Normenkette

BGB §§ 242, 313

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 20 O 3162/01)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 9.9.2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.d. 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen den Beklagten, ihren ehemaligen Schwiegersohn, auf Zahlung von 97.500 DM, hilfsweise Rückübertragung eines 1/2 Anteils eines Erbbaurechts in Anspruch.

Der Beklagte war seit dem 27.6.1986 mit der Tochter der Kläger, der Zeugin …, verheiratet (Bl. 182 d.A.).

In einer von den Klägern bereits am 10.5.1986 verfassten „Erklärung” heißt es u.a. (Bl. 53 d.A.):

„Da wir das Familienheim in X. bislang nicht verkauft haben, da der Kaufpreis von 385.000 DM nicht erzielt werden konnte, soll unserer Tochter Gelegenheit gegeben werden für den halben Preis i.H.v. 195.000 DM das Haus für ihre Familie zu erwerben. Der Restbetrag i.H.v. 190.000 DM ist ihr Erbanteil. Da wir beabsichtigen den Nachlass – mit warmer Hand – an die anderen 4 Kinder ebenfalls in dieser Weise weiterzugeben, erübrigt sich ein Testament.”

Durch Kaufvertrag vom 14.5.1987 veräußerten die Kläger sodann an den Beklagten und ihre Tochter das im Erbbaugrundbuch von Y. Bl. 1492 verzeichnete Erbbaurecht, bebaut mit einem Einfamilienhaus, zu einem Preis von 195.000 DM (Bl. 10–15 d.A.). Die Kläger zogen nach Vertragsschluss aus dem von ihnen bis dahin bewohnten Haus aus und der Beklagte mit seiner Ehefrau ein.

Seit Herbst 1998 leben der Beklagte und seine Ehefrau getrennt (Bl. 107 d.A). Die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, wurde durch – zwischenzeitlich rechtskräftiges (Bl. 259 d.A.) – Urteil des AG H. vom 22.4.2002 – 608 F 3375/98 S – geschieden (Bl. 181–187 d.A.).

Ausweislich einer Aufstellung der Stadtsparkasse … vom 22.6.2000 wurde vom Konto des Klägers zu 1) am 6.8.1997 ein Betrag von 27.000 DM überwiesen (Bl. 19 d.A.). Ein Überweisungsträger vom selben Tag weist den Beklagten als Empfänger des Geldes aus (Bl. 18 d.A.). Als Verwendungszweck ist „Darlehen” angegeben. Mit Schreiben vom 2.10.2000 verlangte der Kläger zu 1) vom Beklagten zunächst Rückzahlung dieser 27.000 DM (Bl. 20 d.A.). Da der Beklagte mit Schreiben vom 5.10.2000 den Erhalt des Geldes und ein Darlehen bestritt (Bl. 21 d.A.), nahm der Kläger zu 1) ihn vor dem LG Hannover (Az.: 20 O 1026/01) auf Zahlung der 27.000 DM in Anspruch (vgl. Bl. 22–39 d.A.). Dieser Klage wurde stattgegeben und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Bl. 193, 249 d.A.).

Mit Schreiben vom 21.2.2001 forderten die Kläger vom Beklagten wegen der gescheiterten Ehe erstmalig die Zahlung von 97.500 DM, da das Erbbaurecht ihm und seiner Ehefrau im Wege einer gemischten Schenkung überlassen worden sei (Bl. 43–45 d.A.). Sie erklärten, tatsächlich habe das Haus einen Wert von 390.000 DM gehabt, so dass sich abzgl.h des Kaufpreisanteils ein Schenkungswert von 195.000 DM ergebe, den der Beklagte als hälftiger Miteigentümer i.H.v. 97.500 DM zu erstatten habe. Außerdem erklärten die Kläger den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, da der Beklagte sich mehrerer Verfehlungen schuldig gemacht habe (ehewidriges Verhalten; Nichtzahlen von Unterhalt; Betreiben der Teilungsversteigerung).

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 21.2.2001 eine Zahlung abgelehnt hatte, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 22.5.2001 erneut den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und stützten diesen nunmehr zusätzlich auf die vom Beklagten verweigerte Rückzahlung des Darlehens von 27.000 DM (Bl. 40 f. d.A.).

Mit ihrer am 18.7.2001 erhobenen Klage (Bl. 49 d.A.) haben die Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 97.500 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach DÜG seit dem 8.3.2001 zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den 1/2 Anteil des im Erbbaugrundbuch von Y., Blatt 1492 verzeichneten Erbbaurechts, bebaut mit dem Einfamilienhaus X.-Straße 47, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 97.500 DM frei von Lasten und sonstigen Rechten Dritter auf sie zu übertragen (Bl. 2, 72, 111, 199 d.A.).

Über die Frage, ob das Haus der Tochter der Klägerin, Antragsgegnerin im familiengerichtlichen Verfahren, teilweise geschenkt wurde, hat das AG Hannover – FamG – Beweis erhoben durch Vernehmung der beiden Kläger als Zeugen (Sitzungsprotokoll vom 6.8.2001, Bl. 83–92 d.A.). Gemäß Beweisbeschluss vom 10.8.2001 (Bl. 96 f. d.A.) hat das FamG weiter Beweis erhoben über die Frage, ob das mit Vertrag vom 14.5.1987 übertragene Erbbaurecht zum damaligen Zeitpunkt einen Wert von 385.000 DM hatte.

In dem zeitgleich vor dem LG geführten vorliegenden Rechtsstreit hat dieses die Tochte...

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