Verfahrensgang

AG Stendal (Entscheidung vom 11.09.2001; Aktenzeichen 3 C 490/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. September 2001 (Geschäftszeichen 3 C 490/01) teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 329,94 Euro (in Worten: dreihundertneunundzwanzig 94/100 Euro), (645,29 DM) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin 66 % und der Beklagte 34 % zu tragen.

und beschlossen:

Der Streitgegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 981,26 Euro (1.919,18 DM) festgesetzt.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in der nach § 26 Nr. 5 EGZPO fortgeltenden Fassung abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 11. September 2001 ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO fortgeltenden Fassung). Nach § 26 Nr. 5 EGZPO finden auf das Berufungsverfahren der Klägerin die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil in erster Instanz ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist.

Der zulässigen Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 11. September 2001 ist in der Sache lediglich ein Teilerfolg beschieden. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin indes nicht begründet.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.

A.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zinsanspruch in Höhe von 27,38 Euro (53,56 DM) in Betracht der zeitlich nach dem Berichtstermin vom 19. Januar 2000 durch den Beklagten eingezogenen und verwerteten Forderungen der Klägerin zu einem Gesamtumfang von 2.986,88 DM aus § 169 S. 1 InsO zu.

Die Klägerin kann insoweit für den Zeitraum ab dem Berichtstermin bis zur Wertstellung der Forderungen bei dem Beklagten Zinsen nach Maßgabe des § 169 S. 1 InsO zu einem Zinssatz von 5 % (§ 252 HGB) verlangen.

Ein weitergehender Zinsanspruch der Klägerin ist im Übrigen jedoch nicht aus § 169 Abs. 1 InsO gerechtfertigt.

Gemäß § 169 S. 1 InsO sind dem Gläubiger von dem Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, so lange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 InsO berechtigt ist, nicht verwertet wird.

Der Zinsanspruch aus § 169 S. 1 InsO setzt danach voraus, dass (I.) der Insolvenzverwalter zur Verwertung des absonderungsfähigen Gegenstandes nach § 166 InsO berechtigt ist und dass (II.) der nämliche Gegenstand noch nicht verwertet worden ist, eine Verwertung nach der Durchführung des Berichtstermins mithin verzögert wird.

Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Zinsforderung der Klägerin aus § 169 Abs. 1 InsO liegen hier in Ansehung der zur Zeit des Berichtstermins am 19. Januar 2000 noch nicht durch den Beklagten eingezogenen Einzelforderungen zu einem Gesamtbetrag von 2.986,88 DM vor. Im Übrigen sind die Anspruchsvoraussetzungen in Ansehung des an die Klägerin sicherungsabgetretenen und von dem Beklagten eingezogenen Forderungsbestandes in einem Umfang von 39.335,89 DM jedoch nicht erfüllt. Denn in diesem Umfang hatte der Beklagte die an die Klägerin im Wege einer Globalzession sicherungsübertragenen Forderungen bereits zum Zeitpunkt des Berichtstermins am 19. Januar 2000 im Sinne des § 166 Abs. 2 InsO verwertet.

I.

§ 169 InsO knüpft an die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO an. § 166 InsO begründet für den Insolvenzverwalter an allen mit Absonderungsrechten belasteten beweglichen Sachen, die sich in seinem Besitz befinden, ein generelles Recht zur freihändigen Verwertung. Gesetzgeberische Intention dieser Neuregelung aus § 166 InsO ist, einstweilige Betriebsfortführungen durch den Verwalter mit dem Ziel der Sanierung oder aber doch der Betriebsveräußerung zu erleichtern (vgl. Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl., § 42 Rdn. 97). § 166 InsO soll sicher stellen, dass den Gläubigern der Zugriff auf die wirtschaftliche Einheit des schuldnerischen Unternehmens verwehrt wird (vgl. Wegener im Wimmer, Frankfurter Kommentar, 2. Aufl., § 166 InsO Rdn. 2). Mit dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters wird die Möglichkeit für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung des Unternehmens des Schuldners erhalten. Gleichsam als Nebeneffekt erwächst dem Insolvenzverwalter zudem die Möglichkeit, zusammengehörige, aber für unterschiedliche Gläubiger belastende Gegenstände als Einheit zu verwerten. Denn durch eine gemeinsame Verwertung der Gegenstände kann der Verkaufserlös in der Regel gesteigert werden (vgl. Wegener im Wimmer, Frankfurter Kommentar, 2. Aufl., § 166 InsO Rdn. 2). Gemäß § 166 Abs. 2 InsO darf der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in ande...

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