Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 27.09.2012; Aktenzeichen I-17 U 170/11)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, im Wege des Kostenvorschusses an die Kläger Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 14.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die den Kostenvorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten bezüglich der fehlerhaften Rohrverbindungen der Warmwasserinstallation im Hause W-Weg, T der Kläger zu tragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger bauten im Jahre 2003 in T, W-Weg, eine Doppelhaushälfte. Sie beauftragten den Beklagten mit der Ausführung der gesamten Wasserinstallation in diesem Neubau. Der Beklagte verlegte Kunststoffrohre, die mit aus einem Messingwerkstoff CuZn36Pb2As mit der Werkstoffnummer CW602N hergestellten Rohrverbindungen, sogenannten "Fittings", verbunden wurden. Hersteller dieser Fittings ist die Fa. U aus F. Das seitens des Beklagten hierfür zuvor erstellte Angebot basierte wiederum auf der Grundlage eines ihm von den Klägern übermittelten Angebotes eines Mitbewerbers.

Die Fertigstellung und Abrechnung der Arbeiten des Beklagten im Haus der Kläger erfolgte im August 2003. Vor dem Einbau des Rohrsystems hatte der Beklagte keine Wasseranalyse beim Wasserversorgungsunternehmen eingeholt.

Im Jahr 2003 lag der Chloridgehalt des von der Stadt T gelieferten Trinkwassers bei 205 mg/l, im Jahr 2004 bei 235 mg/l und im Jahr 2005 bei 220 mg/l, seitdem abfallend.

Im Jahr 2008 ereigneten sich im Haus der Kläger insgesamt drei Wasserschäden, ein weiterer am 15.07.2011. Betroffen waren nicht die Rohre der Warmwasserinstallation als solche, sondern die "Fittings".

Der Beklagte, dem die Rohrbrüche angezeigt wurden, lehnte Leistungen zur Nachbesserung ab.

Die Kläger haben vor dem Landgericht Paderborn zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren zum Az. 2 OH 22/08 geführt.

Nach Durchführung dieses Verfahrens forderten die Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.02.2011 unter Fristsetzung bis zum 04.03.2011 zur Zahlung von 14.900,00 EUR auf. Dieser Zahlungsaufforderung kam der Beklagte nicht nach.

Die Kläger behaupten, der Beklagte habe in ihrem Haus eine Warmwasserinstallation eingebaut, die mangelhaft sei. Der von ihm verwendete entzinkungsarme Messingwerkstoff der Rohrverbindungen sei für das seitens der Stadt T gelieferte, stark chloridhaltige Wasser nicht geeignet gewesen. Er hätte vor Ausführung seiner Installationsarbeiten eine Wasseranalyse einholen müssen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, im Wege des Kostenvorschusses Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 14.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die den Kostenvorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten bezüglich der fehlerhaften Rohrverbindungen der Warmwasserinstallation im Hause W-Weg, T der Kläger zu tragen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt Folgendes vor:

Ihm könne bereits deshalb nicht der Vorwurf mangelhafter Materialauswahl gemacht werden, da ihm die Verwendung der von ihm verlegten Kunststoffrohre und Fittings von den Klägern aufgrund des ihm von den Klägern übermittelten Angebotes eines Mitbewerbers vorgegeben gewesen sei.

Abgesehen hiervon habe die Verwendung des von ihm verlegten Rohrsystems den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen.

Ebenso wenig könne ein Mangel der verbauten Fittings darin liegen, dass dem Messingwerkstoff die Eigenschaft zukomme, entzinkungsarm zu sein. Bis zum Jahr 2003 sei der Einbau von entzinkungsarmem Messing in der Stadt T gemäß den Wasseranalysen im Jahr 2003 problemlos möglich gewesen. Auch nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Einbaus im Jahr 2003 sei das verwendete Material zur Ausführung der Installation geeignet gewesen. Eine Entzinkungsgefahr habe im Jahr 2003 nicht bestanden, vielmehr lediglich in den Jahren 2004 und 2005. Zudem verfüge er über ausreichende einschlägige Erfahrungen. Er habe das besagte Material seit etwa 15 Jahren im Allgemeinen und seit 2000 in dem besagten Wohngebiet im Besonderen problemlos verbaut.

Schadensbegründend für den Bruch der von ihm verwandten Fittings sei ausschließlich und allein das von der Stadt T gelieferte, der Trinkwasserverordnung entsprechende Wasser. Insoweit sei die Stadt T verpflichtet gewesen, Bauherren und/ oder Installateure über den Eintritt einer ungünstigen Änderung der Wasserchemie hinzuweisen.

Unabhängig hiervon sei die von den Klägern gewünschte Totalsanierung unverhältnismäßig, zumal keine Gefahr weiterer Rohrbrüche bestehe.

Das Gericht hat die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens zum Az. 2 OH 22/08 beigezogen. In der mündlichen Verhandlung vom...

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