Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachmängelhaftung: Erhöhter Treibstoffverbrauch eines Neuwagens. Erheblichkeit eines Sachmangels bei 3,03%. Mehrverbrauch gegenüber auf die Richtlinie 80/1268/EWG bezogenen Prospektangaben. Minderwert des Pkw

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Kraftstoffmehrverbrauch eines Pkw von 3,03% gegenüber den auf die Richtlinie 80/1268/EWG bezogenen Angaben im Verkaufsprospekt stellt - nach neuem Schuldrecht - einen Sachmangel dar.

2. Ein Kraftstoffmehrverbrauch eines Pkw von 3,03% gegenüber den auf die Richtlinie 80/1268/EWG bezogenen Angaben im Verkaufsprospekt ist unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB n.F.; die Erheblichkeitsschwelle ist bei § 323 Abs. 5 S. 2 BGB n.F. höher anzusetzen als bei § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F..

3. Allein wegen eines Kraftstoffmehrverbrauchs von 3,03% gegenüber den Angaben im Verkaufsprospekt ist jedenfalls bei einem ohnehin nicht besonders sparsamen Pkw (angegebener Durchschnittsverbrauch 9,9 Liter Super Plus / 1oo km) - wegen der Besonderheiten des Messverfahrens nach Richtlinie 80/1268/EGW und weil die hierauf bezogenen Angaben im Prospekt nur der Vergleichbarkeit von Fahrzeugen mit unterschiedlichem Verbrauch dienen - ein Minderwert des Pkw nicht anzunehmen.

 

Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3.

    Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Streitwert: 27.850,00 Euro

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kaufvertrag über ein neues Kraftfahrzeug wegen erhöhten Treibstoffverbrauchs.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 05. März 2005 einen Pkw Chrysler PT Cruiser Cabrio GT "Street Cruiser" 2,4 Turbo. Käuferin des Fahrzeugs sollte die D.C. Services Leasing GmbH sein. Mit dieser Gesellschaft schloss der Kläger - vermittelt durch die Beklagte als D.C. Vertragshändler - einen Leasingvertrag über das genannte Fahrzeug ab. Das bestellte Fahrzeug wurde von der Beklagten am 11. März 2005 an den Kläger als Leasingnehmer ausgeliefert und der D.C. Services Leasing GmbH als Erwerberin und Leasinggeberin mit dem vereinbarten Kaufpreis von 27.850,00 Euro in Rechnung gestellt.

Gemäß Ziffer XIII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Leasingvertrag sind sämtliche Sachmängelansprüche der Leasinggeberin gegen den Verkäufer an den Kläger als Leasingnehmer abgetreten mit der Maßgabe, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag etwaige Zahlungen des Verkäufers direkt an den Leasinggeber zu leisten sind.

Dem Kläger lag vor der Fahrzeugbestellung ein Verkaufsprospekt für das genannte Fahrzeug vor. In diesem Prospekt (Original als Anlage B6 vorgelegt) ist als Kraftstoffverbrauch (innerorts/außerorts/kombiniert, jeweils in l/100 km) angegeben

"Super Plus Bleifrei - 13,2/8,2/9,9".

Eine Fußnote zu dieser Verbrauchsangabe lautet wie folgt:

"Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Meßverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen verschiedenen Fahrzeugen."

Schon wenige Monate nach der Fahrzeugübergabe beklagte der Kläger einen überhöhten Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs. Zwei Abhilfeversuche der Beklagten am 14. September und 24. Oktober 2005 brachten keine Veränderung. Nach fruchtloser Fristsetzung erklärte der Kläger schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger trägt vor:

Der tatsächliche Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs bewege sich in einer Größenordnung zwischen 14 und 16 l/100 km. Auch bei einer Messung nach dem in der Richtlinie 80/1268/EWG vorgeschriebenen Verfahren werde sich deshalb ein weitaus höherer Verbrauch als in dem Prospekt angegeben herausstellen. Er sei deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Hilfsweise macht er Minderung des Kaufpreises geltend.

Der Kläger beantragt in erster Linie:

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die D.C. Services Leasing GmbH, Siemensstraße 7, 70469 Stuttgart, zu Leasingvertrag-Nr. 40319578, Leasingnehmer Herr H. A., 27.850,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Chrysler PT Cruiser Cabrio GT "Street Cruiser" 2,4 Turbo, Fahrgestell-Nr. 1C3AYN5S05T510718, amtliches Kennzeichen RV-AH 1610, sowie 594,73 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws Chrysler PT Cruiser Cabrio GT "Street Cruiser" 2,4 Turbo, Fahrgestell-Nr. 1C3AYN5S05T510718, amtliches Kennzeichen RV-AH 1610, in Annahmeverzug befindet.

Hilfsweise beantragt er:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 Euro nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 27. Februar 2007 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt (auch bezüglich des Hilfsantrages),

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend:

Aufgrund des in der Prospektfußnote...

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