Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ausreichendes Bemühen eines arbeitslosen Schuldners um eine angemessene Erwerbstätigkeit bei monatlich vier Bewerbungen. Monatlich vier Bewerbungen als Bemühung eines arbeitslosen Schuldners um eine angemessene Erwerbstätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Bemühen um eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4c Nr. 4 InsO setzt rund 20 konkrete Stellengesuche monatlich voraus. Eine Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II, nach der monatlich vier Bewerbungsbemühungen nachzuweisen sind, ist nicht geeignet, Umfang und Maßstab der Erwerbsobliegenheit des Schuldners gemäß § 4c Nr. 4 InsO verbindlich zu regeln bzw. zu begrenzen.

 

Normenkette

InsO § 4c Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG Gera (Beschluss vom 09.03.2011; Aktenzeichen 8 IK 564/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.09.2012; Aktenzeichen IX ZB 191/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.03.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera – Insolvenzgericht – vom 09.03.2011 (Az: 8 IK 564/10) wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 1,– Euro festgesetzt.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen,

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben mit 20.07.2010 (Eingang bei Gericht am 30.07.2010, Blatt 1 der Akte) beantragte der Schuldner beim Amtsgericht Gera – Insolvenzgericht – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellte zugleich den Antrag auf Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO.

Dem Antrag waren die ausgefüllten amtlichen Formulare, Personalbogen, Bescheinigung über das Scheitern außergerichtlicher Einigungsversuche, Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO, Vermögensübersicht und Vermögensverzeichnis, sowie ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis usw. für das gerichtliche Verfahren beigefügt. Ferner beantragte der Schuldner die Stundung der Kosten des Verfahrens.

Der Schuldner wurde am 05.01.1959 geboren. Er ist seit 1996 geschieden, kinderlos und niemandem zum Unterhalt verpflichtet. Er ist gelernter Maschinenbauer und Vollmatrose und war ehemals selbstständig als Handelsvertreter. Der Schuldner ist seit 2008 erwerbslos und bezieht Sozialleistungen nach dem SGB II.

Mit Beschluss vom 14.09.2010 hat das Amtsgericht Gera – Insolvenzgericht – dem Schuldner die Kosten des Eröffnungsverfahrens gestundet. Der Schuldner wurde zudem auf seine Erwerbsobliegenheit gemäß § 4c Nummer 4 Insolvenzordnung hingewiesen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 8. Oktober 2010 wurde dem Schuldner aufgegeben, binnen zehn Tagen seine im Zeitraum vom 15. September 2010 bis zum 8. Oktober 2010 vorgenommenen Bemühungen um eine sozialversicherungspflichtige Vollzeittätigkeit vollständig zu dokumentieren. Hierzu seien mindestens der Tag der Bewerbung, der Arbeitgeber und der dortige Ansprechpartner, der Anlass der Bewerbung, die Art und Weise der Bewerbung sowie die Art der angestrebten Tätigkeit und der Ablehnungsgrund nachzuweisen. Das Gericht wies ferner auf die näheren Bedingungen der Arbeitsobliegenheiten hin.

Am 20. Oktober 2010 legte der Schuldner eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II mit der Stadt Jena vom 1. September 2010 vor, demzufolge er monatlich vier Bewerbungsbemühungen nachzuweisen habe. Der Schuldner legte ferner zwei Bewerbungsschreiben vom 29. September 2010 bei der Leipziger Volkszeitung bzw. der Firma Erismann & Co. GmbH, ein Absageschreiben der Firma Erismann & Co. GmbH vom 6.10.2010, ein Bewerbungsschreiben des Schuldners bei Kabel Deutschland Vertrieb vom 17. September 2010 sowie eine Absageschreiben der Firma Hotrega GmbH vom 7. September 2010 vor.

Mit Beschluss vom 20.10.2010 hat das Amtsgericht Gera – Insolvenzgericht – den Rechtsanwalt Karsten Bierwisch, Altenburg, mit der Erstattung eines Gutachtens zwecks Feststellung von Tatsachen, die dem Gericht den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners ermöglichen, beauftragt.

Das Gutachten wurde am 31.01.2011 dem Insolvenzgericht vorgelegt. Auf den Inhalt des Gutachtens (Blatt 63 ff. der Akte) wird verwiesen. Das Gutachten kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Gutachter kam ferner zu dem Ergebnis, dass das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens voraussichtlich nicht decken werde. Hinsichtlich der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit teilte der Gutachter mit, dass der Schuldner seit August 2008 erwerbslos sei und von Sozialleistungen lebe. Nach den von dem Schuldner vorgelegten Unterlagen habe dieser für den Zeitraum vom 23. März 2010 bis zum 26. Oktober 2010 lediglich 20 Bewerbungen um eine Arbeitsstelle nachgewiesen, mithin im Durchschnitt monatlich nur drei Bewerbungen. Er habe sich daher nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Schuldner ausweislich einer Mitteilung der Stadtverwaltung Jena vom 17. Januar 2011 intensiv um Arbeit bemüht sei. Denn für die Gewährung der Stundung der Verfahrenskosten würde nach der Rechtsprechung des T...

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