 EUR - dem hälftigen Ehezeitanteil - zu bestimmen (vgl. ergänzende Auskunft vom 9.5.2014).

Das AG hat das Anrecht in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswertes intern geteilt. Hiergegen wendet sich die weiter Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde und macht geltend, dass sie bereits bei der Auskunftserteilung die externe Teilung des Anrechts verlangt habe.

Die frühere Ehefrau hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren eine Zielversorgung benannt, obwohl ihr mit Schreiben des AG vom 30.7.2013 hierzu Gelegenheit gegeben worden ist.

Das der Ehezeit zuzuordnende Vertragsvermögen hat sich nach dem Ende der Ehezeit erhöht. Zum 1.1.2015 beziffert die weiter Beteiligte zu 1) die Höhe des gesamten Vertragsvermögens mit 9.759,25 EUR; hiervon sind nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 13.2.2015 8.805,70 EUR der Ehezeit zuzurechnen. Von dem gesamten Vertragsvermögen waren 3.532,71 EUR als klassisches Deckungskapital und 6.226,54 EUR in Anteilen des Fonds DWS Flex Pension II 2029 angelegt.

II. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1) Das verfahrensgegenständlic...

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