Normenkette

UWG §§ 1, 3; HausTWG §§ 1-2; BGB § 361a a.F.

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Aktenzeichen 1 IHO 512/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Würzburg vom 17.11.2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 50.000 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, §§ 1, 3 UWG.

1. Die Beklagte hat die Klagebefugnis des Klägers i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in zweiter Instanz nicht in Zweifel gezogen. Zudem hat der Kläger durch Vorlage seiner Satzung belegt, dass es Zweck des Vereins ist, die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen. Der BGH hat den Kläger als klagebefugt angesehen (vgl. vorgelegtes Urteil des BGH v. 27.1.2000 – I ZR 241/97).

2. Die Beklagte handelt wettbewerbswidrig, wenn sie, wie ggü. dem Kunden geschehen, bei Abschluss von Haustürgeschäften die Widerrufsbelehrung gem. § 361a Abs. 1 S. 4 BGB, 1, 2 HausTWG mit der Bestätigung der Aushändigung der Widerrufsbelehrung verbindet.

a) Durch die hinzugefügte Aushändigungsbestätigung fehlt es an der gesetzlich geforderten gesonderten Unterschrift bezüglich der Widerrufsbelehrung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur zu der mit der Gesetzesneufassung des § 361a BGB wörtlich übereinstimmenden früheren Regelung der §§ 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG, 1b Abs. 2 S. 3 AbzG sowie zur neuen Rechtslage (soweit bereits kommentiert), dass von einer gesonderten Unterschrift dann nicht ausgegangen werden kann, wenn sich diese zugleich auf eine Empfangsbestätigung erstreckt (vgl. BGH v. 29.4.1987 – VIII ZR 251/86, BGHZ 100, 373 [382] = MDR 1987, 839; v. 7.5.1986 – I ZR 95/84, MDR 1987, 24 = NJW 1987, 125; v. 30.9.1992 – VIII ZR 196/91, MDR 1992, 1123 = GRUR 1993, 66 [70]; v. 8.7.1993 – I ZR 202/91, MDR 1994, 266 = WRP 1993, 747; v. 10.5.1995 – VIII ZR 264/94, MDR 1995, 996 = NJW 1995, 2290; OLG Stuttgart v. 20.7.1990 – 2 U 45/90, VuR 1990, 290; Staudinger/Kessal-Wulf, VerbrKrG, 2001, § 7 Rz. 38; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 361a Rz. 14; Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 7 Rz. 44; Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., § 7 VerbrKrG; Rz. 37; Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 361a; Rz. 48).

Durch die gesonderte Unterschrift soll verhindert werden, dass Zusätze, die einen eigenständigen Erklärungsinhalt haben oder überflüssig sind, von der Widerrufsbelehrung ablenken oder die Übersichtlichkeit und Hervorhebung der Belehrung sowie die erhöhte Aufmerksamkeit des Kunden herabsetzen (vgl. BGH GRUR 1993, 73; WRP 1993, 748; OLG Stuttgart v. 20.7.1990 – 2 U 45/90, VuR 1990, 290; Graf v. Westphalen, VerbrKrG, 2. Aufl., § 7 Rz. 44). Die hinzugefügte Empfangsbestätigung, die wegen ihrer beweislaständernden Wirkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Wirksamkeit gem. § 11 Nr. 15b AGBG ebenfalls gesondert zu unterschreiben ist, enthält eine solche Erklärung mit eigenständigem Inhalt und ist geeignet, die Aufmerksamkeit des Kunden sowohl bezüglich der Widerrufsbelehrung (vgl. die Zitate bei Graf v. Westphalen, VerbrKrG, 2. Aufl., § 7 Rz. 44) als auch hinsichtlich der Empfangsbestätigung (vgl. insoweit BGH v. 4.2.1988 – III ZR 17/87, WM 1988, 611; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 11 AGBG Rz. 93) zu reduzieren.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass § 361a Abs. 1 S. 4 BGB eine gesonderte Unterschrift fordert und somit nicht wörtlich § 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG a.F. („Die Belehrung darf keine anderen Erklärungen enthalten und ist vom Kunden zu unterschreiben.”) entspricht. Die abweichende Formulierung im Haustürwiderrufsgesetz, die inhaltlich der im Verbraucherkreditgesetz entsprochen hat, war lediglich darauf zurückzuführen, dass bei Abzahlungsgeschäften die Willenserklärung des Käufers der Schriftform bedurfte, während Haustürgeschäfte formfrei gültig waren (vgl. BGH GRUR 1993, 70). Es ist daher in keiner Weise ersichtlich, dass der Gesetzgeber inhaltlich an der Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG a.F. und deren Auslegung durch die Gerichte etwas ändern wollte.

Auch aus der EG-Richtlinie 97/7 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, in deren Vollzug es zu der Einfügung des § 361a BGB gekommen ist, lässt sich nicht entnehmen, dass sich an der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Handhabung zur gesonderten Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung etwas ändern sollte. Die Richtlinie legt Mindeststandards für den Verbraucherschutz fest (vgl. Art. 14 der Richtlinie) und statuiert ein grundsätzliches Widerrufsrecht sowie die Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers hierüber. Die nähere Ausgestaltung und insbesondere auch die Begründung eines höheren Schutzniveaus für den Verbraucher ist dem jeweiligen Gesetzgeber vorbehalten (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie).

b) Die...

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