(1) 1Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. 2Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn es aufgrund der in Anlage 2 Nr. 2 Buchst. c aufgeführten besonderen örtlichen Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

 

(2) 1Für das Erreichen der Prüfwerte für Größe oder Leistung gelten § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Bei Vorhaben, bei denen die Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls nicht vom Erreichen eines Prüfwertes für Größe oder Leistung abhängt, ist bei jeder wesentlichen Änderung nach Maßgabe der Anlage 1 eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

 

(3) 1Bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. 2Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung überschritten werden.

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