Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert bei Aufhebung und Löschung eines Erbbaurechts

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 10.02.2004; Aktenzeichen 16 T 6/03)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 145,95 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Mit notariellem Vertrag des Beschwerdegegners (i.F.: der Notar) vom 28.2.2002 zur UR-Nr. xyz (Bl. 19-30 d.A.) veräußerte die A. eine Teilfläche von 510 qm des 1.195 qm großen und im Grundbuch des AG B. von C. Bl. xyz verzeichneten Grundbesitzes (G.) an die Beschwerdeführer zum Preis von 86.485,80 Euro (= 169,58 Euro/m2). Die verkaufte Teilfläche ist bebaut mit einem Einfamilienhaus, die Restfläche ist unbebaut. Das gesamte Grundstück war belastet mit einem Erbbaurecht zugunsten des am 16.10.2001 verstorbenen D., das aufgrund Erbauseinandersetzungsvertrag vom 12.1.2002 auf die Beschwerdeführerin zu 2) übertragen worden war. In Ziff. 3 des notariellen Kaufvertrages bewilligte die Beschwerdeführerin zu 2) die Löschung des Erbbaurechts.

Der Notar erstellte am 15.5.2002 eine Kostenrechnung, die u.a. folgende Positionen enthält (Bl. 17 f. d.A.):

"Geschäftswert

a) Kaufvertrag 86.146,64 Euro

b) Aufhebung des Erbbaurechts

1.195 m2 × 169,58 Euro = 202.648,10 Euro, davon 80 % = 162.118,48 Euro, zzgl. Gebäudewert = 34.256,56 Euro, zusammen = 196.375,04 Euro gem. § 19 Abs. 2 KostO

zu a) 20/10-Gebühr für die Beurkundung der Verlautbarung §§ 141, 32, 36 Abs. 2 KostO 384,00 Euro

zu b) 5/10-Gebühr für Beurkundung des Löschungsantrages (Aufhebung des Erbbaurechts) §§ 141, 32, 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO 178,50 Euro

Dokumentenpauschale §§ 141, 32, 136 Abs. 1 Nr. 1 § 152 Abs. 1 KostO, 19,50 Euro

Entgelt für Postdienstleistungen 7,80 Euro

§§ 141, 32, 152 Abs. 1 Nr. 1a und b KostO

Mehrwertsteuer 16 % 94,37 Euro

684,17 Euro."

Der Präsident des LG Hannover beanstandete die Berechnung des Geschäftswertes für die Löschung des Erbbaurechts und vertrat die Ansicht, maßgebend für das Erbbaurecht sei allein der Verkehrswert des errichteten Gebäudes ohne die Berücksichtigung von Grund und Boden (Bl. 5 f. d.A.). Mit Schreiben vom 2.10.2002 wies der Präsident des LG Hannover den Notar an, Kostenbeschwerde beim LG einzulegen (Bl. 14 f. d.A.). Zu dieser weisungsgemäß eingelegten Beschwerde nahm der Präsident des LG mit Schriftsatz vom 5.6.2003 Stellung und hat die Ansicht vertreten, bei der Löschung eines Erbbaurechts komme es nur auf den Wert des Bauwerks ohne Berücksichtigung des Grund und Bodens an (Bl. 38-43 d.A.).

Mit Beschluss vom 10.2.2004 hat das LG die Kostenrechnung des Notars dahin geändert, dass der Gegenstandswert für die Beurkundung des Löschungsantrages nur 34.256,56 Euro beträgt und mithin eine 5/10-Gebühr nach §§ 141, 32, 38 Abs. Nr. 5a KostO nur i.H.v. 51 Euro angefallen ist, so dass sich zzgl. der unverändert gebliebenen Positionen sowie anteiliger Mehrwertsteuer statt der ursprünglich abgerechneten 684,17 Euro nur noch ein Betrag von 536,27 Euro ergibt (Bl. 48 f. d.A.). Zur Begründung hat es in vollem Umfang auf die Stellungnahme des Präsidenten des LG Hannover vom 5.6.2003 verwiesen. Ferner hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zugelassen. Der Präsident des LG Hannover hat den Notar mit Schreiben vom 16.3.2004 angewiesen, gegen diesen Beschluss weitere Beschwerde einzulegen (Bl. 59 d.A.). Dem ist der Notar mit Schriftsatz vom 18.3.2004 nachgekommen (Bl. 54-58 d.A.). Er beantragt, den Beschluss des LG Hannover vom 10.2.2004 aufzuheben und die Kostenentscheidung des Notars ... vom 15.5.2003 über 684,22 Euro zur Urkunden-Nr. ... zu bestätigen.

Er vertritt die Ansicht, bei der Löschung des Erbbaurechts sei nicht nur der Gebäudewert, sondern auch 80 % des Grundstückswertes in Ansatz zu bringen. Dieser in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung habe er sich anschließen dürfen.

2. Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das LG statthaft (§ 156 Abs. 2 S. 2, Abs. 6 S. 1 KostO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 KostO). Sie ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung auf keiner Gesetzesverletzung beruht (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO).

Zutreffend ist der Notar zunächst davon ausgegangen, dass der Grundstückskaufvertrag sowie die Löschung des Erbbaurechts gegenstandsverschiedene Erklärungen i.S.d. § 44 Abs. 2 KostO sind (Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Erbbaurecht" Anm. 7; Mümmler, JurBüro 1993, 15; a.A. Korintenberg, KostO, 15. Aufl., § 44 Rz. 57). Mit dem reinen Hinzukauf von Grund und Boden durch den Erbbauberechtigten ohne gleichzeitige Löschung des Erbbaurechts geht nämlich trotz Personenidentität das Erbbaurecht nicht unter, sondern besteht als Eigentümererbbaurecht weiter, über das später selbständig verfügt werden kann.

Die Kostenordnung enthält keine spezielle Regelung für die Berechnung des Geschäftswertes der Löschungsbewilligung für die Aufhebung eines Erbbaurechts...

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