Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 16.08.2006; Aktenzeichen 5-O-539/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.01.2009; Aktenzeichen XII ZR 79/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Dresden vom 16.8.2006 - 5 O 539/06, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstrek-kung die Beklagte i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 141.314,64 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung des Umsatzsteueranteils einer Mietforderung sowie über die Frage, ob der Klage eine prozessuale Vereinbarung der Parteien entgegensteht.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der I. M., die unter dem 14./22.6.1993 vom Kläger Gewerberäume in der E. und L. in M. mietete. Zur Höhe der Miete lautet der Vertrag:

"§ 3 Mietzins

(1) Die Grundmiete beträgt monatlich 18.710,25 DM zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zur Zeit 15 %: 21.516,78 DM.

Der Betrag der Grundmiete errechnet sich aus einem Preis von 25, - DM/qm zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Der Mieter trägt alle Betriebs- und Nebenkosten zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

(3) Bis zur Abrechnung dieser Kosten zahlt der Mieter eine Betriebs- und Nebenkostenpauschale i.H.v. 4,50 DM/qm zzgl. Mehrwertsteuer, welche neben dem Mietzins als monatlicher Abschlag im Voraus zu zahlen ist." (Anlage K 1, GA I 45 ff.).

Mit einer Nachtragsvereinbarung vom 8.12.1993 wurde der Mietvertrag um weitere Flächen erweitert; es wurde eine entsprechende Vereinbarung über die Miethöhe getroffen.

Die Beklagte gelangte zu der Auffassung, aufgrund der vorstehenden Vereinbarungen einen Umsatzsteueranteil nicht zu schulden. Sie zahlte ab März 2001 die Miete ohne Umsatzsteueranteil. Am 07./18.8.2003 schlossen die Parteien einen neuen Mietvertrag über die Räume mit Wirkung ab 1.9.2003. Die strittige Frage des Umsatzsteueranteils wurde dabei zwischen den Parteien nicht geklärt.

In Vorbereitung eines diesbezüglichen Rechtsstreits unterbreiteten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 30.9.2003 (Anlage B 1, GA I 85) folgenden Vorschlag:

"Im Streit steht lediglich die Frage, ob die ... verpflichtet ist, die Umsatzsteuer zu zahlen oder nicht. Es ist grundsätzlich möglich, den gesamten Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Denkbar ist aber auch, lediglich einen Teilbetrag im Wege der Teilklage gerichtlich geltend zu machen. Das spart Gerichts- und Anwaltskosten. Sofern Sie eine gerichtliche Klärung der streitigen Rechtsfragen wünschen, regen wir an, dass diese Klärung durch Einreichung einer Teilklage erfolgt. Dieses Angebot steht allerdings unter der Bedingung, dass im Falle eines Obsiegens unseres Mandanten im Rahmen dieser Teilklage nach Rechtskraft dieser Entscheidung der dann noch offene Zahlungsbetrag - einschließlich der hier entstandenen RA-Gebühren aus dem vollen Streitwert - von der ... umgehend ausgeglichen wird."

Unter dem 7.10.2003 erwiderte die Beklagte durch ihren Justitiar (Anlage B 2, GA I 88):

"Selbstverständlich soll die angedachte Streitklärung im Wege der Teilklage weder zu Lasten Ihres Mandanten noch zu unseren Lasten gehen. Weshalb die ... S. im Falle eines Obsiegens Ihres Mandanten den über den Teilbetrag hinausgehenden noch offenen Zahlungsbetrag - einschließlich der Ihrerseits entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aus dem vollen Streitwert - ausgleichen wird."

Mit Schriftsatz vom 22.10.2003 erhob der Kläger eine Teilklage zum LG Dresden (Az. 5 O 6016/03), mit der er die für die Monate März und April 2001 von der Beklagten nicht gezahlten Umsatzsteuerbeträge geltend machte. Auf S. 3 der Klageschrift wurde ausgeführt:

"Zwischen den Parteien steht lediglich in Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, neben der Nettomiete auch die Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Der Beklagten wurde angeboten, im Falle einer streitigen Auseinandersetzung diese Rechtsfrage im Wege der Teilklage klären zu lassen.

Mit Schreiben vom 7.10.2003 sagte sich die Beklagte mit dieser Vorgehensweise einverstanden."

Gegen das der Klage stattgebende Urteil vom 2.7.2004 legte die Beklagte Berufung ein. Nach der Berufungsverhandlung am 21.12.2004, in der der Senat zu erkennen gab, dass er anders zu entscheiden beabsichtigte als das LG Dresden, schlossen die Parteien am 28.12.2004 eine Vereinbarung zum Verjährungsverzicht, die auszugsweise lautet (Anlage K 6, GA I 104):

"Herr G. G. und die ... S. verzichten gegenseitig hinsichtlich der Rückforderung sowie Nachforderung des auf die Nettomiete erhobenen sowie zu erhebenden Mehrwertsteuerbetrags bezogen auf das gesamte vorstehend bezeichnete Mietverhältnis - ausgenommen den Zeitraum bis einschließlic...

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