Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungs- und Beweislast zum Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs des inzwischen volljährigen Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Verlangt der Unterhaltsschuldner die Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt aus der Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährigen Kindes, so muss der Berechtigte darlegen und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den antragstellenden Elternteil entfällt.

 

Normenkette

BGB §§ 1601, 1606 Abs. 3 S. 1, § 1610 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Beschluss vom 03.03.2011; Aktenzeichen 151 F 1437/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 23.3.2011 gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Bremerhaven vom 3.3.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der Vater des am [...]1993 geborenen Antragsgegners. Er begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass dem Antragsgegner ihm gegenüber seit dem 1.2.2011 kein Unterhaltsanspruch mehr zusteht. Das AG - Familiengericht - Bremerhaven hat den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 3.3.2011 abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.3.2011, der das Familiengericht mit Beschluss vom 25.3.2011 nicht abgeholfen hat.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § § 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners hat nach seinem bisherigen Vorbringen keine Aussicht auf Erfolg i.S.d. § § 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.

1. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Antragsgegners gegen den Antragsteller auf Zahlung von Kindesunterhalt auch für die Zeit ab dem 1.2.2011 in Betracht. Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsanspruch den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Darunter ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich hinsichtlich ihrer Finanzierung im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Eltern hält (Graba, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 1610 BGB Rz. 11). Der Ausbildungsanspruch ist nur zu versagen, wenn das Kind nachhaltig während eines längeren Zeitraums seine Ausbildungsobliegenheit verletzt und den Eltern deshalb die Zahlung weiteren Unterhalts nicht mehr zugemutet werden kann (Scholz, in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, § 2 Rz. 65). Dabei sind alle Umstände des Falles zu würdigen, insbesondere die schulischen Leistungen und der bisherige Ausbildungsgang des Kindes.

Der Antragsgegner hat keine Berufausbildung abgeschlossen. Derzeit kommt er seiner Ausbildungsobliegenheit in geeigneter Form nach, indem er die Kaufmännischen Lehranstalten des Schulzentrums B. besucht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Familiengerichts bestehen keine für die Versagung eines Unterhaltsanspruchs ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass er diese Schulausbildung nicht erfolgreich fortsetzen und abschließen kann. Unstreitig hat der Antragsgegner den erweiterten Hauptschulabschluss erworben und sich damit für den Besuch einer weiterführenden Schule qualifiziert. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei entsprechenden Bemühungen eine höhere Qualifikation erwerben kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten des Antragsgegners im zurückliegenden Schulhalbjahr. Aus der Bescheinigung des schulpsychologischen Dienstes vom 2.11.2010 geht hervor, dass der Antragsgegner das dortige Beratungsangebot in Anspruch genommen hat und seine Fehlzeiten sich reduziert haben. Das deutet darauf hin, dass er sein - in die Zeit seiner Minderjährigkeit fallendes - Fehlverhalten mittlerweile erkannt hat und um eine Verhaltensänderung bemüht ist.

Die vom Familiengericht zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 4.7.2007 (FamRZ 2008, 177) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im dort zu entscheidenden Fall ging es um den Anspruch einer Volljährigen, die vier Jahre nach dem Erwerb eines Schulabschlusses eine höhere schulische Qualifikation erwerben wollte. Demgegenüber hat der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens den Schulbesuch unmittelbar nach Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses fortgesetzt. Dies ist ihm auch in Ansehung des gem. § 1618a BGB geltenden Rücksichtnahmegebots zuzubilligen. Der Antragsteller kann vom Antragsgegner daher bei Würdigung aller Umstände nicht verlangen, seine Schulausbildung abzubrechen und seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

2. Der Rechtsverteidigung des Antragsgegners fehlt dennoch die Erfolgsaussicht,...

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