Verfahrensgang

AG Miesbach (Entscheidung vom 13.11.2009; Aktenzeichen 4 OWi 56 Js 28897/09)

 

Tenor

I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 13. November 2009 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 13.11.2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit einem Pkw am 30.05.2009 um 16.28 Uhr die Bundesautobahn A 8 bei Kilometer 40,9 in Richtung M., wobei er die dort durch Zeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h aus Unachtsamkeit (abzüglich eines Toleranzabzuges von 5 km/h) um 34 km/h überschritt. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem an einer Schilderbrücke des Verkehrsleitsystems über der Fahrbahn angebrachten Verkehrsradarmessgerät des Typs 'Multanova VR 6F-A', bei welchem mit der Zusatzbezeichnung 'A' lediglich auf den stationären Einsatz des Messgeräts hingewiesen wird.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II. Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist gegen den Betroffenen ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf deshalb die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Zur Begründung nimmt der Senat auf die in jeder Hinsicht zutreffende Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht Bezug, die auch durch das Vorbringen in der Erwiderungsschrift des Verteidigers des Betroffenen nicht entkräftet wird.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

III. Außerhalb der durch den Zulassungsantrag veranlassten Rechtsbeschwerdeprüfung bemerkt der Senat auch mit Blick auf die Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen ergänzend:

1. Das Amtsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Bamberg (Beschluss vom 16.11.2009 - 2 Ss OWi 1215/09 = NJW 2010, 100 f. = DAR 2010, 26 ff. m. Anm. Grunert = VRR 2009, 468 ff. m. Anm. Deutscher = StRR 2009, 475 ff. = zfs 2010, 50 ff.; vgl. auch OLG Jena, Beschluss vom 06.01.2010 - 1 Ss 291/09, OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2010 - 4 Ss 1525/09 und OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2010 - Ss (OWi) 788/09, jeweils bei JURIS) im Ergebnis zu Recht ein strafprozessuales Verwertungsverbot abgelehnt.

a) § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG bildet auch für die im Rahmen des hier eingesetzten Verkehrsradarmessgeräts des Typs 'Multanova VR 6F' hergestellten anlassbezogenen Fotoaufnahmen zur Identifizierung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

b) Soweit die Verteidigung zur Stützung ihrer abweichenden Auffassung auf den Beschluss des OLG Hamm vom 22.12.2009 - 1 Ss OWi 960/09 (bei JURIS) abhebt, teilt sie nicht mit, dass in der genannten Entscheidung ein Beweisverwertungsverbot gerade verneint wird. Gravierender fällt ins Gewicht, dass die Verteidigung übersieht, dass sich die Entscheidung des OLG Hamm vom 22.12.2009 ebenso wie schon der Beschluss des OLG Oldenburg vom 27.11.2009 - Ss Bs 186/09 (= DAR 2010, 32 f. = VRR 2010, 31 f. m. Anm. Deutscher; vgl. in diesem Sinne z.B. auch AG Meißen VRR 2009, 472 f.) und nicht zuletzt der Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08 (= NJW 2009, 3293 f. m. Anm. Bull NJW 2009, 3279 ff. = zfs 2009, 589 ff. m. Anm. Bode = StRR 2009, 356 f. = VRR 2009, 354 f. m. Anm. Burhoff = DAR 2009, 577 ff. = DVBl. 2009, 1237 ff. = NZV 2009, 618 ff.) auf den Einsatz des verdachtsunabhängigen 'Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystems VKS 3.0' (Version 3.1) bezieht. Im Unterschied zu seiner mit dem sog. Vorselektionssoftwaremodul 'VKS selekt' ausgerüsteten Nachfolgeversion ist dieses System dadurch gekennzeichnet, dass auf dem sog. Tatvideo der gesamte auflaufende Verkehr in einem bestimmten Streckenbereich aufgezeichnet wird und die Auswertung der codierten Videoaufzeichnung erst später durch ein Computersystem unter Verwendung von auf der Fahrbahn angebrachter, zuvor eingemessener Markierungen erfolgt. Da dieses System im Unterschied zu seiner Nachfolgeversion eine anlassbedingte Zuschaltung der Identifizierungskamera bei Vorliegen des Verdachts eines Ge...

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