Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 40 O 54/20)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.05.2021 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 54/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 116.911,73 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung (§§ 43 Abs. 2, 64 Satz 1 GmbHG i.d.F. vom 23.10.2008 (BGBl. I 2026)).

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.06.2019 (Az. 500 IN 41/19, Anlage K 1), mit dem aufgrund eines bei Gericht am 28.02.2019 eingegangenen Eigenantrags das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet wurde, zum Insolvenzverwalter über deren Vermögen bestellt.

Die am 10.02.2009 von dem Beklagten und B. gegründete Schuldnerin unterhielt ein Callcenter, mit dem sie Gewinnspiele und Zeitschriftenabonnements vertrieb. Seit dem 30.09.2016 befand sie sich in Liquidation. Der Beklagte war seit dem 25.07.2011 bis zur Auflösung alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin, seitdem bis 2019 ihr alleiniger Liquidator (AG Düsseldorf, HRB ...71, Anlage K 2). 50 % der Gesellschaftsanteile hielt zunächst der Beklagte, seit dem 25.07.2011 die C. GmbH (AG Düsseldorf, HRB ...82, vormals D. GmbH und A.(1) GmbH, AG Wuppertal, HRB ...32), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist. Die anderen 50 % hielt zunächst B., seit dem 25.07.2011 die von diesem am 07.07.2011 gegründete E. GmbH (AG Düsseldorf, HRB ...39), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser ist.

Zwischen der Schuldnerin und der F. GmbH, deren Gesellschaftsanteile - wie die der Schuldnerin - jeweils zu 50 % von der C. GmbH und der E. GmbH gehalten wurden (Anlage B 6) und deren Geschäftsführer B. war, bestand ein "Vertriebspartnervertrag" vom 06.01.2012. Gegenstand des Vertrages war die Erbringung von Telesales-Dienstleistungen durch die Schuldnerin zur Werbung für "S. 1", "S. 2" und "S. 3" (vgl. Anlage K 6). Nach Ziff. 4.1. der Anlage zu dem Vertrag hatte die Schuldnerin gegen die F. GmbH einen Anspruch auf Provisionsvorschuss (vgl. Anlage B 2). Nach § 13 Abs. 9 des Vertrages entstand der Anspruch auf Provision zum Ende des 24. Monats der Teilnahme des (geworbenen) Teilnehmers an den zuvor genannten Produkten, soweit die Teilnahmegebühr mittels Lastschriftverfahren eingezogen werden konnte und der Lastschrifteinzug nicht widerrufen wurde. Die Provisionsvorschüsse wurden als erhaltene Anzahlungen passiviert und auf dem Sachkonto ... verbucht (Anlagen B 1 und B 3). Sie waren erst dann aktivierungsfähig, sobald die F. GmbH das Geschäft ausgeführt hatte und die Leistung des Dritten endgültig feststand (Anlage B 2). Die F. GmbH wurde aufgrund Gesellschafterbeschlusses zum 29.12.2014 aufgelöst und nach Beendigung der Liquidation am 05.04.2019 gelöscht (s. Anlage K 6 und AG Düsseldorf HRB ...72 und ...15 sowie AG Essen HRB ...68).

Zum 31.12.2013 wies die Bilanz der Schuldnerin einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. 461.837,16 EUR auf (Anlage K 3), zum 31.12.2014 i.H. von 305.803,34 EUR (Anlage K 4) und die vorläufige Bilanz zum 31.12.2015 i.H. von 320.309,11 EUR (Anlage K 5). Die Provisionsvorschüsse der F. GmbH waren in der Bilanz zum 31.12.2013 unter Passiva C. 1 "erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr" i.H. von 605.812,17 EUR (Anlage B 1) erfasst, in der Bilanz zum 31.12.2014 i.H. von 588.202,17 EUR und in der vorläufigen Bilanz zum 31.12.2015 in derselben Höhe, wobei nach dem Beklagtenvortrag in 2014 und 2015 davon nur 570.978,89 EUR auf die F. GmbH entfallen sollen (Anlage B 3). Der Beklagte hat eine Rangrücktrittsvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der F. GmbH vom 25.02.2014 zur Akte gereicht (Anlage B 2).

Gegenstand der Klage sind zum einen Zahlungen vom bzw. auf das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Bank 1 AG G. in der Zeit vom 06.08.2015 bis 17.07.2017 i.H. von 45.511,43 EUR. Diese setzen sich aus Auszahlungen aus einem Habensaldo und Zahlungen in einen Sollsaldo zusammen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7-10 der Klageschrift und Anlage K 7 Bezug genommen.

Darüber hinaus ist Gegenstand der Klage eine Zahlung i.H. von 71.400 EUR vom 05.11.2015, die die Schuldnerin aus einem Vergleich mit einem Dritten auf ihr zu diesem Zeitpunkt einen Habensaldo aufweisendes Geschäftskonto erhielt und die der Beklagte am selben Tag an die C. GmbH, damals firmierend unter D. GmbH weiterleitete (Anlage K 8). Insoweit hat sich der Beklagte auf eine Vereinbarung vom 29.07.2011 zwischen der Schuldnerin und der D. Gmb...

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