Leitsatz (amtlich)

Rechtsgrundlage für Bildaufnahmen im Zuge verdachtsabhängiger Videomessungen zur Ermittlung von Abstandsunterschreitungen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Entscheidung vom 28.07.2009)

 

Tenor

  • I.

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 28. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz .1 OWiG).

Zur Begründung wird auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 14,10.2009 im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 1.10.2009 Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Gegenerklärung der Verteidigung vom 14.10.2009 ist ergänzend hierzu anzumerken:

Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil erfolgte die Bildaufnahme im Zuge der Ermittlung der dem Betroffenen angelasteten Abstandsunterschreitung verdachtsabhängig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die damit verbundene Einschränkung des Rechts des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ist aus Gründen der Verkehrssicherheit und damit aus überwiegendem Allgemeininteresse auch und gerade nach Maßgabe der von der Verteidigung geltend gemachten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.82009, Az. 2 BvR 94:1108, gerechtfertigt (s. dort insbesondere Abschnitt 17).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß.§ 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

Bamberg, 15. Oktober 2009

 

Fundstellen

Haufe-Index 2567901

VRR 2009, 470

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