Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach § 450 Abs. 1 FamFG im Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger nach § 1170 BGB im Hinblick auf das Nichterfolgen von Anerkennungshandlungen des Rechtsvorgängers des derzeitigen Grundstückseigentümers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger nach § 1170 BGB muss sich die Glaubhaftmachung nach § 450 Abs. 1 FamFG, dass eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers binnen der letzten zehn Jahre nicht erfolgt ist, auch auf das Nichterfolgen von Anerkennungshandlungen des Rechtsvorgängers des derzeitigen Grundstückseigentümers binnen dieser Frist beziehen.

2. Fehlt es dem derzeitigen Grundstückseigentümer an einer eigenen Wahrnehmung davon, ob sein Rechtsvorgänger im Rahmen des § 1170 BGB relevante Anerkennungshandlungen vorgenommen hat, und sind auch andere geeignete Ausschlusstatsachen nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht, so sind die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach § 450 Abs. 1 FamFG nicht erfüllt.

3. Der bloße Umstand, dass der derzeitige Grundstückseigentümer keine Unterlagen über die Vornahme im Rahmen des § 1170 BGB relevanter Anerkennungshandlungen durch seinen Rechtsvorgänger auffinden kann, stellt keine zur Glaubhaftmachung nach § 450 Abs. 1 FamFG genügende Ausschlusstatsache dar.

 

Normenkette

BGB § 450 Abs. 1, § 1170

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller vom 10.06.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 30.05.2014 (Az. 30 II 63/14) wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.759,72 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller begehren die Aufbietung unbekannter Gläubiger.

Die Antragsteller wurden am 05.03.2013 aufgrund Erbfolge Miteigentümer an einem Grundstück in Bremen.

In der Abteilung III des Grundbuchs von Bremen sind zwei Briefgrundschulden eingetragen:

Unter der lfd. Nr. 1 ist eine Briefgrundschuld über 9.000,00 DM für die C. AG in ... eingetragen, deren Rechtsnachfolgerin die D. AG in ... ist. Diese hatte Löschungsbewilligung erteilt und erklärte mit eidesstattlicher Versicherung vom 10.05.2013, dass ihr der Grundschuldbrief nicht vorliege, über den Verbleib der Urkunde nichts bekannt sei, die Grundschuld aber weder abgetreten, ge- oder verpfändet, noch Rechte Dritter an dem Grundpfandrecht geltend gemacht worden seien.

Unter der lfd. Nr. 3 ist eine Briefgrundschuld über 106.000,00 DM zugunsten der E. in ... eingetragen, deren Rechtsnachfolgerin die F. in ... ist. Diese erteilte ebenfalls Löschungsbewilligung.

Die Antragsteller haben erklärt, dass ihnen trotz intensiver Suche in den Unterlagen der Erblasserin nicht bekannt sei, ob der Eigentümer die Grundschulden außerhalb des Grundbuches an einen Dritten abgetreten habe. Sie haben diesbezüglich eidesstattlich versichert, dass ihnen nicht bekannt sei, wer der Gläubiger der Grundschulden sei, wo sich die Grundschuldbriefe befinden würden und dass hierzu angestellte Nachforschungen erfolglos geblieben seien. Die Antragsteller haben zuletzt versichert, dass die Grundschulden nicht in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führenden Weise anerkannt worden seien.

Mit Schreiben vom 24.02.2014 beantragten die Antragsteller beim Amtsgericht Bremen die Aufbietung der unbekannten Gläubiger.

Mit Beschluss vom 30.05.2014, der dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 05.06.2014 zugestellt wurde, wies das Amtsgericht Bremen den Antrag zurück. Es begründete dies - unter Verweis auf eine Entscheidung des Senats mit Beschluss vom 15.04.2014, Az. 1 W 11/14 - damit, dem Gericht habe nicht glaubhaft dargelegt werden können, dass die Rechte innerhalb der letzten zehn Jahre nicht anerkannt worden seien. Denn für sich könnten die Antragsteller dies erst wirksam seit dem Eintritt des Erbfalls am 05.03.2013 erklären, wohingegen es für den Zeitraum davor unmöglich sei, da es an der erforderlichen tatsächlichen Wahrnehmung fehle.

Hiergegen richtet sich die am 11.06.2014 eingelegte Beschwerde der Antragsteller. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, es genüge für die Ausschließung unbekannter Gläubiger nach § 1170 BGB ihre eidesstattliche Versicherung, dass sie keine der in § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgeführten oder sonstigen Anerkennungshandlungen vorgenommen hätten und ihnen auch von solchen Handlungen ihrer Rechtsvorgängerin nichts bekannt sei. Allein der Umstand, dass die Grundschuldbriefe unauffindbar seien, stehe der begehrten Ausschließung vorliegend nicht entgegen, weil die letzten Inhaber bekannt seien, diese Löschungsbewilligungen erteilt hätten und aus den vorhandenen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine außergrundbuchliche Abtretung oder auf eine Anerkennung der Rechte Dritter vorgefunden worden seien. Wolle man in dieser Konstellation eine hinreichende Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 1170 Abs. 1 S. 1 BGB faktisch allein wegen der Unauffindbarkeit der Briefe verneinen, würde m...

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