Leitsatz (amtlich)

In die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine Forderung des Schuldners, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Beendigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens bekannt geworden ist, nicht masseerhöhend einzustellen. Ein solcher Massezufluss ist nicht auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückzuführen und würde zu einer doppelten Belastung mit Insolvenzverwaltervergütungen führen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZB 168/04).

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 21.12.2005; Aktenzeichen 32 N 84/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte.

Beschwerdewert: 14.530,96 EUR

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte wurde am 16. Mai 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Sein Amt als vorläufiger Insolvenzverwalter endete durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18. September 2002 unter gleichzeitiger Bestellung des Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten für die vorläufige Insolvenzverwaltung nach einem Wert der Masse von 6.007,26 EUR auf einen Betrag von 600,73 EUR festgesetzt. Nach Beendigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens erlangte der Beteiligte Kenntnis von einer Forderung des Schuldners in Höhe von 4.195.080,00 EUR. Von diesem Betrag realisierte er aufgrund eines Vergleichs 1.000.000,00 EUR, die der Masse – nach Beendigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens – zugeflossen sind.

Unter dem 6. Dezember 2005 beantragte der Beteiligte für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine weitere Vergütung in Höhe von 14.530,96 EUR und brachte hierbei einen Wert der Masse von 1.006.726,00 EUR in Ansatz. Der Beteiligte vertritt die Auffassung, für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage sei dieser Wert zu berücksichtigen, ohne dass es auf die entfaltete Tätigkeit und die Kenntnisnahme von der Forderung während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ankomme. Er beruft sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2005 ― IX ZP 230/03.

Das Amtsgericht hat den Vergütungsfestsetzungsantrag mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und ausgeführt, der Bundesgerichtshof gehe in seiner Entscheidung davon aus, dass nur solche Vermögenswerte zu berücksichtigen seien, die zur „Ist-Masse”, also zu dem vom vorläufigen Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmenden oder sonst für die Masse zu reklamierenden Vermögen gehörten. Hieraus folge, dass die Forderung dem Beteiligten vor Beendigung der vorläufigen Verwaltung bekannt gewesen sein müsse, was unstreitig nicht der Fall sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht geht zu Recht davon aus, dass in die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung solche Forderungen nicht einzustellen sind, die zwar vor Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bestanden haben, dem vorläufigen Insolvenzverwalter aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 10, 11 in Verbindung mit § 1 InsVV) der Wert der „Insolvenzmasse” bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung. Zu berücksichtigen sind solche Vermögenswerte, die zu dem genannten Zeitpunkt zum gesicherten und verwalteten Vermögen gehört haben. Entscheidend ist die Zugehörigkeit zur „Ist-Masse„, also zu dem vom Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmenden oder sonst für die Masse zu reklamierenden Vermögen. Forderungen des Schuldners sind mit ihrem Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 – IX ZP 127/04; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 – IX ZP 230/03; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 – IX ZP 589/02; JURIS).

Danach ist im Grundsatz als Stichtag für den Wert der Insolvenzmasse auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzustellen mit der Folge, dass an diesem Stichtag zwar bestehende, dem vorläufigen Insolvenzverwalter aber unbekannte Forderungen nicht in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen sind.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2005 (IX ZP 168/04, JURIS), die zur Vergütung des vorzeitig abgelösten Insolvenzverwalters bei nachträglichem Massezufluss ergangen ist. Nach dieser Entscheidung, deren Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sind, gilt folgendes:

„Bei Massezuflüssen, die erst nach Beendigung des Amtes des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters, jedo...

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