Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält daran fest, dass ein Notarbewerber kein subjektives Recht auf Ausschreibung einer Notarstelle hat (vgl. Not 5/09 v. 30.6.2009 und Not 8/09 v. 12.1.2010). Es besteht auch kein Direktbestellungsanspruch.

2. Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes.

 

Normenkette

BNotO § 4

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.11.2010; Aktenzeichen NotZ 4/10)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 24.8.2009 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.8.2009 nebst allen Hilfsanträgen wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Gründe

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist sowohl mit den verfolgten Hauptanträgen als auch mit dem Hilfsantrag hinsichtlich der Bemessung der Bedürfnisnotariate unbegründet. Der Hilfsantrag auf Verweisung des Verfahrens ist gegenstandslos; die weiteren Hilfsanträge des Antragstellers auf Vorlage bzw. Aussetzung des Verfahrens bleiben erfolglos.

I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Nichtberücksichtigung im Notarbewerbungsverfahren und meint, einen Direktanspruch auf Bestellung als Notar auch ohne ausgeschriebenes Besetzungsverfahren zu haben.

Der Antragsteller ist am ... 1964 geboren. Er ist seit dem ... 1993 bei dem LG Hannover und seit dem ... 1993 bei dem AG Hannover als Anwalt zugelassen. Der Antragsteller betreibt mit mehreren Rechtsanwältinnen zusammen eine Kanzlei in H.

Mit Schreiben vom 23.9.2008 bewarb sich der Antragsteller um eine der in der Niedersächsischen Rechtspflege 2008, S. 210, ausgeschriebenen acht Notarstellen. Mit Bescheid vom 10.8.2009 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er nicht beabsichtige, ihm eine der ausgeschriebenen Stellen zu übertragen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller u.a. mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.8.2009.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sei rechtswidrig ermittelt. Die zugrunde gelegten Bedarfszahlen wären quasi willkürlich festgesetzt und entsprächen nicht den tatsächlichen Bedürfnissen. Im Übrigen verstoße die Limitierung der Stellen gegen Art. 43 und 49 EGV (a.F.) sowie die EG-Dienstleitungsrichtlinie 2006/123/EG. Hierzu vertritt der Antragsteller die Auffassung, Notare seien keine Träger öffentlicher Gewalt, weswegen die insoweit entwickelten Grundsätze nicht zu berücksichtigen seien. Der Antragsteller rügt Verstöße gegen Art. 2 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 33 Abs. 2, Art. 3 GG. Er vertritt die Auffassung, ihm stünde deswegen ein Direktbestellungsanspruch zum Notar zu.

Der Antragsteller stellt die Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn mit Rechtskraft der Entscheidung zum Notar zu ernennen; festzustellen (hilfsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag), dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist; den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabverfahrens zur Entscheidung vorzulegen; hilfsweise den Verpflichtungsklageanteil an das VG zu verweisen; hilfsweise festzustellen, dass die Erhöhung der Messzahlen von 400 auf 450 Bedürfnisnotariate ermessensfehlerhaft ist; hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren .../08 zum Notarrecht auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, sowohl den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als auch die Hilfsanträge zurückzuweisen.

Er tritt dem Begehren des Antragstellers entgegen.

Die ausgeschriebenen acht Stellen sind mit den in Aussicht genommenen Bewerbern am 22.9.2009 besetzt worden.

II.A. Rechtsweg

Der Notarsenat ist für die Entscheidung in diesem Verfahren zuständig. Der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers, die Verpflichtungsklage an das VG zu verweisen, ist gegenstandslos. Die Zuständigkeit der Notarsenate erstreckt sich aufgrund der abdrängenden Rechtswegzuweisung nach § 111 Abs. 1 BNotO, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts, bei denen es - entgegen dem einschränkenden Wortlaut des § 111 BNotO - um die Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht. Abgrenzungskriterium ist das Rechtsschutzziel des Rechtsschutz suchenden Beteiligten (BGH, Beschl. v. 26.10.2009, Az: NotZ 19/08, ZNotP 2010, 74; BGH DNotZ 2007, 69 m.w.N.). Der Antragsteller begehrt die Bestellung als Notar, für die als Rechtsgrundlage die Bundesnotarordnung heranzuziehen ist.

B. Anträge

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet, wenn der Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, der Verwaltungsakt also rechtswidrig ist, § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Dies ist nicht der Fall. Ebenso wenig besteht ein Direktanstellungsanspruch des Antragstellers. Dieser ist in seinen ihm durch das Grundgesetz gewährten Rechten nicht verletzt.

1. Verpflichtungsantrag auf Bestellung zum Notar

a) Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe mehr Notarstellen ausschreiben müssen, da sowohl die Altersstruktur der Notare im Amtsgerichtsbezir...

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