Leitsatz (amtlich)

Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO schließt das Verwertungsrecht des Sicherungszessionars aus.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 12.04.2006; Aktenzeichen 5 O 3375/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Dresden vom 12.4.2006 - Az: 5 O 3375/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: 21.115,01 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma M. e.G. (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 3.5.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und bislang nicht aufgehoben wurde, Zahlung von Werklohn i.H.v. 21.115,01 EUR nebst Zinsen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei trotz des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters gem. § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO prozessführungsbefugt. Die Zahlungen des Beklagten vom 10.05. und 24.6.2003 hätten zwar gem. §§ 362, 407 BGB nicht zum Erlöschen der Forderung führen können, nach Sinn und Zweck der Regelung des § 166 Abs. 2 InsO griffe diese indessen nicht ein, wenn - wie hier - auf die Forderung an den Insolvenzschuldner vor Verfahrenseröffnung geleistet worden sei. Diese Konstellation sei der wirksamen Erfüllung der Forderung vor Verfahrenseröffnung vergleichbar, für die der BGH § 166 InsO für nicht anwendbar erklärt habe. Für den Beklagten bestehe auch nicht das Risiko, erneut an die Masse leisten zu müssen. Es sei nicht vorgetragen, dass der Insolvenzverwalter auch nur beabsichtige, die Forderung einzuziehen, vielmehr sei davon auszugehen, dass er mit der Einziehung der Forderung durch die Klägerin konkludent einverstanden sei. Die Klage sei begründet. Die Klägerin habe beweisen können, dass ihr vor dem 26.3.2003 sämtliche Forderungen der Schuldnerin aus dem Werkvertrag mit dem Beklagten vom 17.2.2002 zur Sicherheit abgetreten worden seien. Diese Sicherungsabtretung werde von der Teilverzichtsklausel der Globalzession zugunsten der Bank ... erfasst. Die Forderung sei nicht durch die Zahlungen des Beklagten an die Schuldnerin erloschen, weil er bei der Zahlung Kenntnis von der Abtretung gehabt habe, so dass er nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Schuldnerin als Zedentin habe leisten können.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten, mit der er insb. geltend macht, die Freigabeklausel in der Globalzessionsvereinbarung zugunsten der Bank ... erfasse nur einen branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt, nicht jedoch eine singuläre Sicherungszession ohne Bezug zu einem Eigentumsvorbehalt. Von den AGB der Klägerin habe er erst im Zusammenhang mit dem Streitverfahren Kenntnis erlangt, im Übrigen enthielten diese unter Nr. 9 keinen verlängerten Eigentumsvorbehalt für den Einbau der von der Klägerin gelieferten Materialien. Jedenfalls aber könne die Klägerin die Forderung nicht in der geltend gemachten Höhe durchsetzen, da ihr aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts die Forderung lediglich anteilig abgetreten worden sein könne. Im Übrigen sei die Freigabeklausel in Nr. 9.7 der AGB der Klägerin unzureichend. Der Forderungseinziehung durch die Klägerin stünde schließlich § 166 Abs. 2 InsO entgegen. Eine Freigabe der Forderung durch den Insolvenzverwalter zugunsten der Klägerin sei nicht ersichtlich.

Der Beklagte beantragt, das Urteil das LG Dresden vom 12.4.2006 - Az.: 5 O 3375/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Beklagte sei nicht gem. § 407 BGB von der Leistung frei geworden, da er bei der Zahlung an die Schuldnerin von der Sicherungsabtretung Kenntnis gehabt habe. Ein Fall des § 166 Abs. 2 InsO liege nicht vor. Der Insolvenzverwalter sei nur zur Einziehung berechtigt, wenn der von der Klägerin verfolgte Anspruch noch zum Vermögen der Schuldnerin gehörte. Die Zahlungen des Beklagten seien dieser indessen zu Gute gekommen, so dass ihre Forderung jeweils durch Erfüllung erloschen sei und folglich nicht mehr dem Einziehungsrecht des Verwalters unterliege. Die Freigabeklausel in der Vereinbarung der Globalzession - die sie ihrerseits wegen Unbestimmtheit für unwirksam hält - erfasse sowohl ihren, der Klägerin, verlängerten Eigentumsvorbehalt als auch nach Sinn und Zweck der Regelung die Sicherungszession aus März/April 2003. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, die von ih...

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